Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Rechtsrahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen; die Verordnung (EU) 2023/1670 stützt sich ausdrücklich auf Artikel 15 Absatz 1 und konkretisiert ihn für die erfassten Geräte. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 v. 16. Juni 2023: Ergänzt den Rahmen der Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Slate-Tablets; die Verordnung (EU) 2023/1670 verweist u. a. auf die Produktdatenbank und die dort strukturiert vorzuhaltenden Informationen. • Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Setzt den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung und definiert die Produktdatenbank; sie ist Bezugspunkt für Begriffe und Verfahren (u. a. Konsultationsforum, Produktdatenbank). • Verordnung (EU) 2023/826 v. 17. April 2023: Regelt Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch im Aus-/Bereitschafts-/vernetzten Bereitschaftsbetrieb; sie wird durch die Verordnung (EU) 2023/1670 geändert, um Überschneidungen (insbesondere bei schnurlosen Telefonen) zu vermeiden. • Richtlinie 2012/19/EU v. 4. Juli 2012 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte): Wird für Demontage- und Recyclingbezüge herangezogen (Zugang zu bestimmten Produktbestandteilen; Demontage-Informationen).
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/1670 ist ein unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Rahmen). Systematisch gehört sie zu den produktbezogenen Ökodesign-„Durchführungsmaßnahmen“ und harmonisiert unionsweit Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Produkte; zugleich ändert sie zur Abgrenzung des Regelungsbereichs die Verordnung (EU) 2023/826. Inhaltlich werden für das Inverkehrbringen von Smartphones, sonstigen Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets verbindliche Anforderungen u. a. an Ressourceneffizienz (Reparierbarkeit, Ersatzteil- und Informationsverfügbarkeit, Zerlegbarkeit), Zuverlässigkeit (Fallenlassen, Ritzbeständigkeit, Schutz gegen Staub/Wasser bzw. Verschütten) sowie an Betriebssystem-Aktualisierungen festgelegt; ergänzt werden Konformitätsbewertung, Marktaufsichts-Nachprüfungen, Umgehungsverbote, Referenzwerte und eine Überprüfungsklausel. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 20. Juni 2025; das Umgehungsverbot nach Artikel 6 gilt bereits ab dem 20. September 2023. • Anwendungsadressaten sind Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die die erfassten Geräte in Verkehr bringen, sowie mittelbar Marktaufsichtsbehörden (Nachprüfungsverfahren), fachlich kompetente Reparateure und Endnutzer (Zugang zu Ersatzteilen/Informationen). Erfasst sind Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets; ausgenommen sind u. a. Mobiltelefone/Tablets mit flexiblem aufrollbarem Haupt-Display sowie Smartphones für Hochsicherheitskommunikation. Die Pflichten differenzieren nach Zielgruppen (z. B. bestimmte Ersatzteile nur an registrierte fachlich kompetente Reparateure; andere Ersatzteile und Anleitungen auch für Endnutzer) und enthalten Verfahrensanforderungen wie Registrierungsfristen, zulässige Nachweise (fachliche Kompetenz, Berufshaftpflichtversicherung) sowie Vorgaben zu angemessenen, nicht abschreckenden Gebühren. Zusätzlich werden Informationspflichten (u. a. Ersatzteil-Preise als Richtbeträge vor Steuern, Rohstoff-Massebereiche, IP-Schutz, Mindestzyklen) und Anforderungen an Datenlöschung bzw. Schlüssel-Löschung beim Zurücksetzen (insbesondere bei Smartphones/Slate-Tablets) normiert. • In der Praxis müssen ab dem 20.06.2025 betroffene Modelle u. a. so gestaltet sein, dass definierte Ersatzteile mindestens 7 Jahre nach Ende des Inverkehrbringens verfügbar sind (mit Lieferfristen von 5 bzw. 10 Arbeitstagen), Reparaturinformationen bereitstehen und Ersatzteil-Preisrichtwerte veröffentlicht werden. Zusätzlich gelten Mindestanforderungen an Robustheit (z. B. Sturz- und Ritztests), Batteriehaltbarkeit (je nach Produktgruppe u. a. 500/800 Zyklen bis 80 % Restkapazität) und kostenlose Betriebssystem-Updates für mindestens 5 Jahre ab Ende des Inverkehrbringens; zugleich ist „Test-Erkennung“/Leistungsmanipulation zu Prüfzwecken seit 20.09.2023 verboten.
Stand: 20.03.2026