Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2002/96/EG v. 27. Januar 2003: Sie ist die Vorgängerregelung über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und wurde durch die Richtlinie 2012/19/EU mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben und neugefasst. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008 über Abfälle: Sie ist die übergeordnete allgemeine Abfallrahmenregelung, auf deren Begriffsbestimmungen und Grundsätze die Richtlinie 2012/19/EU ausdrücklich Bezug nimmt. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie bildet den Rahmen für Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ergänzt die Vorgaben zur Produktkonzeption und Wiederverwendbarkeit. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen: Sie ist für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten maßgeblich und wird in den Vorschriften zu Export und Kontrolle unmittelbar aufgegriffen. • Richtlinie 2011/65/EU v. 8. Juni 2011: Sie regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den Behandlungs- und Stoffanforderungen der WEEE-Richtlinie.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2012/19/EU ist eine EU-Richtlinie und damit ein verbindlicher Harmonisierungsrechtsakt, der an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und von diesen durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen ist. Systematisch ist sie dem europäischen Abfall- und Produktverantwortungsrecht zuzuordnen und konkretisiert für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Grundsätze der Abfallvermeidung, getrennten Sammlung, Behandlung, Verwertung und Herstellerverantwortung. Inhaltlich regelt sie den offenen beziehungsweise früher kategorialen Geltungsbereich von Elektro- und Elektronikgeräten, Rücknahme- und Sammelsysteme, Behandlungsstandards, Verwertungsziele, Finanzierungspflichten, Kennzeichnungs-, Informations- und Registrierungspflichten sowie Kontroll-, Inspektions- und Sanktionsmechanismen. Zugleich hebt sie die frühere Richtlinie 2002/96/EG auf und fasst das Regelungsregime für Elektro- und Elektronik-Altgeräte neu. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Hersteller, Vertreiber, Endnutzer, Behandlungsanlagen, Recyclingbetriebe, Exporteure, zuständige Behörden und die Mitgliedstaaten als Umsetzungsadressaten. Sachlich gilt die Richtlinie seit dem 15. August 2018 grundsätzlich für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte im offenen Anwendungsbereich; zuvor galt eine Übergangsregelung mit Gerätekategorien. Ausgenommen sind insbesondere militärisch bestimmte Geräte, Glühbirnen, eigens integrierte Teile ausgenommener Geräte sowie ab dem 15. August 2018 unter anderem ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, bestimmte Verkehrsmittel, bestimmte mobile Maschinen, Forschungs- und Entwicklungsgeräte sowie bestimmte medizinische und implantierbare Geräte. Für Fernabsatzkonstellationen gelten die Herstellerpflichten grenzüberschreitend über Registrierung und Bevollmächtigte, sodass auch nicht im Liefermitgliedstaat niedergelassene Marktteilnehmer erfasst werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Elektro- und Elektronikgeräte bereits bei Produktkonzeption, Kennzeichnung, Marktbereitstellung und Entsorgung auf Wiederverwendung, Demontage und Recycling ausgerichtet werden müssen. Hersteller müssen Finanzierung, Registrierung, Garantie und Informationsbereitstellung organisieren, Vertreiber Rücknahmemöglichkeiten sicherstellen und Mitgliedstaaten dichte Sammel-, Kontroll- und Sanktionssysteme vorhalten. Für Behandlungs- und Recyclingbetriebe entstehen technische Mindestanforderungen und Pflichten zur selektiven Entfernung gefährlicher Bestandteile wie Batterien, quecksilberhaltiger Bauteile oder PCB-haltiger Kondensatoren. Grenzüberschreitende Verbringungen gebrauchter Geräte erfordern zudem belastbare Nachweise, damit sie nicht als illegale Verbringung von Altgeräten eingestuft werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen und anwenden. • Pflicht: Systeme für kostenlose Rückgabe, getrennte Sammlung, Behandlung, Inspektion und Überwachung sicherstellen. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen und durchsetzen. • Empfehlung: Nationale Rücknahmestrukturen, Register und Kontrollmechanismen so ausgestalten, dass insbesondere kleine Geräte, Lampen, Wärmeüberträger und Photovoltaikmodule effektiv erfasst werden. Hersteller: • Pflicht: Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der erfassten Altgeräte finanzieren; für historische Altgeräte Beteiligung an kollektiven Systemen sicherstellen. • Pflicht: Registrierung im Herstellerregister, gegebenenfalls Benennung eines Bevollmächtigten und regelmäßige Berichterstattung vornehmen. • Pflicht: Geräte kennzeichnen, Garantien stellen und Behandlungsinformationen für neue Gerätetypen kostenlos bereitstellen. • Empfehlung: Produktgestaltung frühzeitig auf Demontage, Wiederverwendung und Recycling ausrichten und geeignete individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme organisieren. Vertreiber: • Pflicht: Bei Abgabe eines neuen gleichwertigen Produkts die kostenlose Rückgabe von Altgeräten Zug um Zug ermöglichen. • Pflicht: In großen Einzelhandelsgeschäften oder in deren unmittelbarer Nähe Sammelmöglichkeiten für sehr kleine Altgeräte ohne Kaufpflicht bereitstellen. • Pflicht: Gesammelte Altgeräte einer ordnungsgemäßen Behandlung zuführen. • Empfehlung: Rücknahmepunkte so organisieren, dass Wiederverwendung und sichere Handhabung verunreinigter oder unvollständiger Geräte praktisch möglich bleiben. Behandlungsanlagen und Recyclingbetriebe: • Pflicht: Erforderliche Genehmigungen oder Registrierungen einholen. • Pflicht: Getrennt gesammelte Altgeräte nach den technischen Anforderungen behandeln und gefährliche Stoffe, Gemische und Bauteile selektiv entfernen. • Pflicht: Aufzeichnungen über Gewichte und Stoffströme für Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung führen. • Empfehlung: Umweltmanagementsysteme einführen und Verfahren so ausgestalten, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und hochwertige stoffliche Verwertung nicht behindert werden. Endnutzer private Haushalte: • Pflicht: Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall beseitigen. • Pflicht: Altgeräte den getrennten Rückgabe- und Sammelsystemen zuführen. • Pflicht: Rückgabesysteme nutzen, um Wiederverwendung, Recycling und Verwertung zu ermöglichen. • Empfehlung: Geräte möglichst vollständig mit wesentlichen Bauteilen zurückgeben, damit Wiederverwendung und Behandlung erleichtert werden. Exporteure bzw. Veranlasser von Verbringungen: • Pflicht: Bei Ausfuhr nachweisen, dass die Behandlung unter gleichwertigen Bedingungen erfolgt, wenn die Mengen auf Zielvorgaben angerechnet werden sollen. • Pflicht: Bei Verbringung gebrauchter Geräte die vorgeschriebenen Unterlagen, Prüfprotokolle und Schutzmaßnahmen mitführen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Sendungen nicht als illegale Verbringung von Altgeräten einzustufen sind. • Empfehlung: Prüf- und Dokumentationsprozesse standardisieren, insbesondere bei funktionsgeprüften Gebrauchtgeräten, Reparatur- und Gewährleistungsfällen.