Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie schafft den unionsrechtlichen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und ist die unmittelbare Rechtsgrundlage der Verordnung. • Richtlinie 2012/19/EU v. 4. Juli 2012: Sie betrifft Elektro- und Elektronik-Altgeräte und wird in der Verordnung insbesondere für Anforderungen an Demontage, Wiederverwendung, Verwertung und Stoffbezug herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung und ist für die Heranziehung harmonisierter Normen bei Mess- und Berechnungsmethoden relevant. • Richtlinie 2006/66/EG v. 6. September 2006: Sie wird für die Begriffsbestimmung der Batterie herangezogen und ist damit für den Umfang bestimmter Ersatzteil- und Produktanforderungen mitbedeutend. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 114: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für Harmonisierungsmaßnahmen zum Funktionieren des Binnenmarkts, auf die die Verordnung gestützt ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/1784 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Schweißgeräte verbindliche Ökodesign-Anforderungen innerhalb des unionsweiten Produktrechts. Systematisch handelt es sich um eine sektorspezifische Durchführungsmaßnahme des europäischen Ökodesign-Rahmens mit Binnenmarktbezug, die Anforderungen an Energieeffizienz, Ressourceneffizienz, Produktinformation, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung zusammenführt. Inhaltlich regelt sie insbesondere Mindestwerte für die Energieeffizienz der Stromquelle, Höchstwerte für die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, den Zugang zu Reparaturinformationen, Demontage- und Recyclinganforderungen sowie Informationspflichten zu kritischen Rohstoffen, Schutzgasen und Schweißzusätzen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2021, während die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang II ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind. • Der Anwendungsbereich erfasst das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Schweißgeräte für industrielle oder gewerbliche Verfahren wie Metall-Lichtbogenhandschweißen, Metall-Schutzgasschweißen, Fülldrahtverfahren, Metall-Aktivgasschweißen, Metall-Inertgasschweißen, Wolfram-Inertgasschweißen und Plasma-Lichtbogenschneiden. Adressiert werden insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure, mittelbar aber auch gewerbliche Reparateure, Marktüberwachungsbehörden sowie Endnutzer und Installateure über Informations- und Reparaturzugangsregeln. Ausgenommen sind Schweißgeräte für Unterpulverschweißen, Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer, Widerstandsschweißen und Bolzenschweißen; außerdem sind nur mit Netzstrom betriebene Geräte erfasst, sodass rein motor- oder batteriebetriebene Geräte nicht in den Regelungsbereich fallen. Der Anwendungsbereich ist damit produkt- und verfahrensbezogen abgegrenzt und verbindet Energieverbrauchs- mit Kreislaufwirtschaftsanforderungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass netzbetriebene Schweißgeräte vor dem Inverkehrbringen nicht nur energetische Mindestwerte einhalten müssen, sondern auch auf Reparierbarkeit, Ersatzteilversorgung und spätere Demontage ausgelegt sein müssen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen technische Unterlagen, Produktinformationen und Internetangaben langfristig vorhalten sowie gewerblichen Reparateuren binnen kurzer Fristen Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen eröffnen. Für den Markt ist dies mit einer stärkeren Standardisierung der Effizienzangaben, einer erleichterten Marktaufsicht und einer längeren Nutzungsdauer der Geräte verbunden. Gleichzeitig werden Produktgestaltung und Software-Aktualisierungen daran gemessen, dass die erklärte Konformität nicht nachträglich unterlaufen wird.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Schweißgeräte so auslegen, dass ab 1. Januar 2023 die vorgeschriebenen Mindestwerte für die Energieeffizienz der Stromquelle und die Höchstwerte für die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand eingehalten werden. • Für mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars die genannten Ersatzteile einschließlich Software und Firmware für gewerbliche Reparateure verfügbar machen und deren Austausch mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ermöglichen. • Produktinformationen, technische Dokumentation sowie Reparatur- und Wartungsinformationen fristgerecht bereitstellen und Software-Aktualisierungen so gestalten, dass keine Verschlechterung der erklärten Parameter oder ein Verlust der Konformität eintritt. • Empfehlung: Entwicklungs-, Dokumentations- und After-Sales-Prozesse sollten frühzeitig verzahnt werden, damit Energieeffizienz, Reparierbarkeit und Informationspflichten bereits in der Konstruktion berücksichtigt werden. Bevollmächtigte: • Sicherstellen, dass die nach der Verordnung bereitzustellenden Produktinformationen und gegebenenfalls internetbasierten Angaben verfügbar und konsistent sind. • Im Rahmen der übernommenen Aufgaben darauf achten, dass technische Unterlagen und Konformitätsinformationen für Marktaufsicht und Nachweiszwecke vollständig vorliegen. • Keine Produkte bereitstellen, deren Gestaltung Prüfstanderkennung oder konformitätswidrige Leistungsänderungen durch Software-Aktualisierungen ermöglicht. • Empfehlung: Mandate und Prüfprozesse sollten die Kontrolle von Informationspflichten, Ersatzteilkonzept und Aktualisierungsmanagement ausdrücklich umfassen. Importeure: • Nur solche Schweißgeräte in Verkehr bringen, für die die vorgeschriebenen Produktinformationen, Kennzeichnungen und technischen Unterlagen vorhanden sind. • Sicherstellen, dass Ersatzteile, Reparaturinformationen und die vorgesehenen Internetveröffentlichungen entsprechend den Fristen und Bedingungen verfügbar sind. • Keine Produkte in Verkehr bringen, die Prüfbedingungen erkennen und ihre Leistung gezielt zur Verbesserung der angegebenen Werte verändern. • Empfehlung: Vor dem Markteintritt sollten dokumentierte Konformitätsprüfungen zu Effizienz, Leerlaufleistung, Informationsumfang und Reparaturzugang durchgeführt werden. Gewerbliche Reparateure: • Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen die geforderte Registrierung durchlaufen und auf Verlangen Fachkunde sowie Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. • Die bereitgestellten Informationen und Ersatzteile sachgerecht für Reparatur- und Wartungszwecke einsetzen. • Bei der Tätigkeit die im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte einhalten. • Empfehlung: Die Registrierung und der strukturierte Abruf von Diagnose-, Verdrahtungs- und Firmwareinformationen sollten standardisiert in die Werkstattprozesse integriert werden.