Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Übergeordnete Rechtsgrundlage des EMAS-Systems; der Beschluss konkretisiert insbesondere Artikel 46 über branchenspezifische Referenzdokumente sowie die Berücksichtigung in Umweltmanagementsystem und Umwelterklärung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Allgemeine unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Kommission beim Erlass des Beschlusses stützt. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993: Frühere Fassung des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, die den historischen Ursprung von EMAS bildet. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001: Vorgängerregelung der EMAS-Verordnung, die später durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aufgehoben und ersetzt wurde. • Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006: Für den sachlichen Zuschnitt des Referenzdokuments wichtige Bezugsnorm, da der Geltungsbereich über NACE-Abschnitte für Beherbergung, Gastronomie, Reisebüros, Reiseveranstalter und allgemeine öffentliche Verwaltung beschrieben wird.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2016/611 ist ein Durchführungsrechtsakt der Kommission im Rahmen der EMAS-Verordnung und konkretisiert Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Tourismusbranche. Er legt kein eigenständiges, allgemein verbindliches Umweltpflichtenprogramm für die Branche fest, sondern bestimmt den Anhang als branchenspezifisches Referenzdokument mit bewährten Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerten. Rechtssystematisch steht der Beschluss damit unterhalb der EMAS-Verordnung und dient ihrer praktischen Ausfüllung für einen einzelnen Wirtschaftssektor. Inhaltlich beschreibt er insbesondere Umweltmanagementansätze für Destinationsmanagement, Reiseveranstalter und Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Restaurants und Hotelküchen sowie Campingplätze und bündelt dazu empfohlene Schlüsselindikatoren. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem EMAS-registrierte Organisationen der Tourismusbranche, insbesondere Akteure aus Beherbergung und Gastronomie, Reisebüros und Reiseveranstaltung sowie Stellen des Destinationsmanagements in der allgemeinen öffentlichen Verwaltung. Das Referenzdokument richtet sich zwar in erster Linie an bereits registrierte Organisationen, soll aber auch künftigen EMAS-Teilnehmern und sonstigen Organisationen der Branche als Orientierung dienen. Relevante Akteure sind nach dem Volltext unter anderem Destinationsmanager, Reiseveranstalter, Beherbergungsbetriebe, Lebensmittel- und Getränkeanbieter, Verkehrsbetriebe und Anbieter von Freizeitaktivitäten, soweit die jeweiligen Praktiken auf sie anwendbar sind. Ausnahmen bestehen insoweit, als nur einschlägige Teile entsprechend den bedeutenden Umweltaspekten zu berücksichtigen sind, Leistungsrichtwerte nicht verpflichtend eingehalten werden müssen und einzelne Maßnahmen bei kleinen Unternehmen oder wegen technischer bzw. finanzieller Grenzen nur eingeschränkt anwendbar sein können. • In der Praxis bedeutet dies, dass EMAS-registrierte Tourismusorganisationen das Referenzdokument bei Umweltprüfung, Umweltmanagementsystem und Umwelterklärung als fachliche Leitlinie heranziehen müssen, ohne an starre materielle Grenzwerte gebunden zu sein. Maßgeblich ist die nachvollziehbare Auswahl relevanter Praktiken und Indikatoren, etwa zu Wasser, Energie, Abfall, Lieferketten oder Verkehr, bezogen auf die eigenen wesentlichen Umweltaspekte. Umweltgutachter prüfen daher vor allem, ob und wie das Dokument berücksichtigt wurde und wie dies in der Umwelterklärung belegt ist. Für nicht registrierte Akteure hat das Dokument vor allem Orientierungs-, Benchmark- und Vorbereitungsfunktion für ein systematisches Umweltmanagement im Tourismus.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
EMAS-registrierte Organisationen in der Tourismusbranche: • Pflicht1: Die einschlägigen Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments bei der Ausarbeitung und Anwendung des Umweltmanagementsystems unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfungen heranziehen. • Pflicht2: In der Umwelterklärung darlegen, wie einschlägige branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte angewendet wurden, um Maßnahmen und Verbesserungsprioritäten zu bestimmen. • Pflicht3: Relevanz und Anwendbarkeit der Inhalte anhand der bedeutenden Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Gesichtspunkte bewerten. • Empfehlung: Die empfohlenen Indikatoren und bewährten Praktiken fortlaufend als Benchmark für schrittweise Umweltleistungsverbesserungen nutzen. Destinationsmanager bzw. mit Destinationsmanagement befasste öffentliche oder öffentlich-private Stellen: • Pflicht1: Soweit einschlägig nachhaltige Destinationspläne, Biodiversitätsmanagement sowie ausreichende Infrastruktur- und Entsorgungsleistungen für touristische Spitzenzeiten in die Umweltsteuerung einbeziehen. • Pflicht2: Für das Destinationsmanagement geeignete Umweltleistungsindikatoren, etwa zu Wasserverbrauch, Abwasser, Abfall, Mobilität und erneuerbaren Energien, berücksichtigen. • Pflicht3: In koordinierten Strukturen staatliche und private Akteure zur Behandlung der wichtigsten Umweltherausforderungen einbinden. • Empfehlung: Das Referenzdokument als sektorale Grundlage für strategische Steuerung und Priorisierung im nachhaltigen Tourismus nutzen. Reiseveranstalter und Reisebüros: • Pflicht1: Soweit einschlägig Umweltaspekte des Verkehrs, der Angebotsgestaltung, der Beherbergungsauswahl und der Büroabläufe im Umweltmanagement berücksichtigen. • Pflicht2: Geeignete branchenspezifische Indikatoren etwa zu verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen, nachhaltigen Reiseangeboten, Umweltkriterien bei Beherbergungsbetrieben sowie Papier-, Energie- und Wasserverbrauch einbeziehen. • Pflicht3: In der Umwelterklärung nachvollziehbar darstellen, wie bewährte Praktiken zur Maßnahmenauswahl und Prioritätensetzung herangezogen wurden. • Empfehlung: Lieferketten- und Kundensteuerung gezielt zur Verbesserung der Umweltleistung von Destinationen und Unterkünften einsetzen. Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Hotelküchen und Campingplätze: • Pflicht1: Die für den jeweiligen Betrieb relevanten Praktiken zu Wasser, Energie, Abfall, Beschaffung, Wäscherei, Küchenprozessen, Außenbereichen oder Gästeinformationen anhand der Umweltprüfung auswählen. • Pflicht2: Geeignete Umweltleistungsindikatoren standortbezogen überwachen und für die Umwelterklärung verwenden, soweit diese Umweltaspekte wesentlich sind. • Pflicht3: Nachweise bereithalten, wie bewährte Praktiken und gegebenenfalls Leistungsrichtwerte bei der Verbesserung der Umweltleistung berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Die branchenspezifischen Richtwerte als freiwillige Vergleichsmaßstäbe für Investitions- und Betriebsentscheidungen einsetzen, ohne sie als starre Rechtspflichten zu verstehen. EMAS-Umweltgutachter: • Pflicht1: Prüfen, ob und wie die Organisation das branchenspezifische Referenzdokument bei der Erstellung der Umwelterklärung berücksichtigt hat. • Pflicht2: Nachweise zur Auswahl und Berücksichtigung einschlägiger Elemente des Referenzdokuments auf Grundlage der Umweltprüfung einsehen. • Pflicht3: Keine Konformität mit den Leistungsrichtwerten verlangen und keine individuellen Begründungen für nicht als maßgeblich eingestufte Einzelpraktiken fordern. • Empfehlung: Zusätzliche einschlägige Elemente nur als künftige Verbesserungsanregung vorschlagen, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden.