Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage, die den Rahmen für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch einheitliche Etiketten und Produktinformationen vorgibt; die Verordnung ergänzt diese Richtlinie speziell für Haushaltswaschmaschinen. • Richtlinie 95/12/EG vom 23. Mai 1995: Vorgängerregelung zur Energieetikettierung elektrischer Haushaltswaschmaschinen; sie wird durch die Verordnung mit Wirkung zum 20. Dezember 2011 aufgehoben. • Richtlinie 96/60/EG vom 19. September 1996: Sie regelt die Energieetikettierung kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomaten; diese Geräte sind deshalb ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Übergeordneter Rahmen für Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte; auf eine mögliche Durchführungsmaßnahme für Haushaltswaschmaschinen wird in den Übergangsbestimmungen Bezug genommen. • Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vom 25. November 2009: Sie regelt das EU-Umweltzeichen; sofern ein solches für das Modell vergeben wurde, darf dies auf Etikett und im Datenblatt angegeben werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 ist eine Verordnung der Europäischen Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Als EU-Verordnung ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; sie hebt für Haushaltswaschmaschinen die frühere Richtlinie 95/12/EG mit Wirkung zum 20. Dezember 2011 auf. Inhaltlich regelt sie die einheitliche Energiekennzeichnung, das Produktdatenblatt, technische Unterlagen, Informationspflichten bei Fernabsatz und Werbung sowie das Marktaufsichtsverfahren für Haushaltswaschmaschinen. Ziel ist es, vergleichbare Verbraucherinformationen bereitzustellen, Anreize für effizientere Geräte zu setzen und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen sowie netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte und Einbau-Haushaltswaschmaschinen. Unmittelbar betroffen sind vor allem Lieferanten, Händler, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Endnutzer als Adressaten der Kennzeichnungsinformationen. Ausgenommen sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, weil diese einem gesonderten Kennzeichnungsregime unterfallen. Übergangsweise galten einzelne Werbe- und Fernabsatzpflichten erst ab dem 20. April 2012; für vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebrachte Geräte blieb zudem das frühere Recht maßgeblich. • In der Praxis müssen Haushaltswaschmaschinen mit einem standardisierten Energieetikett und einem Produktdatenblatt in den Verkehr gebracht werden; in Verkaufsstellen ist das Etikett sichtbar anzubringen und bei Fernabsatz sind die festgelegten Produktinformationen bereitzustellen. Werbung und technisches Werbematerial müssen bei energie- oder preisbezogenen Angaben stets die Energieeffizienzklasse nennen. Hersteller bzw. Lieferanten müssen belastbare Messungen und technische Unterlagen vorhalten, damit Marktüberwachungsbehörden die erklärten Werte wie Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Schleudereffizienz, Geräusch und Leistungsaufnahme überprüfen können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht1: Jede Haushaltswaschmaschine ist mit einem gedruckten Etikett nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben der Anhänge zu liefern. • Pflicht2: Für jedes Modell ist ein Produktdatenblatt mit den vorgeschriebenen Angaben bereitzustellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen mit Messwerten, Berechnungen und Modellangaben sind auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar zu machen. • Empfehlung: Mess- und Dokumentationsprozesse sollten so organisiert werden, dass Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Schleudereffizienz, Luftschallemissionen und Leistungsaufnahme konsistent, reproduzierbar und marktaufsichtsfest nachgewiesen werden können. Händler: • Pflicht1: In der Verkaufsstelle ist das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen. • Pflicht2: Bei Fernabsatz oder vergleichbaren Angebotsformen ohne Produktsichtbarkeit sind die vorgeschriebenen Informationen in der festgelegten Reihenfolge bereitzustellen. • Pflicht3: In Werbung und technischem Werbematerial mit energie-, preis- oder technischen Angaben ist die Energieeffizienzklasse des betroffenen Modells anzugeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Marketingprozesse sollten standardisiert werden, damit Etikett, Fernabsatzangaben und Werbeaussagen über alle Verkaufskanäle hinweg einheitlich und vollständig erscheinen. Mitgliedstaaten bzw. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Einhaltung der erklärten Produktangaben ist nach dem festgelegten Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht zu kontrollieren. • Pflicht2: Bei Abweichungen sind zusätzliche Prüfungen an weiteren Geräten desselben Modells vorzunehmen. • Pflicht3: Entsprechen die Werte nicht den Toleranzen, ist das Modell einschließlich gleichwertiger Modelle als nicht konform zu behandeln. • Empfehlung: Prüfverfahren sollten auf zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messmethoden beruhen und insbesondere auf gleichwertige Modelle sowie dokumentierte Lieferantenangaben abgestimmt werden.