Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 vom 10. November 2010: Sie ist die aufgehobene Vorgängerregelung für Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und wird durch die vorliegende Verordnung ersetzt und erweitert. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 vom 17. Dezember 2008: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand; Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner werden durch Artikel 9 aus ihrem Anwendungsbereich teilweise herausgelöst und gesondert geregelt. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 vom 11. März 2019: Sie ergänzt das Kennzeichnungsrecht für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner und ist für technische Dokumentation sowie Informationsbereitstellung über die Produktdatenbank eng mit dieser Verordnung verzahnt. • Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017: Sie schafft den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Produktdatenbank, auf die die Verordnung bei Datenbereitstellung und Marktaufsicht ausdrücklich verweist.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2023 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Ökodesignrecht und konkretisiert die Rahmenrichtlinie 2009/125/EG für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner. Sie ordnet sich als produktspezifische Durchführungsvorschrift in das System des unionsweiten Binnenmarkt- und Umweltrechts ein, setzt verbindliche Anforderungen an Energie- und Wassereffizienz, Ressourceneffizienz, Information und Konformitätsbewertung und hebt die frühere Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 mit Wirkung zum 1. März 2021 auf. Zugleich ändert sie die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Inhaltlich regelt sie insbesondere das Pflichtprogramm „eco 40-60“, Effizienz- und Funktionsgrenzwerte, Vorgaben zu Ersatzteilen, Reparaturinformationen, Marktaufsicht und das Verbot von Umgehung durch prüfstandsbezogene Produktgestaltung. • Der Anwendungsbereich erfasst das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner einschließlich Einbaugeräten sowie Geräten, die zusätzlich auch mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können. Adressiert werden vor allem Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte; mittelbar betroffen sind fachlich kompetente Reparateure, Endnutzer, Installateure und Marktaufsichtsbehörden. Ausgenommen sind Maschinen und Waschtrockner, die unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, sowie rein batteriebetriebene Geräte mit nur getrennt zu erwerbendem Gleichrichter. Für Geräte mit einer Nennkapazität unter 2 kg gelten zentrale Anforderungen zu Effizienz, Funktion und Teilen der Informationspflichten nicht. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Geräte nur noch in den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie definierte Energie-, Wasser-, Funktions- und Standby-Grenzwerte einhalten und das Programm „eco 40-60“ eindeutig bereitstellen. Hersteller und Importeure müssen technische Unterlagen, Online-Bedienungsanleitungen, Ersatzteilverfügbarkeit über bis zu zehn Jahre sowie Reparaturinformationen sicherstellen und Produkte so konstruieren, dass Prüfungserkennung und leistungsverschlechternde Updates unzulässig sind. Für Reparaturbetriebe entstehen Zugangsrechte zu Teilen und Informationen, während Marktaufsichtsbehörden die Einhaltung anhand vorgegebener Nachprüfungsverfahren kontrollieren.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte: • Pflicht: Es dürfen nur Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die die vorgegebenen Anforderungen zu Energieeffizienz, Wasserverbrauch, Wascheffizienz, Spülwirkung, Programmdauer und geringer Leistungsaufnahme erfüllen. • Pflicht: Technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und die vorgeschriebenen Informationen in Bedienungsanleitungen und gegebenenfalls in der Produktdatenbank müssen bereitgestellt werden. • Pflicht: Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie die Austauschbarkeit bestimmter Teile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen müssen innerhalb der festgelegten Fristen sichergestellt werden. • Empfehlung: Produktentwicklung, Softwarepflege und Dokumentationsprozesse sollten frühzeitig so organisiert werden, dass Prüfungserkennung ausgeschlossen ist und Aktualisierungen keine Verschlechterung angegebener Leistungswerte bewirken. Fachlich kompetente Reparateure: • Pflicht: Für den Zugang zu bestimmten Ersatzteilen und Reparaturinformationen ist die fachliche Kompetenz nachzuweisen und gegebenenfalls ein Haftpflichtschutz zu belegen. • Pflicht: Registrierungsverfahren des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten sind einzuhalten, wenn auf geschützte Reparatur- und Wartungsinformationen zugegriffen werden soll. • Pflicht: Reparaturen sind fachgerecht unter Nutzung der bereitgestellten technischen Informationen, Diagnoseangaben sowie Software- und Firmwareanleitungen durchzuführen. • Empfehlung: Nachweise zur Fachkunde und betriebliche Versicherungsunterlagen sollten aktuell gehalten werden, um den Zugang zu Informationen und Teilen ohne Verzögerung zu sichern. Endnutzer: • Pflicht: Ausdrückliche Zustimmung ist erforderlich, wenn eine Software- oder Firmware-Aktualisierung zu einer Verschlechterung von Energie- oder Wasserverbrauch oder anderer angegebener Parameter führen würde. • Pflicht: Nutzerseitige Wartung ist entsprechend den bereitgestellten Anleitungen etwa zu Reinigung, Filterkontrolle, Entfernung von Fremdkörpern und sachgerechter Dosierung durchzuführen. • Pflicht: Bei Eigenreparaturen sind die in den Anleitungen beschriebenen Sicherheitsfolgen und möglichen Auswirkungen auf Garantieansprüche zu beachten. • Empfehlung: Für den Regelbetrieb sollte vorrangig das Programm „eco 40-60“ entsprechend der angegebenen Kapazität genutzt werden, um Energie- und Wasserverbrauch im vorgesehenen Rahmen zu halten. Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Für die Konformitätsprüfung ist das in Anhang IV festgelegte Nachprüfungsverfahren einschließlich der dort genannten Prüftoleranzen anzuwenden. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu unterrichten. • Pflicht: Die Prüfung hat sich auch auf programmbezogene Anforderungen, Ressourceneffizienz, Informationspflichten und unzulässige Umgehungsgestaltungen zu erstrecken. • Empfehlung: Prüfstrategien sollten technische Dokumentation, Softwareverhalten und Ersatzteilzugang gemeinsam bewerten, da die Verordnung Produktleistung und Kreislauffähigkeit zusammenführt.