Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Übergeordnete Rechtsgrundlage des europäischen Abfallrechts; auf Artikel 6 Absatz 2 stützt sich die Festlegung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen relevant, welche das Qualitätsmanagementsystem des Erzeugers prüfen. • Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie wird für die Einbindung anderer Umweltgutachter herangezogen, die das Qualitätsmanagementsystem ebenfalls prüfen können. • Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000: Sie legt Konzentrationsgrenzen und das Abfallverzeichnis fest, auf die bei der Beurteilung gefahrenrelevanter Eigenschaften des Schrotts verwiesen wird. • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29. April 2004: Sie enthält die Konzentrationsgrenzen für persistente organische Schadstoffe, die vom Schrott nicht überschritten werden dürfen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und konkretisiert Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG für bestimmte Metallschrotte. Systematisch regelt sie das Ende der Abfalleigenschaft für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen und grenzt damit Abfallrecht von dem Regime für wiedergewonnene Sekundärrohstoffe ab. Rechtsfolge ist, dass Schrott bei Vorliegen aller materiellen und formellen Kriterien bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer nicht mehr als Abfall gilt. Inhaltlich verlangt die Verordnung geeigneten Input, ordnungsgemäße Behandlung, definierte Qualitätsmerkmale, Konformitätserklärungen und ein überprüftes Qualitätsmanagementsystem. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Erzeuger, Einführer, Besitzer, Lieferanten früherer Bearbeitungsstufen, qualifiziertes Personal, unabhängige Gutachter bzw. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sowie zuständige Behörden. Betroffen sind nur Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott; andere Abfallströme werden nicht erfasst. Ausnahmen und Einschränkungen bestehen vor allem für gefährliche Abfälle, ölhaltige Feil- und Drehspäne sowie Fässer und Behälter mit Öl- oder Farbresten, die grundsätzlich nicht zugeführt werden dürfen, sofern nicht ausdrücklich zugelassene Behandlungen zur Entfernung gefahrenrelevanter Eigenschaften nachgewiesen sind. Zusätzlich gelten besondere Anforderungen für radioaktive Belastungen, Druckbehälter, PVC bei Aluminiumschrott sowie für Stoffe aus Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altfahrzeugen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Metallrecycler Schrott nur dann als produktähnlichen Sekundärrohstoff vermarkten dürfen, wenn jede Sendung die stofflichen Grenzwerte und Qualitätsanforderungen erfüllt, überwacht und dokumentiert ist. Erforderlich sind insbesondere Annahmekontrolle, Sichtprüfungen, Probenahmen, Radioaktivitätsnachweise, Behandlung gefährlicher Bestandteile sowie eine sendungsbezogene Konformitätserklärung. Ohne diese Nachweise verbleibt das Material rechtlich im Abfallregime mit den entsprechenden abfallrechtlichen Pflichten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger: • Pflicht: Für jede Schrottsendung ist eine Konformitätserklärung nach dem vorgegebenen Muster auszustellen. • Pflicht: Es ist ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden und zu dokumentieren, das die Einhaltung der Kriterien für Input, Behandlung und Schrottqualität nachweist. • Pflicht: Jede Sendung ist nur dann als Ende der Abfalleigenschaft zu behandeln, wenn alle materiellen Kriterien einschließlich Sichtprüfung, Radioaktivitätsüberwachung und Qualitätsanforderungen erfüllt sind. • Empfehlung: Überwachungsfrequenzen, Schulungen und Verfahren zur Erkennung gefährlicher Stoffe sollten revisionssicher dokumentiert und regelmäßig verbessert werden. Einführer: • Pflicht: Für jede eingeführte Schrottsendung ist eine Konformitätserklärung bereitzustellen und an den nächsten Besitzer weiterzugeben. • Pflicht: Von Lieferanten ist ein den Vorgaben entsprechendes, von einem unabhängigen externen Gutachter geprüftes Qualitätsmanagementsystem zu verlangen. • Pflicht: Eine Abschrift der Konformitätserklärung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. • Empfehlung: Die Lieferantenqualifizierung sollte vor Einfuhr systematisch anhand der geforderten Nachweise, insbesondere zur Radioaktivitätsprüfung und Behandlungsdokumentation, abgesichert werden. Frühere Besitzer/Lieferanten von vorbehandeltem Material: • Pflicht: Sofern vorgelagerte Behandlungen nach den Anhängen vorgenommen werden, ist ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, das den Anforderungen des Artikels 6 entspricht. • Pflicht: Gefährliche Bestandteile sind nur mit den vorgesehenen oder behördlich genehmigten Verfahren zu entfernen. • Pflicht: Nicht zulässige Einsatzstoffe wie ölhaltige Feil- und Drehspäne oder ungereinigte Fässer und Behälter dürfen nicht in den Verwertungsstrom gelangen. • Empfehlung: Die Vorbehandlung sollte so organisiert werden, dass nachgelagerte Erzeuger die Konformität lückenlos belegen können. Qualifiziertes Personal: • Pflicht: Annahmekontrollen, Sortierung, Sichtprüfungen und Überwachungen der Sendungen sind fachkundig durchzuführen. • Pflicht: Verdachtsfälle auf gefahrenrelevante Eigenschaften sind zu erkennen und durch geeignete weitere Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen. • Pflicht: Die Überwachung der Radioaktivität jeder Sendung ist sicherzustellen. • Empfehlung: Schulungen zu Fremdstoffen, gefährlichen Eigenschaften, Druckbehältern, PVC und auslaufenden Ölen sollten regelmäßig aktualisiert werden. Zuständige Behörden: • Pflicht: Auf Verlangen ist Einsicht in Konformitätserklärungen und Qualitätsmanagementsysteme zu erhalten. • Pflicht: Behördlich genehmigte Verfahren zur Entfernung bestimmter gefährlicher Stoffe sind im jeweiligen Anwendungsfall maßgeblich. • Empfehlung: Die Aufsicht sollte insbesondere auf Sendungsdokumentation, Prüfnachweise und die Einhaltung der Ausschlusskriterien fokussiert werden.