Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012: Übergeordnete Rechtsgrundlage über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; auf Artikel 16 Absatz 3 gestützt und für Registrierung, Bevollmächtigte, Herstellerverantwortung und Berichterstattung maßgeblich. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Übergeordneter abfallrechtlicher Rahmen; der in Artikel 39 eingesetzte Ausschuss gab die Stellungnahme zu den Maßnahmen dieser Verordnung ab. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/699: Auf sie verweist Anhang II für die Bestimmung der Menge der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 2 Buchstabe a. • Richtlinie 2012/19/EU, Anhang III: Dient als Bezugssystem für die Kategorisierung der Elektro- und Elektronikgeräte, die bei Registrierung und Berichterstattung anzugeben sind. • Richtlinie 2012/19/EU, Artikel 12 und Artikel 17: Artikel 12 ist Grundlage für Angaben zur finanziellen Garantie; Artikel 17 regelt die Benennung und Rolle des Bevollmächtigten, auf die die Verordnung ausdrücklich Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 ist eine unmittelbar geltende Verordnung zur einheitlichen Ausgestaltung der Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten sowie ihrer Berichterstattung an nationale Register. Sie konkretisiert Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU, indem sie verbindliche Formate für die Registrierung von Herstellern und Bevollmächtigten sowie für die Meldung der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Geräte festlegt. Systematisch handelt es sich um einen Vollzugsakt des Sekundärrechts im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Inhaltlich werden Schlüsselangaben, filterabhängige Angaben und zulässige zusätzliche Angaben standardisiert, um Verfahren unionsweit zu harmonisieren und Verwaltungsaufwand zu senken. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten, die ihre Register in den vorgegebenen Formaten führen müssen, sowie Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und benannte Bevollmächtigte, die diese Formate für Registrierung und Berichterstattung verwenden müssen. Einbezogen sind auch Hersteller, die Geräte über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten vertreiben, sowie gegebenenfalls Organisationen, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller wahrnehmen und Berichte übermitteln dürfen. Zusätzliche Angaben dürfen von Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn diese im Formular ausdrücklich als solche vorgesehen sind. Nicht vereinheitlicht wird dagegen die Berichterstattung über getrennt gesammelte, rezyklierte, verwertete, beseitigte oder verbrachte Altgeräte, da diese Daten nach den Erwägungsgründen aus unterschiedlichen Quellen stammen. • In der Praxis müssen nationale Register ihre Eingabemasken und Datensätze an die unionsweit vorgegebenen Formate anpassen, während Hersteller und Bevollmächtigte standardisierte Angaben zu Identität, Gerätearten, Kategorien, Garantien, Vertriebswegen und Mengenmeldungen machen müssen. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erleichtert dies die Mehrfachregistrierung in verschiedenen Mitgliedstaaten, weil dieselbe Struktur verwendet wird. Zugleich begrenzt die Verordnung nationale Sonderanforderungen auf ausdrücklich vorgesehene Zusatzfelder. Maßgeblich ist dies insbesondere für Fernabsatzkonstellationen, Bevollmächtigte und die jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen in Tonnen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die nationalen Register müssen für die Registrierung von Herstellern und Bevollmächtigten die vorgegebenen Formate nach Anhang I Teil A und Teil B nutzen. • Pflicht2: Für die Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte muss das Format nach Anhang II vorgegeben werden. • Pflicht3: Als Pflichtangaben dürfen mindestens die als Schlüsselangaben gekennzeichneten Angaben verlangt werden; zusätzliche Angaben nur, soweit sie im Format ausdrücklich als solche vorgesehen sind. • Empfehlung: Register und Formulare sollten so ausgestaltet werden, dass filterabhängige Angaben nur bei einschlägigen Antworten abgefragt werden. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten: • Pflicht1: Die Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat hat im vorgegebenen Format unter Angabe der maßgeblichen Identitäts-, Kontakt- und Gerätekategorien zu erfolgen. • Pflicht2: Die Daten zu den in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten sind im vorgeschriebenen Berichtsformat und nach Gewicht in Tonnen zu melden. • Pflicht3: Die Richtigkeit und Genauigkeit der Registrierungs- und Berichtsdaten ist durch die vorgesehene Erklärung zu bestätigen. • Empfehlung: Angaben zu Kategorien, Marken, Fernabsatz, Garantieform und Herstellerverantwortung sollten intern konsistent dokumentiert werden. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Bei Benennung nach der Richtlinie 2012/19/EU müssen sie sich im vorgeschriebenen Format registrieren und die vertretenen Hersteller eindeutig angeben. • Pflicht2: Soweit sie für Hersteller berichten, müssen sie die Mengenmeldungen und sonstigen Angaben im Format des Anhangs II übermitteln. • Pflicht3: Sie müssen die Benennung durch schriftlichen Auftrag sowie die Richtigkeit der gemachten Angaben durch die vorgesehenen Erklärungen bestätigen. • Empfehlung: Bei Vertretung mehrerer Hersteller sollten Angaben je Hersteller getrennt und nach Kategorien nachvollziehbar geführt werden. Organisationen, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen: • Pflicht1: Soweit ein Mitgliedstaat dies gestattet, dürfen Berichte im Namen von Herstellern oder Bevollmächtigten nur im vorgegebenen Format eingereicht werden. • Pflicht2: Dabei sind die Namen der vertretenen Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigten anzugeben. • Pflicht3: Die Mengenangaben sind entsprechend den national festgelegten Vorgaben einzeln oder kollektiv auszuweisen. • Empfehlung: Die Zuordnung der gemeldeten Mengen zu vertretenen Herstellern sollte revisionssicher und periodengenau dokumentiert werden.