Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie bildet die übergeordnete Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und ermächtigt die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte für einzelne Produktgruppen sowie zur Neuskalierung der Labels. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 v. 12. Juli 2012: Sie regelte zuvor die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten und wird durch die vorliegende Verordnung im Wesentlichen mit Wirkung zum 1. September 2021 aufgehoben. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und steht systematisch neben der Energiekennzeichnung; auf sie wird insbesondere hinsichtlich des Ökodesign-Arbeitsprogramms Bezug genommen. • Verordnung (EU) 2019/2020 v. 1. Oktober 2019: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte und ist insbesondere für Prüfanforderungen zu Lichtstromerhalt und Lebensdauer im Marktüberwachungskontext relevant. • Richtlinie 2000/31/EG v. 8. Juni 2000: Sie ist für Hosting-Plattformen im Internet maßgeblich, insbesondere im Hinblick auf deren Stellung als Hostingdienste und das Tätigwerden bei Kenntnis von Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung. Sie konkretisiert für die Produktgruppe der Lichtquellen die Pflichten zur Kennzeichnung, zur Bereitstellung von Produktdaten, zur Fernabsatzdarstellung und zur Marktüberwachung und ersetzt insoweit das frühere Kennzeichnungsregime der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012. Inhaltlich führt sie die neu skalierte Energiekennzeichnung von A bis G für Lichtquellen ein, regelt die Berechnung der Energieeffizienzklasse anhand von Nutzlichtstrom und Leistungsaufnahme, bestimmt Ausnahmen sowie Sonderfälle für umgebende Produkte und enthält detaillierte Vorgaben für Label, Produktdatenblatt, technische Dokumentation und behördliche Nachprüfung. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten und Händler von Lichtquellen sowie Anbieter von Hostingdiensten im Internet, soweit über deren Websites Lichtquellen verkauft werden. Erfasst sind auch Lichtquellen, die in umgebenden Produkten wie Leuchten, Haushaltsgeräten, Möbeln, Regalen, Spiegeln oder Vitrinen in Verkehr gebracht werden, wobei für solche Produkte besondere Informationspflichten gelten. Ausgenommen sind insbesondere speziell geprüfte und zugelassene Lichtquellen etwa für Notfallbetrieb, Militär, Fahrzeuge, Luftfahrt, Eisenbahn, Schiffsausrüstung oder Medizinprodukte sowie bestimmte Produktkategorien wie elektronische Displays, Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, an Fahrrädern oder für Spektroskopie. Für weitere Spezialanwendungen wie Signalgebung, Bildaufnahme, germizide Anwendungen, Desinfektion, Ozonerzeugung, Gartenbau oder Solarien gelten nur die Anforderungen nach Anhang V Nummer 4 zur zweckgebundenen Kennzeichnung und Dokumentation. • In der Praxis bedeutet dies, dass Lichtquellen vor dem Inverkehrbringen anhand festgelegter Mess- und Berechnungsmethoden einer Energieeffizienzklasse von A bis G zugeordnet und mit einem normierten Label versehen werden müssen. Lieferanten haben Produktdatenblatt und technische Dokumentation in die Produktdatenbank einzupflegen und bei umgebenden Produkten die enthaltene Lichtquelle samt Effizienzklasse offenzulegen. Händler müssen die Kennzeichnung stationär und im Fernabsatz sichtbar darstellen und alte Labels fristgerecht ersetzen. Online-Plattformen müssen die technische Anzeige von Label und Produktdatenblatt in Preisnähe ermöglichen, ohne für deren inhaltliche Richtigkeit einzustehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten von Lichtquellen: • Pflicht: Jede als eigenständiges Produkt in Verkehr gebrachte Lichtquelle ist mit einem auf der Verpackung aufgedruckten Label nach den vorgegebenen Formaten und Inhalten zu versehen. • Pflicht: Produktdatenblatt und technische Dokumentation sind mit den vorgeschriebenen Parametern in die Produktdatenbank einzugeben. • Pflicht: Händlern sind elektronisches Label, elektronisches Produktdatenblatt sowie auf Anfrage gedruckte Labels zur Neukennzeichnung bereitzustellen. • Empfehlung: Mess- und Berechnungsprozesse sowie Referenzeinstellungen sollten intern so dokumentiert werden, dass Marktüberwachungsprüfungen reproduzierbar bestanden werden können. Lieferanten von umgebenden Produkten: • Pflicht: Die vorgeschriebenen Informationen über die enthaltenen Lichtquellen, einschließlich der Energieeffizienzklasse, sind in der Produktdokumentation und im Nutzerhandbuch bereitzustellen. • Pflicht: Auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden ist darzulegen, wie enthaltene Lichtquellen ohne dauerhafte Beschädigung zur Nachprüfung entnommen werden können. • Empfehlung: Konstruktion und Dokumentation sollten so ausgelegt werden, dass die Entnehmbarkeit der Lichtquelle eindeutig und nachweisbar ist. Händler: • Pflicht: Lichtquellen müssen an der Verkaufsstelle mit dem bereitgestellten Label oder der Energieeffizienzklasse deutlich sichtbar gekennzeichnet werden. • Pflicht: Im Fernabsatz sind Label und Produktdatenblatt nach den speziellen Vorgaben für Werbung und Online-Darstellung bereitzustellen. • Pflicht: Vorhandene Alt-Labels sind binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn durch neu skalierte Labels zu ersetzen. • Empfehlung: Werbematerialien und Online-Angebote sollten regelmäßig darauf überprüft werden, ob Energieeffizienzklasse und Klassenspektrum vollständig angegeben sind. Anbieter von Hostingdiensten im Internet: • Pflicht: Es ist technisch zu ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und Produktdatenblatt in der Nähe des Preises angezeigt werden. • Pflicht: Händler sind über ihre Pflicht zur Anzeige von Label und Produktdatenblatt zu informieren. • Empfehlung: Standardisierte Anzeigeprozesse und Hinweisfunktionen sollten eingerichtet werden, um Verstöße im Plattformvertrieb zu vermeiden. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Marktaufsichtsprüfungen sind nach dem in Anhang IX geregelten Nachprüfungsverfahren und den dort festgelegten Prüftoleranzen durchzuführen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu unterrichten. • Empfehlung: Prüfprogramme sollten insbesondere auf angegebene Werte, Labelangaben und gleichwertige Modelle ausgerichtet werden.