Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmengrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage der Verordnung. • Verordnung (EG) Nr. 642/2009 v. 22. Juli 2009: Sie regelte zuvor die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten und wird durch die Verordnung (EU) 2019/2021 mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 v. 17. Dezember 2008: Sie regelt Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts-, Aus- und vernetzten Bereitschaftsbetrieb; ihr Anhang I wird angepasst, damit die spezielleren Vorgaben für elektronische Displays vorrangig gelten. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 v. 11. März 2019: Sie ergänzt die Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays; auf ihre Anforderungen zur technischen Dokumentation und zum Produktdatenblatt wird ausdrücklich Bezug genommen. • Richtlinie 2012/19/EU v. 4. Juli 2012: Sie regelt Elektro- und Elektronik-Altgeräte und ist für Demontage, selektive Behandlung sowie Informationen zur Behandlung am Ende des Lebenszyklus zentral, auf die die Verordnung mehrfach verweist.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2021 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Ökodesignrecht und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays. Systematisch handelt es sich um eine produktspezifische Durchführungsvorschrift, die sowohl energiebezogene Vorgaben als auch materielle Anforderungen zur Ressourceneffizienz, Reparierbarkeit und Behandlung am Lebensende festlegt. Zugleich ändert sie die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 für Bereitschafts- und Aus-Zustände und hebt die frühere Verordnung (EG) Nr. 642/2009 zu Fernsehgeräten auf. Inhaltlich regelt sie insbesondere Effizienzgrenzwerte im Ein-Zustand, Höchstwerte für Aus-, Bereitschafts- und vernetzte Bereitschaftszustände, Vorgaben zu automatischer Abschaltung, Demontage, Ersatzteilen, Reparaturinformationen, Kunststoffkennzeichnung, Cadmiumkennzeichnung und Software- bzw. Firmware-Aktualisierungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme elektronischer Displays, einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays; mittelbar sind auch Marktüberwachungsbehörden, fachlich kompetente Reparateure, Endnutzer sowie Akteure der Wiederverwendung und des Recyclings einbezogen. Nicht erfasst sind unter anderem Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 cm², Projektoren, All-in-One-Videokonferenzsysteme, medizinische Displays, VR-Brillen sowie bestimmte integrierte Displays und Bauteile in anderen geregelten Produkten. Für Broadcast-Displays, professionelle Displays, Sicherheitsdisplays, digitale interaktive Whiteboards, digitale Fotorahmen und digitale Signage-Displays gelten einzelne Energieeffizienzanforderungen des Ein-Zustands nicht; für Status- und Bediendisplays gelten zusätzlich auch bestimmte Anforderungen an Aus-, Bereitschafts- und vernetzte Bereitschaftszustände nicht. Die Verordnung differenziert damit deutlich nach Produkttyp, Nutzungszweck und technischer Funktion. • In der Praxis dürfen betroffene Displays seit dem 1. März 2021 nur noch in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die festgelegten Energie- und Ressourceneffizienzanforderungen erfüllen und dies in der technischen Dokumentation nachvollziehbar belegt ist. Hersteller und Importeure müssen Produkte so auslegen, dass Demontage, Kennzeichnung, Ersatzteilversorgung, Reparaturzugang und Softwareunterstützung über Jahre abgesichert sind. Für Fernsehgeräte und andere Displays sind zudem automatische Stromsparfunktionen, klare Nutzereinstellungen und Grenzen für Bereitschaftsverbräuche verbindlich. Marktaufsicht und Konformitätsbewertung erhalten dadurch einen detaillierten, technisch überprüfbaren Prüfrahmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte: • Pflicht: Es dürfen nur elektronische Displays in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die die festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu Energieverbrauch, Betriebszuständen und Materialeffizienz erfüllen. • Pflicht: Die technische Dokumentation muss vollständig geführt werden, einschließlich Berechnungen, Angaben zu gleichwertigen Modellen und erforderlichen Informationen aus der energierelevanten Produktdokumentation. • Pflicht: Demontageinformationen, Ersatzteilverfügbarkeit, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Angaben zu Software- und Firmware-Aktualisierungen müssen in den vorgegebenen Fristen bereitgestellt werden. • Empfehlung: Produktentwicklung, Dokumentation, Ersatzteilmanagement und Update-Politik sollten frühzeitig integriert werden, damit Konformität, Marktaufsicht und After-Sales-Anforderungen konsistent erfüllt werden. Fachlich kompetente Reparateure: • Pflicht: Für den Zugang zu bestimmten Reparatur- und Wartungsinformationen ist regelmäßig eine Registrierung und der Nachweis fachlicher Kompetenz erforderlich. • Pflicht: Gegebenenfalls ist eine Haftpflichtabsicherung nachzuweisen, wenn der Hersteller dies im Registrierungsverfahren verlangt. • Pflicht: Der Bezug bestimmter Ersatzteile setzt die Einhaltung der vorgesehenen Zugangs- und Registrierungsbedingungen voraus. • Empfehlung: Registrierungs- und Nachweisprozesse sollten standardisiert organisiert werden, um Ersatzteile und technische Informationen ohne Verzögerung nutzen zu können. Endnutzer: • Pflicht: Bei der Auswahl energieintensiverer Einstellungen oder bei Aktivierung bestimmter Funktionen ist eine ausdrückliche Bestätigung erforderlich. • Pflicht: Vor Verschlechterungen durch Software- oder Firmware-Aktualisierungen muss eine ausdrückliche Zustimmung erteilt werden. • Empfehlung: Die Normalkonfiguration und stromsparende Betriebszustände sollten beibehalten werden, um Energieverbrauch und mögliche Nutzungseinschränkungen rechtskonform auszubalancieren. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Nachprüfung hat nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren und anhand der vorgegebenen Prüftoleranzen zu erfolgen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu unterrichten. • Empfehlung: Prüfungen sollten sowohl Messwerte als auch Funktions-, Reparatur- und End-of-Life-Anforderungen umfassen, da die Verordnung einen kombinierten Energie- und Ressourceneffizienzansatz verfolgt.