Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie ist die übergeordnete Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und bildet die Rechtsgrundlage für diese delegierte Verordnung, insbesondere für die produktspezifischen Kennzeichnungs- und Datenbankpflichten. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 v. 28. September 2010: Sie regelte zuvor die Energiekennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und wird durch die Verordnung (EU) 2019/2014 mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. • Richtlinie 96/60/EG v. 19. September 1996: Sie enthielt die bisherigen Kennzeichnungsvorgaben für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und wird durch die Verordnung (EU) 2019/2014 mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. • Verordnung (EU) 2019/2023 v. 1. Oktober 2019: Sie enthält die korrespondierenden Ökodesign-Anforderungen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner; auf sie wird im Produktdatenblatt ausdrücklich verwiesen. • Richtlinie 2006/42/EG v. 17. Mai 2006: Sie ist für bestimmte Maschinen einschlägig und markiert zugleich eine zentrale Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung. Sie konkretisiert für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner die Anforderungen an Energielabel, Produktdatenblatt, technische Dokumentation, Messmethoden und Marktaufsicht und ordnet damit einen produktspezifischen Unterfall des europäischen Energiekennzeichnungsrechts. Zugleich hebt sie die frühere Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 sowie die Richtlinie 96/60/EG mit Wirkung zum 1. März 2021 auf und ersetzt die bisherigen Kennzeichnungsregime durch die neu skalierte A-bis-G-Systematik. Inhaltlich regelt sie insbesondere Anwendungsbereich und Ausnahmen, Pflichten von Lieferanten, Händlern und Hosting-Plattformen, die Ausgestaltung der Labels für Waschmaschinen und Waschtrockner sowie Nachprüfungsverfahren für die Marktaufsicht. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebene Haushaltswaschtrockner, einschließlich solcher, die auch mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sowie Einbaugeräte und Mehrtrommelgeräte unter den besonderen Vorgaben des Anhangs X. Adressiert werden vor allem Lieferanten, Händler, Anbieter von Hostingdiensten für Online-Verkaufsumgebungen sowie mittelbar Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind Maschinen, die unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, rein batteriebetriebene Geräte mit getrennt zu erwerbendem Gleichrichter für den Netzbetrieb sowie Haushaltswaschmaschinen unter 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität im Waschen bis zu 2 kg. Für Fernabsatz, Messen, technische Werbung und Online-Anzeigen enthält die Verordnung jeweils gesonderte Anforderungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Geräte vor dem Inverkehrbringen und bei jeder Vertriebsform mit einem formal genau vorgegebenen Energielabel und konsistenten Produktinformationen ausgestattet sein müssen. Lieferanten müssen Daten in die Produktdatenbank einstellen und technische Nachweise bereithalten, während Händler die sichtbare und korrekte Anzeige im stationären und digitalen Vertrieb sicherstellen müssen. Online-Plattformen müssen die Einbindung von Label und Produktdatenblatt technisch ermöglichen. Für die Marktaufsicht sind feste Prüfmethoden und enge Toleranzen maßgeblich, sodass unzutreffende Klassenangaben oder optimierte Prüfmodi unmittelbar zu einem Nichtkonformitätsrisiko führen können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner ist mit einem gedruckten Label im vorgeschriebenen Format zu liefern. • Pflicht: Die Parameter des Produktdatenblatts sowie die technische Dokumentation sind in die Produktdatenbank einzugeben. • Pflicht: Elektronisches Label und elektronisches Produktdatenblatt sind den Händlern für jedes Modell bereitzustellen; Werbung und technisches Werbematerial müssen die Energieeffizienzklasse und das Klassenspektrum enthalten. • Empfehlung: Prozesse zur Datenkonsistenz zwischen Label, Produktdatenblatt, technischer Dokumentation und Werbung sollten vor Markteinführung verbindlich geprüft werden. Händler: • Pflicht: An der Verkaufsstelle, auch auf Messen, ist das bereitgestellte Label deutlich sichtbar am Gerät oder bei Einbaugeräten sichtbar anzubringen. • Pflicht: Im Fernabsatz und im Internet sind Label und Produktdatenblatt nach den Vorgaben der Anhänge bereitzustellen. • Pflicht: Visuell wahrnehmbare Werbung und technisches Werbematerial müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Klassen enthalten. • Empfehlung: Für stationäre und digitale Vertriebskanäle sollten standardisierte Freigabeprozesse zur korrekten Labelanzeige eingerichtet werden. Anbieter von Hostingdiensten von Online-Plattformen: • Pflicht: Es ist technisch zu ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und Produktdatenblatt über den vorgeschriebenen Anzeigemechanismus angezeigt werden. • Pflicht: Händler sind über ihre Pflicht zur Anzeige von Label und Produktdatenblatt zu informieren. • Pflicht: Bei bekannt gewordenen Verstößen ist ein unverzügliches Tätigwerden zur Entfernung oder Sperrung der Informationen erforderlich. • Empfehlung: Plattformseitige Pflichtfelder und automatisierte Prüfmechanismen für Energielabel und Produktdatenblatt sollten implementiert werden. Mitgliedstaaten bzw. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Marktaufsichtsprüfungen sind nach dem in Anhang IX festgelegten Nachprüfungsverfahren durchzuführen. • Pflicht: Es sind die festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden sowie ausschließlich die vorgesehenen Prüftoleranzen anzuwenden. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu informieren. • Empfehlung: Prüfkonzepte sollten insbesondere auf Abweichungen zwischen technischer Dokumentation, Labelangaben und tatsächlichen Messwerten ausgerichtet werden.