Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Verbringung von Abfällen; auf ihr beruht die vorliegende Verordnung, insbesondere auf Artikel 37 sowie ergänzend Artikel 35, 36 und 18. • Verordnung (EG) Nr. 801/2007: Unmittelbare Vorgängerregelung, die nach Artikel 2 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 ersetzt wird; für bestimmte Abfälle galt sie übergangsweise noch 60 Tage fort. • OECD-Beschluss C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen: Internationaler Bezugsrahmen, dessen Nichtgeltung für bestimmte Staaten den besonderen Regelungsbedarf dieser Verordnung auslöst. • OECD-Beschluss C(2001) 107 endg.: Änderungsbeschluss zum OECD-System; die Verordnung knüpft ausdrücklich an Staaten an, für die dieser Beschluss nicht gilt. • Basler Übereinkommen: Im Text mittelbar relevant über die Einstufung gefährlicher Eigenschaften bei einzelnen Abfallströmen im Anhang und als völkerrechtlicher Hintergrund des internationalen Abfallverbringungsrechts.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Abfallverbringungsrecht und konkretisiert Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Systematisch regelt sie für bestimmte zur Verwertung bestimmte Abfälle aus Anhang III oder IIIA, welche Ausfuhrverfahren gegenüber Staaten ohne Geltung des OECD-Beschlusses anzuwenden sind. Inhaltlich ersetzt sie die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 und ordnet länderspezifisch an, ob ein Verbot, eine vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung, keine Kontrolle im Empfängerstaat oder sonstige innerstaatliche Kontrollverfahren gelten. Ergänzend enthält sie eine 60-tägige Übergangsregel für bestimmte bislang anders eingestufte Abfälle. • Der Anwendungsbereich erfasst Ausführer, Notifizierende, Händler, Makler, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verwerter sowie zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, soweit Abfälle aus Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zur Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten ausgeführt werden sollen. Maßgeblich ist jeweils die länder- und abfallcodebezogene Zuordnung im Anhang, etwa zu Verbot, Notifizierungsverfahren oder sonstigen nationalen Kontrollen des Empfängerstaats. Ausgenommen sind Ausfuhren, die bereits nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verboten sind; außerdem gilt bei in Spalte c genannten Fällen grundsätzlich Artikel 18 der Grundverordnung, sofern derselbe Abfall nicht zugleich dem Verfahren nach Spalte b unterliegt. Für bestimmte Abfälle blieb während 60 Tagen nach Inkrafttreten übergangsweise noch die frühere Einstufung nach der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 801/2007 maßgeblich. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor jeder Ausfuhr zur Verwertung nicht nur der Abfallcode, sondern auch das konkrete Bestimmungsland und die dort im Anhang zugewiesene Verfahrenskategorie geprüft werden müssen. Je nach Eintrag kann die Ausfuhr vollständig verboten sein, eine vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung erfordern oder nur allgemeinen Informationspflichten unterliegen. Besonders relevant sind differenzierte Einträge für einzelne Stoffströme wie bestimmte Metallschrotte, Kunststoffabfälle, Papierabfälle oder Schlacken. Fehler bei der Zuordnung können dazu führen, dass eine Verbringung formell unzulässig durchgeführt wird.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausführer/Notifizierende: • Pflicht1: Vor der Ausfuhr prüfen, ob der betroffene Abfall in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst ist und ob die Ausfuhr nicht bereits nach Artikel 36 verboten ist. • Pflicht2: Das Bestimmungsland und den konkreten Abfallcode mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 abgleichen, um Verbot, Notifizierungspflicht, fehlende Kontrolle oder sonstige Kontrollverfahren richtig zu bestimmen. • Pflicht3: Bei Einträgen nach Spalte b das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung einhalten; bei Einträgen nach Spalte c die allgemeinen Informationspflichten anwenden, sofern keine Doppelzuordnung zu Spalte b vorliegt. • Empfehlung: Die abfallcodegenaue Einstufung einschließlich länderspezifischer Ausnahmen und Unterpositionen vor Versand dokumentiert freigeben. Händler und Makler: • Pflicht1: Nur solche Verbringungen vermitteln, deren länderspezifische Verfahrensanforderungen vorab geprüft wurden. • Pflicht2: Beteiligte über abweichende innerstaatliche Kontrollverfahren des Empfängerstaats informieren, wenn der Anhang dies vorsieht. • Pflicht3: Bei Übergangsfällen die frühere Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 innerhalb des 60-Tage-Zeitraums berücksichtigen. • Empfehlung: Vertrags- und Prozessunterlagen sollten die jeweils einschlägige Verfahrenskategorie je Abfallstrom eindeutig ausweisen. Abfallerzeuger/Abfallbesitzer: • Pflicht1: Den Abfall so beschreiben und zuordnen, dass eine eindeutige Einreihung unter die im Anhang genannten Codes möglich ist. • Pflicht2: Für gemischte oder besonders spezifizierte Stoffströme die materialbezogenen Einschränkungen des Anhangs beachten, etwa bei Metallschrotten, Papier, Kunststoffen oder Schlacken. • Pflicht3: Die für das Verfahren erforderlichen Informationen dem Ausführer oder Notifizierenden vollständig bereitstellen. • Empfehlung: Vor Übergabe zur Ausfuhr sollte intern geklärt sein, ob spezielle Stoffmerkmale eine strengere Verfahrenskategorie auslösen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die Verordnung als unmittelbar geltendes Recht bei der Überwachung von Ausfuhren in erfasste Nicht-OECD-Staaten anwenden. • Pflicht2: Prüfen, ob für den jeweiligen Abfall und Bestimmungsstaat ein Verbot, eine Notifizierungspflicht oder nur Informationspflichten bestehen. • Pflicht3: Übergangsregelungen und länderspezifische Sonderkonstellationen des Anhangs bei der Verfahrensbewertung berücksichtigen. • Empfehlung: Die Vollzugspraxis sollte auf die länder- und codebezogene Detailstruktur des Anhangs abgestimmt werden. Verwerter im Empfängerstaat als mittelbar betroffene Akteure: • Pflicht1: Soweit nationale Kontrollverfahren einschlägig sind, muss die Annahme der Abfälle mit den im Empfängerstaat geltenden Vorgaben vereinbar sein. • Pflicht2: Bei Sendungen mit Notifizierungs- und Zustimmungserfordernis ist die verfahrenskonforme Mitwirkung sicherzustellen. • Pflicht3: Die Verwertung darf nur für die im Verfahren zugrunde gelegten Abfallarten erfolgen. • Empfehlung: Die Abstimmung mit Exporteuren sollte sicherstellen, dass die nationale Zulässigkeit des konkreten Abfallstroms vor Versand geklärt ist.