Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Übergeordnete Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung; sie bildet die Rechtsgrundlage für den delegierten Rechtsakt und bestimmt die allgemeinen Pflichten, Produktdatenbank und Marktüberwachung. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 v. 28. September 2010: Vorgängerregelung zur Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern; sie wird durch die vorliegende Verordnung mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. • Verordnung (EU) 2019/2022 v. 1. Oktober 2019: Produktbezogene Ökodesign-Verordnung für Haushaltsgeschirrspüler; auf sie verweist insbesondere das Produktdatenblatt hinsichtlich weiterer Informationen. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Übergeordneter Ökodesign-Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte; sie bildet den systematischen Zusammenhang zu den technischen Effizienzanforderungen. • Richtlinie 2000/31/EG v. 8. Juni 2000: Maßgeblich für Hostingdienste und Online-Plattformen; sie wird im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Kennzeichnungsinformationen herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union zur Ergänzung des Rahmenrechts der Verordnung (EU) 2017/1369 für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern. Sie konkretisiert die unionsweit verbindlichen Anforderungen an Energielabel, Produktdatenblatt, technische Dokumentation, Messmethoden und Marktüberwachung und hebt die frühere Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 mit Wirkung zum 1. März 2021 auf. Systematisch steht sie im Zusammenspiel mit dem Energiekennzeichnungsrahmen und flankiert die produktbezogenen Ökodesign-Vorgaben für dieselbe Produktgruppe. Inhaltlich führt sie insbesondere die reskalierte Effizienzskala A bis G, detaillierte Informationspflichten für Lieferanten und Händler sowie Vorgaben für Online-Anzeige und behördliche Nachprüfung ein. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sowie Einbau-Haushaltsgeschirrspüler. Adressiert werden vor allem Lieferanten, Händler, Hosting-Plattformen im Internet und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; für Messen, stationäre Verkaufsstellen, Fernabsatz, Telemarketing und Online-Vertrieb gelten jeweils besondere Anzeige- und Informationspflichten. Nicht erfasst sind Geschirrspüler im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie batteriebetriebene Haushaltsgeschirrspüler, die nur über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können. Erfasst sein können dagegen auch Geräte außerhalb des klassischen Haushaltsumfelds, sofern sie dieselben technischen Eigenschaften wie Haushaltsgeschirrspüler aufweisen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Haushaltsgeschirrspüler vor dem Inverkehrbringen und im Vertrieb mit einem formal genau vorgegebenen Energielabel, einem Produktdatenblatt und hinterlegter technischer Dokumentation ausgestattet sein müssen. Hersteller und Importeure müssen Messwerte nach standardisierten Verfahren ermitteln und in die Produktdatenbank einpflegen; Händler müssen die Kennzeichnung stationär, in Werbung und im Fernabsatz sichtbar machen. Online-Marktplätze müssen die Anzeige von elektronischem Label und Produktdatenblatt technisch ermöglichen. Für die Marktüberwachung sind feste Prüf- und Toleranzregeln vorgegeben, sodass Abweichungen unmittelbar zu Nichtkonformität des Modells und gleichwertiger Modelle führen können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Jeden Haushaltsgeschirrspüler mit einem gedruckten Label nach den formalen Vorgaben der Verordnung liefern. • Pflicht: Produktdatenblatt-Parameter und technische Dokumentation in die Produktdatenbank eingeben. • Pflicht: Händlern für jedes Modell ein elektronisches Label und ein elektronisches Produktdatenblatt bereitstellen sowie in Werbung und technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Klassenspektrum angeben. • Empfehlung: Interne Prozesse für Messung, Datenpflege, Freigabe von Werbemitteln und Verwaltung gleichwertiger Modelle einrichten. Händler: • Pflicht: In der Verkaufsstelle und auf Messen das vom Lieferanten bereitgestellte Label sichtbar anbringen. • Pflicht: Im Fernabsatz Label und Produktdatenblatt nach den Vorgaben für Papier-, Telemarketing- und Online-Vertrieb bereitstellen. • Pflicht: In visuell wahrnehmbarer Werbung und technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Klassen angeben. • Empfehlung: Vertriebskanäle, Preisnähe der Online-Anzeige und Einbaugeräte-Präsentation regelmäßig auf Kennzeichnungskonformität prüfen. Anbieter von Hostingdiensten im Internet: • Pflicht: Technisch ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt beim Direktverkauf über die Website angezeigt werden. • Pflicht: Händler über ihre Pflicht zur Anzeige von elektronischem Label und Produktdatenblatt informieren. • Empfehlung: Standardisierte Eingabemasken und Kontrollmechanismen für energiekennzeichnungspflichtige Angebote vorsehen. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Für Prüfungen das in der Verordnung festgelegte Nachprüfungsverfahren anwenden. • Pflicht: Ausschließlich die vorgesehenen Mess- und Berechnungsmethoden sowie Prüftoleranzen verwenden. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität die Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich informieren. • Empfehlung: Prüfschwerpunkte auf Datenkonsistenz zwischen technischer Dokumentation, Label, Produktdatenblatt und realen Messwerten legen.