Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte; auf ihrer Grundlage wurde die Verordnung erlassen. • Verordnung (EG) Nr. 244/2009 v. 18. März 2009: Frühere produktspezifische Ökodesign-Regelung für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht; wird durch die Verordnung (EU) 2019/2020 mit Wirkung vom 1. September 2021 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 245/2009 v. 18. März 2009: Frühere Regelung für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten; wird durch die Verordnung (EU) 2019/2020 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 v. 12. Dezember 2012: Frühere Ökodesign-Regelung für Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte; wird durch die Verordnung (EU) 2019/2020 aufgehoben. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 v. 11. März 2019: Ergänzt das System über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen; auf ihre Produktdaten und technische Dokumentation verweist die Verordnung ausdrücklich.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2020 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Lichtquellen sowie separate Betriebsgeräte verbindliche Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen. Systematisch ist sie eine produktspezifische Durchführungsmaßnahme des unionsrechtlichen Ökodesign-Rahmens und ersetzt seit dem 1. September 2021 die früheren sektorspezifischen Regelungen für Haushaltslampen, Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, LED-Lampen und zugehörige Geräte. Inhaltlich regelt sie insbesondere Energieeffizienz- und Funktionsanforderungen, Vorgaben zur Austauschbarkeit und Entnehmbarkeit in umgebenden Produkten, Informationspflichten, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung und Umgehungsverbote. Zugleich ordnet sie zahlreiche sachliche Ausnahmen und Sonderanwendungen ein, etwa für Medizinprodukte, Verkehrsanwendungen, Bühnenbeleuchtung, Gartenbau, Desinfektion oder Hochtemperaturanwendungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte beim Inverkehrbringen von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten sowie mittelbar auch Anbieter umgebender Produkte wie Leuchten, Haushaltsgeräte oder Möbel mit integrierten Lichtquellen. Erfasst sind auch Produkte, die Lichtquellen oder Betriebsgeräte enthalten, sofern diese zur Prüfung entnommen werden können; andernfalls kann das gesamte umgebende Produkt als Lichtquelle gelten. Marktaufsichtsbehörden sind für Nachprüfung und Konformitätskontrolle nach den vorgegebenen Verfahren eingebunden, während Endnutzer vor allem über Kennzeichnungs- und Austauschinformationen geschützt werden. Ausgenommen sind insbesondere speziell geprüfte und zugelassene Anwendungen etwa in explosionsgefährdeten Bereichen, Notfall-, Militär-, Medizin-, Fahrzeug-, Luftfahrt- oder Eisenbahnanwendungen sowie zahlreiche Sonderverwendungen nach Anhang III; für bestimmte Spezialprodukte gelten nur eingeschränkte Informationspflichten. • In der Praxis müssen betroffene Wirtschaftsakteure vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob ein Produkt als Lichtquelle oder separates Betriebsgerät im Sinne der Verordnung einzuordnen ist, ob Ausnahmen greifen und welche technischen Grenzwerte, Informationsangaben und Dokumentationspflichten einzuhalten sind. Bei integrierten Produkten ist besonders relevant, ob Lichtquellen und Betriebsgeräte zerstörungsfrei entnehmbar, austauschbar und für die Marktaufsicht zugänglich sind. Verpackung, technische Dokumentation, Website-Angaben und Produktgestaltung müssen konsistent auf die Referenzeinstellungen und die zulässigen Leistungswerte abgestimmt werden. Verstöße können dazu führen, dass ein Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform gelten und vom Markt beanstandet werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten: • Pflicht1: Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die einschlägigen Ökodesign-, Funktions- und Informationsanforderungen eingehalten werden. • Pflicht2: Für jedes Modell ist eine technische Dokumentation mit den erforderlichen Parametern, Berechnungen und gegebenenfalls gleichwertigen Modellen zu erstellen. • Pflicht3: Produkte dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie Prüfsituationen erkennen und ihre Leistungswerte während der Prüfung gezielt verbessern. • Empfehlung: Bereits in der Produktentwicklung sollten Referenzeinstellungen, Messmethoden und Kennzeichnungsangaben konsistent festgelegt werden. Importeure: • Pflicht1: Es dürfen nur konforme Lichtquellen, separate Betriebsgeräte und umgebende Produkte mit den vorgeschriebenen Angaben in Verkehr gebracht werden. • Pflicht2: Die technische Dokumentation und die Produktinformationen müssen für Marktaufsichtszwecke verfügbar und konsistent sein. • Pflicht3: Bei ausgenommenen Spezialanwendungen ist die bestimmungsgemäße Verwendung in Verpackung, Werbung und Dokumentation ausdrücklich kenntlich zu machen. • Empfehlung: Vor dem Marktzugang sollte geprüft werden, ob Sonderanwendungen tatsächlich unter eine Ausnahme nach Anhang III fallen. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Soweit sie Aufgaben des Herstellers wahrnehmen, müssen sie die Konformitäts- und Dokumentationspflichten nach der Verordnung sicherstellen. • Pflicht2: Bei umgebenden Produkten müssen sie sicherstellen, dass Anleitungen zur Entnahme und zum Ausbau der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte bereitgestellt werden. • Pflicht3: Informationen zur Austauschbarkeit durch Endnutzer oder qualifizierte Personen müssen auf einer frei zugänglichen Website verfügbar sein. • Empfehlung: Die Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem sollte dokumentiert und an den Pflichten der Verordnung ausgerichtet werden. Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von umgebenden Produkten: • Pflicht1: Lichtquellen und separate Betriebsgeräte müssen grundsätzlich mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung austauschbar und für die Marktaufsicht entnehmbar sein, sofern keine technische Begründung entgegensteht. • Pflicht2: Es sind Informationen über die Austauschbarkeit durch Endnutzer oder qualifizierte Personen bereitzustellen, bei Direktverkauf auch auf Verpackung und in Anleitungen. • Pflicht3: Der Ausbau am Lebensende muss möglich sein; entsprechende Ausbauanleitungen sind auf einer frei zugänglichen Website bereitzustellen. • Empfehlung: Konstruktion und Dokumentation umgebender Produkte sollten frühzeitig auf Demontage, Marktaufsichtszugang und Entsorgung ausgerichtet werden.