Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Rahmenrechtsakt für Ökodesign; dient als Ermächtigungsgrundlage und legt u. a. Konformitätsbewertung und Marktaufsichtssystematik fest. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 v. 17. Dezember 2008: Vorgängerregelung zu Aus‑ und Bereitschaftszustand; wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 107/2009 v. 4. Februar 2009: Regelung zu einfachen Set‑Top‑Boxen; wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 801/2013 v. 22. August 2013: Ergänzte zuvor Anforderungen zum vernetzten Bereitschaftsbetrieb; wird durch die Neuregelung inhaltlich abgelöst/integriert. • Verordnung (EG) Nr. 278/2009 v. 6. April 2009: Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile; Produkte mit externen Niederspannungsnetzteilen werden in dieser Verordnung ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/826 ist eine unmittelbar geltende Durchführungsverordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG und harmonisiert unionsweit Ökodesign-Anforderungen für den Energieverbrauch im Aus‑Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb. Sie wurde am 17. April 2023 erlassen, am 18. April 2023 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 8. Mai 2023 in Kraft und gilt ab dem 9. Mai 2025; die Anti‑Umgehungsregel des Artikels 6 Absatz 1 gilt bereits ab Inkrafttreten. Inhaltlich legt sie Grenzwerte (z. B. 0,50 W im Aus‑Zustand bzw. 0,30 W zwei Jahre nach Geltungsbeginn), Funktionspflichten (u. a. Stromsparfunktion und Deaktivierbarkeit drahtloser Netzverbindungen) sowie Informations‑, Mess‑, Konformitätsbewertungs- und Marktaufsichtsvorgaben fest. • Der Anwendungsbereich erfasst elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Anhang II, die bestimmungsgemäß auf Netzenergie angewiesen sind und für Nennspannungen bis 250 V ausgelegt sind, einschließlich überwiegend im Wohnbereich bestimmter informationstechnischer Geräte (Klasse B) sowie Unterhaltungselektronik, Spielzeuge/Freizeitgeräte, motorbetriebener verstellbarer Möbel und motorbetriebener Gebäudekomponenten. Adressiert sind insbesondere Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte (Technische Dokumentation, Angaben in Handbüchern/auf frei zugänglichen Websites, Software-/Firmware-Updates) sowie Marktaufsichtsbehörden (Nachprüfverfahren und Prüftoleranzen). Ausnahmen/Abgrenzungen bestehen u. a. für bestimmte Produktgruppen, die bereits durch produktspezifische Ökodesign-Verordnungen geregelt sind (z. B. Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen/-waschtrockner, bestimmte Computer, Server/Datenspeicher, elektronische Displays), für 3D‑Druckgeräte (vorläufig ausgenommen) sowie für einzelne Grenzwertausnahmen im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (z. B. Großformatdruckgeräte und bestimmte Server-/Workstation-Kategorien). Zudem gilt die Pflicht zur Deaktivierung drahtloser Netzwerkverbindungen nicht für Geräte, die für ihre vorgesehene Verwendung auf eine einzige drahtlose Verbindung angewiesen sind und keine drahtgebundene Verbindung besitzen. • In der Praxis müssen Geräte so ausgelegt und voreingestellt werden, dass sie automatisch in energiearme Zustände wechseln (typisch ≤ 20 Minuten; bei Haushaltskaffeemaschinen je nach Bauart 5/40/30 Minuten) und die Watt‑Grenzwerte in Aus‑, Standby‑ und ggf. vernetztem Standby einhalten. Hersteller/Importeure müssen Messmethode, Zustandslogik, Netzwerk‑Ports, Umschaltzeiten und Leistungsaufnahmen dokumentieren und Endnutzerinformationen bereitstellen. Prüfstands-Erkennung zur „Schönmessung“ ist unzulässig; Updates dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung keine Verschlechterung bewirken. Maßgeblich für die flächige Anwendung ist der 9. Mai 2025, die Anti‑Umgehungsregel gilt seit 8. Mai 2023.
Stand: 20.03.2026