Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2005/32/EG v. 6. Juli 2005: Sie schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen und bildet die Grundlage für die Durchführungsvorschriften, einschließlich der in Anhängen IV und V genannten Konformitätsbewertungsverfahren. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 v. 17. Dezember 2008: Für Set-Top-Boxen ordnet die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 ausdrücklich den Vorrang ihrer spezifischen Anforderungen an. • Richtlinie 92/42/EWG: Sie wird im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/32/EG als geänderte Rechtsgrundlage genannt. • Richtlinie 96/57/EG: Sie wird im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/32/EG als geänderte Rechtsgrundlage genannt. • Richtlinie 2000/55/EG: Sie wird im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/32/EG als geänderte Rechtsgrundlage genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 ist eine unmittelbar geltende Durchführungsverordnung der Kommission zur Richtlinie 2005/32/EG und konkretisiert als produktspezifische Ökodesign-Maßnahme deren Rahmenvorgaben für energiebetriebene Produkte. Sie ist „in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ und ist als Text von Bedeutung für den EWR eingeordnet. Systematisch regelt sie nicht ein allgemeines Ökodesign-Niveau, sondern setzt für eine klar abgegrenzte Produktgruppe verbindliche Grenzwerte und Verfahrensanforderungen einschließlich Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Zudem ordnet sie ausdrücklich einen Vorrang ihrer Anforderungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 an. Inhaltlich werden „einfache Set-Top-Boxen (SSTB)“ definiert und stufenweise wirksame Anforderungen an den Energieverbrauch im Standby- und aktiven Betriebsmodus festgelegt, einschließlich zulässiger Zusatzverbräuche (u. a. für Anzeigefunktion, Dekodieren hochauflösender Signale, Festplatte, zweiter Empfänger). Ergänzend werden die Verfügbarkeit eines Standby-Modus sowie eine „automatische Standby-Schaltung“ mit Standardvoreinstellung (inklusive Warnmeldung) verlangt. Die Verordnung bestimmt Anforderungen an Messverfahren und Messunsicherheiten, legt Informationspflichten für technische Unterlagen und Verbraucherinformation fest und regelt ein Nachprüfungsverfahren für die Marktaufsicht. Unverbindliche Referenzwerte sowie eine Überprüfungsklausel spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten runden das Regelungskonzept ab. • Der Anwendungsbereich erfasst das Inverkehrbringen von „einfachen Set-Top-Boxen (SSTB)“ als eigenständige Geräte, die primär frei empfangbare digitale Rundfunksignale umwandeln, keine „Zugangskontrolle“ besitzen und keine Aufnahmefunktion auf Wechselmedien in einem Standard-Bibliotheksformat bieten. Adressiert sind insbesondere Hersteller im Rahmen der Konformitätsbewertung (interne Entwurfskontrolle oder Managementsystem) sowie die Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kontrollen nach dem Nachprüfungsverfahren durchführen. Für die erste Stufe der Grenzwerte gilt eine ausdrückliche Ausnahme: Diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit eingebauter Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger. Bei der Dokumentation sind zudem periphere Empfangsgeräte (z. B. aktive Antennen, Signalumsetzer, Kabel- oder Funkmodems) hinsichtlich ihres Energiebedarfs in den technischen Unterlagen nicht zu berücksichtigen. • In der Praxis bedeutet dies, dass SSTB-Modelle so auszulegen und zu konfigurieren sind, dass die in Anhang I festgelegten Watt-Grenzwerte je Betriebsmodus (einschließlich zulässiger Zusatzverbräuche) eingehalten werden und eine automatische Standby-Schaltung standardmäßig aktiv ist. Hersteller müssen Messungen nach anerkannten Regeln der Technik durchführen, Messunsicherheiten einhalten und umfassende technische Unterlagen (Messmethode, Messzeitraum, Prüfparameter, Schrittfolgen zur Moduswahl) vorhalten sowie Nutzern Verbrauchsangaben bereitstellen. Marktaufsichtsbehörden prüfen stichprobenartig nach Anhang II und bewerten die Einhaltung anhand festgelegter Toleranzen.
Stand: 20.03.2026