Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie ist die maßgebliche übergeordnete Rechtsgrundlage des EMAS-Systems; der Beschluss setzt insbesondere Artikel 46 Absatz 1 um und bestimmt, wie branchenspezifische Referenzdokumente für EMAS bereitzustellen sind. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie regelt den allgemeinen unionsrechtlichen Abfallrahmen, insbesondere die Abfallhierarchie, und wird im Referenzdokument als wesentliche inhaltliche Bezugsvorschrift für die Abfallbewirtschaftung herangezogen. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist für Anlagen über Industrieemissionen relevant; das Referenzdokument grenzt seinen Anwendungsbereich gegenüber Anlagen ab, die unter diese Richtlinie fallen, und verweist auf die BVT-Merkblätter. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993: Sie führte das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ursprünglich ein und bildet den historischen Vorläufer des heutigen EMAS-Regelwerks. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001: Sie war die Vorgängerfassung von EMAS und wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ersetzt.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2020/519 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, indem er für die Abfallbewirtschaftung ein branchenspezifisches EMAS-Referenzdokument verbindlich festlegt. Rechtssystematisch handelt es sich nicht um ein eigenständiges materielles Abfallrecht, sondern um einen sektoralen Durchführungsakt innerhalb des freiwilligen Umweltmanagementsystems EMAS; die allgemeinen gesetzlichen Pflichten aus dem Abfallrecht und aus der Richtlinie über Industrieemissionen bleiben unberührt. Inhaltlich legt der Beschluss das Referenzdokument im Anhang fest, das bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung beschreibt. Es regelt insbesondere, wie EMAS-registrierte oder registrierungswillige Organisationen diese Vorgaben bei Umweltmanagementsystem, Umweltprüfung, Zielbildung und Umwelterklärung berücksichtigen sollen. • Der Anwendungsbereich erfasst öffentliche und private Abfallentsorgungsunternehmen, Unternehmen zur Umsetzung von Systemen der Herstellerverantwortung sowie öffentliche Verwaltungen, die auf lokaler Ebene für die Abfallbewirtschaftung zuständig sind. Er bezieht sich auf Tätigkeiten der NACE-Codes 38.1, 38.2, 38.3, 39.0 und 84.1 sowie auf feste Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle und Abfälle aus dem Gesundheitswesen. Nicht erfasst sind Organisationen außerhalb der Abfallwirtschaft, die lediglich Abfälle erzeugen, sowie Industrie- und Gewerbeabfälle, soweit sie keine festen Siedlungsabfälle sind; zudem ist die im Dokument behandelte Abfallbehandlung auf Anlagen beschränkt, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Für kleine Asbestmengen aus Privathaushalten und für kleinere Bau- und Abbruchmaßnahmen sieht das Referenzdokument differenzierte bzw. eingeschränkte Anwendungsannahmen vor. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Organisationen das Referenzdokument als fachlichen Maßstab für Strategie, Datenerhebung, Indikatorenwahl und Priorisierung von Verbesserungsmaßnahmen nutzen müssen, sofern sie EMAS anwenden oder anstreben. Zwingend ist nicht die Umsetzung jeder bewährten Praxis oder jedes Richtwerts, wohl aber deren nachvollziehbare Berücksichtigung je nach Relevanz der ermittelten Umweltaspekte. Für Umweltgutachter und Behörden entsteht damit ein einheitlicher Referenzrahmen, etwa für Abfallvermeidungsprogramme, getrennte Sammlung, Wiederverwendung, Recycling, Gesundheits- und Bauabfälle sowie leistungsbezogene Bewertung der Umwelterklärung.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Abfallbehörden: • Pflicht: Relevante Teile des Referenzdokuments bei der Entwicklung und Überprüfung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele berücksichtigen. • Pflicht: Bei der Erstellung der Umwelterklärung relevante branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen. • Pflicht: Darlegen, in welcher Weise bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Integrierte Abfallbewirtschaftungsstrategien mit lang- und kurzfristigen Zielen sowie regelmäßiger Überprüfung einführen. Öffentliche und private Abfallentsorgungsunternehmen: • Pflicht: Relevante Elemente des Referenzdokuments im Umweltmanagementsystem und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung berücksichtigen. • Pflicht: Nur für wesentliche Umweltaspekte einschlägige Indikatoren auswählen und in der Umwelterklärung nachvollziehbar darstellen. • Pflicht: Gegenüber Umweltgutachtern nachweisen, inwieweit relevante Elemente des Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Fortschrittliche Abfallüberwachung, getrennte Sammlung, Wiederverwendungs- und Recyclingmaßnahmen systematisch anhand der im Dokument genannten Indikatoren steuern. Organisationen zur Herstellerverantwortung: • Pflicht: Soweit sie vom Referenzdokument erfasst sind, relevante bewährte Praktiken und Umweltleistungsindikatoren bei der Umweltleistungsbewertung berücksichtigen. • Pflicht: In der Umwelterklärung angeben, wie einschlägige Praktiken und Richtwerte zur Verbesserung der Umweltleistung genutzt wurden. • Pflicht: Relevanz der Indikatoren anhand der im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte prüfen. • Empfehlung: Anreize für verstärkte getrennte Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung sowie Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Akteuren der Sozialwirtschaft ausbauen. Öffentliche Verwaltungen auf lokaler Ebene: • Pflicht: Das Referenzdokument bei Abfallbewirtschaftungsstrategien, Umweltprüfung und Berichterstattung im Rahmen von EMAS berücksichtigen. • Pflicht: Bei ausgelagerten Leistungen die erforderlichen Daten und Leistungsindikatoren für die Bewertung der Umweltleistung sicherstellen. • Pflicht: In der Umwelterklärung offenlegen, welche relevanten Praktiken und Richtwerte herangezogen wurden. • Empfehlung: Leistungsbasierte Verträge, Sensibilisierungskampagnen, Abfallvermeidungsprogramme und Wertstoffhofkonzepte an den Referenzwerten des Dokuments ausrichten. Umweltgutachter: • Pflicht: Kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat. • Pflicht: Prüfen, ob die Organisation angesichts ihrer Umweltprüfung die relevanten Elemente des Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. • Pflicht: Keine Konformität mit allen Leistungsrichtwerten verlangen, sondern die Nutzung des Dokuments als Orientierungshilfe bewerten. • Empfehlung: Relevante zusätzliche Elemente für künftige Leistungsverbesserungen anregen, ohne unverhältnismäßigen Begründungsaufwand zu verlangen.