Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1: Er bildet die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Richtlinie im Bereich der Umweltpolitik. • Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten: Sie ist für die Bestimmung geschützter Arten und bestimmter genehmigter Ausnahmen bei Schäden an Arten und Lebensräumen maßgeblich. • Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen: Sie prägt die Definition geschützter Arten und Lebensräume sowie die Bewertung des Erhaltungszustands. • Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik: Sie ist zentral für die Definition der Gewässerschädigung und für genehmigungsbedürftige wasserbezogene Tätigkeiten. • Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Auf ihre Regeln zur internationalen Zuständigkeit verweist die Richtlinie ausdrücklich, ohne diese zu verändern.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2004/35/EG ist eine Richtlinie der Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorgaben zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in nationales Recht umzusetzen. Systematisch ist sie dem Umweltrecht und speziell dem Umwelthaftungsrecht zuzuordnen; sie konkretisiert das Verursacherprinzip für Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Boden. Rechtlich begründet sie keinen allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch Privater, sondern ein öffentlich-rechtlich geprägtes Verantwortungs- und Behördenregime. Inhaltlich schafft sie einen Rahmen für Vermeidungsmaßnahmen bei unmittelbarer Gefahr, Sanierungsmaßnahmen bei eingetretenem Schaden, Kostentragung durch den Betreiber, behördliche Eingriffsbefugnisse sowie Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene und Umweltorganisationen. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber beruflicher Tätigkeiten, insbesondere bei den in Anhang III aufgeführten gefahrgeneigten Tätigkeiten, bei denen bereits für Umweltschäden und deren unmittelbare Gefahr gehaftet wird. Für andere berufliche Tätigkeiten greift die Richtlinie bei Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Adressiert sind vor allem Betreiber, zuständige Behörden, betroffene natürliche und juristische Personen sowie anerkannte Umweltorganisationen; Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen und Verfahrensregeln schaffen. Ausgenommen sind insbesondere Schäden durch bewaffnete Konflikte, außergewöhnliche unabwendbare Naturereignisse, bestimmte internationale Haftungsregime, nukleare Risiken, Verteidigungs- und Katastrophenschutztätigkeiten sowie Fälle ohne feststellbaren ursächlichen Zusammenhang bei diffuser Verschmutzung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen und sonstige Betreiber bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden unverzüglich handeln, die zuständige Behörde informieren und Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen müssen. Die Behörde kann Informationen anfordern, Maßnahmen anordnen oder selbst tätig werden und die Kosten grundsätzlich vom verantwortlichen Betreiber zurückverlangen. Für geschädigte Umweltgüter steht die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder ein gleichwertiger ökologischer Ausgleich im Vordergrund, nicht ein privater Geldersatzanspruch. Betroffene und Umweltorganisationen können behördliches Tätigwerden anstoßen und Entscheidungen überprüfen lassen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber: • Pflicht: Bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen. • Pflicht: Bei eingetretenem Umweltschaden die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte informieren. • Pflicht: Schadstoffe oder sonstige Schadfaktoren kontrollieren, eindämmen, beseitigen oder anderweitig behandeln und erforderliche Sanierungsmaßnahmen durchführen. • Empfehlung: Interne Notfall-, Dokumentations- und Finanzsicherungsstrukturen so ausgestalten, dass Sofortmaßnahmen und Kostentragung im Schadensfall abgesichert sind. Zuständige Behörden: • Pflicht: Betreiber, Schadensursache und Erheblichkeit des Schadens ermitteln sowie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen festlegen. • Pflicht: Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen anordnen oder selbst ergreifen, wenn Betreiber nicht handeln, nicht ermittelt werden können oder nicht kostenpflichtig sind. • Pflicht: Entscheidungen begründen, mitteilen und auf verfügbare Rechtsbehelfe sowie Fristen hinweisen. • Empfehlung: Verfahren zur Priorisierung mehrerer Schadensfälle und zur Kostenerstattung einheitlich und nachvollziehbar ausgestalten. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und zuständige Behörden benennen. • Pflicht: Beteiligungs- und Prüfungsverfahren für betroffene Personen und Umweltorganisationen sicherstellen. • Pflicht: Maßnahmen zur Förderung von Versicherungen oder sonstiger Deckungsvorsorge für die Haftung schaffen. • Empfehlung: Von der Möglichkeit Gebrauch machen, strengere nationale Vorschriften und Regeln zur Vermeidung doppelter Kostenanlastung vorzusehen. Betroffene natürliche oder juristische Personen sowie Umweltorganisationen: • Pflicht: Einer Aufforderung zum Tätigwerden sachdienliche Informationen und Daten beifügen, die den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr stützen. • Empfehlung: Beobachtete Schäden oder Gefahren frühzeitig dokumentieren und behördliche Verfahren sowie Rechtsschutzmöglichkeiten gezielt nutzen.