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Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Umweltschaden“ im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 2021/C 118/01

Metadata

Untertitel: C/2021/1860
Dokumentdatum: 07.04.2021
Veröffentlichungsdatum: 07.04.2021

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Bekanntmachung
Rechtsaspekt: Umwelthaftung

Versionsverlauf

2021

Version 07.04.2021

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• Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage der Leitlinien und regelt die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden auf Grundlage des Verursacherprinzips. • Richtlinie 2009/147/EG und Richtlinie 92/43/EWG: Sie sind für die Auslegung von Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen zentral, weil die Leitlinien deren Schutzgüter, Erhaltungsziele und Genehmigungsausnahmen aufgreifen. • Richtlinie 2000/60/EG: Sie ist die maßgebliche Referenz für Schädigungen von Gewässern, insbesondere hinsichtlich ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustands sowie der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 7. • Richtlinie 2008/56/EG: Sie ergänzt den wasserrechtlichen Rahmen für Schädigungen von Meeresgewässern durch das Konzept des Umweltzustands der Meeresumwelt. • Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019: Sie änderte unter anderem die Umwelthaftungsrichtlinie und verpflichtete die Kommission ausdrücklich zur Erstellung dieser Leitlinien für eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Umweltschaden“.

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