Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt die freiwillige Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), insbesondere die Erstellung branchenspezifischer Referenzdokumente nach Artikel 46. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001: Sie ist die frühere EMAS-Verordnung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ersetzt wurde. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993: Sie führte das ursprüngliche Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ein und bildet die historische Vorläuferregelung. • Beschluss 2013/131/EU vom 4. März 2013: Er enthält das EMAS-Nutzerhandbuch und erläutert die praktische Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente bei Teilnahme, Umwelterklärung und Nachweisführung. • Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006: Sie legt die statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fest und bestimmt damit den sachlichen Zuschnitt des erfassten Einzelhandelssektors über den NACE-Code 47.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2015/801 ist ein Kommissionsbeschluss auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und konkretisiert das EMAS-System durch ein branchenspezifisches Referenzdokument für den Einzelhandel. Er entfaltet vor allem eine strukturierende und auslegungsleitende Wirkung für EMAS-registrierte Organisationen, weil diese in ihrer Umwelterklärung darlegen müssen, wie sie die beschriebenen bewährten Praktiken und Leistungsrichtwerte berücksichtigt haben. Eine unmittelbare Pflicht zur Einhaltung der Leistungsrichtwerte wird jedoch ausdrücklich nicht begründet, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist. Inhaltlich legt der Beschluss den Anhang mit Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Leistungsindikatoren und Richtwerten für den Einzelhandel fest und ordnet diese systematisch in den Rechtsrahmen der EMAS-Verordnung ein. • Der Anwendungsbereich erfasst Organisationen des Einzelhandelssektors nach NACE-Code 47, also den Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen; Dienstleistungen wie Restaurants, Friseurgeschäfte und Reisebüros sind ausdrücklich ausgenommen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere EMAS-registrierte Einzelhandelsorganisationen, daneben richtet sich das Dokument auch an Organisationen mit geplanter EMAS-Registrierung sowie an andere Akteure des Einzelhandels, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Erfasst werden unmittelbare und mittelbare Umweltaspekte entlang der Wertschöpfungskette, etwa Energie, Kältemittel, Lieferkette, Transport und Logistik, Abfall, Papier, Wasser und Verbraucherverhalten. Ausnahmen und Differenzierungen ergeben sich vor allem aus der fehlenden Maßgeblichkeit einzelner Indikatoren im Einzelfall, etwa bei Non-Food-Einzelhändlern ohne Lebensmittelkühlung, sowie aus eingeschränkter Anwendbarkeit bestimmter Praktiken auf kleine Unternehmen. • In der Praxis dient der Beschluss als fachlicher Maßstab dafür, welche Umweltaspekte Einzelhändler im Rahmen von EMAS vorrangig prüfen, dokumentieren und verbessern sollten. Verlangt wird vor allem eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im Referenzdokument beschriebenen Praktiken und Indikatoren, nicht aber die zwingende Erreichung sämtlicher Richtwerte. Dadurch entsteht für EMAS-registrierte Einzelhändler ein Begründungs- und Dokumentationsmaßstab für Umwelterklärungen, Prüfungen durch Umweltgutachter sowie die Priorisierung von Maßnahmen etwa bei Energie, Kühlung, Logistik, Lieferkette und Abfall.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
EMAS-registrierte Einzelhandelsorganisationen: • Pflicht1: In der Umwelterklärung darlegen, wie die bewährten Praktiken im Umweltmanagement und Leistungsrichtwerte aus dem branchenspezifischen Referenzdokument angewendet wurden, um Maßnahmen und Aktionen zu bestimmen. • Pflicht2: Bei der Beurteilung der Umweltleistung das für den Einzelhandel maßgebliche branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigen. • Pflicht3: Einschlägige Umweltleistungsindikatoren berichten, soweit diese für die eigenen Umweltaspekte maßgeblich sind. • Empfehlung: Umweltaspekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette priorisieren, insbesondere Energie, Kühlung, Lieferkette, Transport und Logistik, Abfall, Papier, Wasser und Verbraucherverhalten. EMAS-Umweltgutachter: • Pflicht1: Überprüfen, ob und wie die Organisation das branchenspezifische Referenzdokument bei der Erstellung der Umwelterklärung berücksichtigt hat. • Pflicht2: Nachweise über die Art und Weise der Berücksichtigung des Referenzdokuments einfordern und bewerten. • Pflicht3: Nicht die Einhaltung der Leistungsrichtwerte als solche prüfen, sondern die Nutzung des Dokuments als Leitlinie für freiwillige Verbesserungsmaßnahmen nachvollziehen. • Empfehlung: Die Prüfung auf die Maßgeblichkeit der ausgewählten Indikatoren und die Plausibilität der Begründungen für nicht einschlägige Indikatoren ausrichten. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Den an sie gerichteten Beschluss als Teil des EMAS-Rechtsrahmens beachten. • Pflicht2: An der von der EMAS-Verordnung vorgesehenen institutionellen Umsetzung des Systems mitwirken. • Pflicht3: Den Rahmen für die Anwendung und Überwachung des EMAS-Systems im nationalen Vollzug sicherstellen. • Empfehlung: Die Verbreitung branchenspezifischer Referenzdokumente im Einzelhandel unterstützen, um eine einheitlichere Anwendung zu fördern.