Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie bildet die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 v. 10. November 2010: Sie regelte zuvor die Ökodesign-Anforderungen für Haushaltsgeschirrspüler und wird durch die Verordnung (EU) 2019/2022 mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 v. 17. Dezember 2008: Sie enthält allgemeine Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand; für Geschirrspüler wird ihr Anwendungsbereich durch die neue Verordnung angepasst. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 v. 11. März 2019: Sie ergänzt den Rechtsrahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern; auf ihre Informations- und Dokumentationsanforderungen wird mehrfach Bezug genommen. • Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie schafft den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Produktdatenbank, in die bestimmte modellbezogene Informationen einzustellen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2022 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert als produktbezogene Durchführungsmaßnahme die unionsweiten Ökodesign-Anforderungen für Haushaltsgeschirrspüler. Sie regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Produkte, ändert ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und hebt die frühere Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 mit Wirkung zum 1. März 2021 auf. Inhaltlich verbindet sie Energieeffizienz- und Funktionsvorgaben mit Ressourceneffizienz-, Reparatur-, Informations- und Marktaufsichtsanforderungen. Zentrale Elemente sind das verpflichtende „eco“-Programm, Grenzwerte für Energie- und Leistungsaufnahme, Anforderungen an Reinigungs- und Trocknungsleistung, Vorgaben zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen sowie Regeln gegen Umgehung durch prüfungsbezogene Optimierung. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler einschließlich Einbaugeräten sowie netzbetriebene Geräte, die zusätzlich mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können. Adressiert sind vor allem Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die nur konforme Geräte in Verkehr bringen dürfen und technische Dokumentation, Produktinformationen, Ersatzteilversorgung sowie Reparaturinformationen sicherstellen müssen; mittelbar betroffen sind auch gewerbliche Reparateure, Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden. Ausgenommen sind Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, sowie rein batteriebetriebene Haushaltsgeschirrspüler, die nur über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können. Für bestimmte Ersatzteile ist der Zugang auf registrierte gewerbliche Reparateure beschränkbar, während andere Teile und Anleitungen auch Endnutzern zugänglich sein müssen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Haushaltsgeschirrspüler bereits bei Konstruktion, Kennzeichnung, Softwaregestaltung und Dokumentation auf unionsweit definierte Mindeststandards ausgerichtet werden müssen. Das „eco“-Programm muss klar auswählbar sein und dient als Referenz für die Prüfung von Energie- und Wasserverbrauch sowie Reinigungs- und Trocknungsleistung. Hersteller und Importeure müssen über Jahre hinweg Ersatzteile, Reparaturinformationen und Nutzerhinweise vorhalten, während Marktaufsichtsbehörden die Einhaltung anhand standardisierter Prüf- und Toleranzregeln kontrollieren. Unzulässig sind insbesondere Geräte, die Prüfbedingungen erkennen und ihre Leistung nur im Test gezielt verbessern.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller/Importeure/Bevollmächtigte: • Es dürfen nur Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die die Vorgaben zum „eco“-Programm, zu Energieeffizienz, Reinigungs- und Trocknungsleistung sowie zu Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme erfüllen. • Es ist eine technische Dokumentation mit den vorgeschriebenen Parametern, Berechnungen und gegebenenfalls Listen gleichwertiger Modelle bereitzustellen bzw. in der Produktdatenbank zu hinterlegen. • Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Nutzer- und Installationsanleitungen sind innerhalb der vorgegebenen Fristen und Zeiträume zugänglich zu machen; zudem sind Umgehungslösungen und leistungsverschlechternde Updates ohne ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers unzulässig. • Empfehlung: Produktentwicklung, Software-Freigabe, Dokumentation, Ersatzteilmanagement und After-Sales-Prozesse sollten frühzeitig auf die langen Vorhalte- und Transparenzpflichten abgestimmt werden. Gewerbliche Reparateure: • Für den Zugang zu bestimmten Ersatzteilen und gerätespezifischen Reparaturinformationen ist regelmäßig eine Registrierung beim Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten erforderlich. • Die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltsgeschirrspülern und die Einhaltung national geltender Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte müssen nachgewiesen werden können. • Eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit kann als Zugangsvoraussetzung verlangt werden. • Empfehlung: Registrierungs- und Nachweisanforderungen sollten standardisiert vorgehalten werden, um den Zugang zu Informationen und Ersatzteilen ohne Verzögerung zu sichern. Endnutzer: • Bei Nutzung und Wartung sind die im Nutzerhandbuch beschriebenen Vorgaben zu Beladung, Reinigerdosierung, Filterkontrolle, Reinigung und Fehlerfeststellung zu beachten. • Bei Software- oder Firmware-Aktualisierungen ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich, wenn sich Energie- oder Wasserverbrauch oder andere angegebene Parameter verschlechtern würden. • Für bestimmte Ersatzteile wie Türscharniere, Dichtungen, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Kunststoffzubehör muss ein Beschaffungszugang bestehen. • Empfehlung: Für den effizienten und rechtssicheren Betrieb sollte vorrangig das „eco“-Programm verwendet und bei sicherheitsrelevanten oder komplexen Defekten fachgerechte Reparatur in Anspruch genommen werden. Marktüberwachungsbehörden: • Die Prüfung der Konformität hat nach dem in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren und unter Anwendung der dort bestimmten Prüftoleranzen zu erfolgen. • Es ist zu kontrollieren, ob Geräte prüfungsbezogene Umgehungsfunktionen oder unzulässige leistungsändernde Softwaremechanismen enthalten. • Bei festgestellter Nichtkonformität sind die relevanten Informationen unverzüglich an die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission zu übermitteln. • Empfehlung: Prüfschwerpunkte sollten insbesondere auf Umgehungsschutz, Dokumentationskonsistenz, Ressourceneffizienzanforderungen und die tatsächliche Verfügbarkeit von Ersatzteilen gelegt werden.