Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1: Er bildet die umweltrechtliche Primärrechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung und ordnet sie in das unionsrechtliche Umweltrecht ein. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006 sowie Verordnung (EU) 2023/2055 v. 25. September 2023: Sie regeln bereits Beschränkungen und Informationspflichten zu synthetischen Polymermikropartikeln; die Verordnung (EU) 2025/2365 ergänzt diese speziell für unbeabsichtigte Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der Lieferkette. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Sie enthält die allgemeinen Grundsätze der Abfallbewirtschaftung; die neue Verordnung konkretisiert diese vorsorgend für die Handhabung von Kunststoffgranulat, damit dieses gar nicht erst zu Abfall wird. • Richtlinie 2002/59/EG v. 27. Juni 2002: Sie schafft den Rahmen für Sicherheit und Informationssysteme im Schiffsverkehr; die Verordnung ergänzt diesen Rahmen um besondere Vorgaben für die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg. • Richtlinie (EU) 2024/1203 v. 11. April 2024: Sie betrifft den strafrechtlichen Schutz der Umwelt; die Verordnung lässt diese Verpflichtungen unberührt und verlangt daneben wirksame nationale Sanktionsregelungen, insbesondere verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/2365 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und dient dem Umweltschutz durch Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette. Systematisch ergänzt sie bestehende unionsrechtliche Regelungen insbesondere zu Abfall, Chemikalien, Meeresumwelt, Umwelthaftung und Umweltstrafrecht, ohne diese zu ersetzen. Inhaltlich etabliert sie ein präventives Regime aus allgemeinen Vermeidungspflichten, Risikomanagement, Melde- und Dokumentationspflichten, Zertifizierung bzw. gleichwertigen Nachweiswegen, besonderen Vorgaben für den Seeverkehr sowie Kontroll-, Sanktions- und Entschädigungsmechanismen. Die Verordnung ist seit ihrem Inkrafttreten verbindlich und gilt grundsätzlich ab dem 17. Dezember 2027, einzelne Vorschriften bereits ab dem 16. Dezember 2025 und die seeverkehrsbezogenen Pflichten ab dem 17. Dezember 2028. • Der Anwendungsbereich erfasst Wirtschaftsteilnehmer ab einer Handhabungsmenge von mindestens fünf Tonnen Kunststoffgranulat im vorangegangenen Kalenderjahr, Betreiber von Reinigungsanlagen für Kunststoffgranulatbehälter und -tanks, EU- und Nicht-EU-Frachtführer bei Beförderungen in der Union sowie Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen beim Transport in Frachtbehältern mit Hafenbezug zu Mitgliedstaaten. Erfasst sind damit Produktion, Recycling, Mischung, Verarbeitung, Lagerung, Verpackung, Reinigung und Transport auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraße und teilweise Seeweg. Ausnahmen bestehen nicht als genereller Ausschluss, sondern in Form erleichterter Nachweis- und Aktualisierungspflichten, etwa für Kleinstunternehmen und für kleinere Handhabungsmengen unter 1 500 Tonnen jährlich, sowie durch Ersatzmechanismen über Genehmigungen oder Umweltmanagementsysteme wie EMAS. Nicht erfasst sind Wirtschaftsteilnehmer unterhalb der Fünf-Tonnen-Schwelle, soweit keine Reinigungsanlage betrieben wird, und für seeverkehrsbezogene Akteure gelten spätere Anwendungszeitpunkte. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Anlagen und Transporte organisatorisch und technisch auf ein Null-Freisetzungsziel ausgerichtet werden müssen. Zentrale Anforderungen sind die Registrierung bei Behörden, standortbezogene Risikomanagementpläne, geeignete Verpackungs-, Auffang- und Reinigungsmaßnahmen, Mitarbeiterschulungen, Dokumentation geschätzter Freisetzungsmengen sowie bei größeren Anlagen Zertifikate oder gleichwertige Nachweise. Für Transporte treten spezifische Kontrollen beim Be- und Entladen, für Nicht-EU-Frachtführer die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten und für den Seeverkehr besondere Verpackungs-, Informations- und Verstauungsvorgaben hinzu. Verstöße können zu Abhilfemaßnahmen, Betriebsunterbrechungen, Sanktionen und bei Gesundheitsschäden zu Schadensersatzansprüchen führen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsteilnehmer: • Pflicht1: Freisetzungen von Kunststoffgranulat vermeiden und bei Freisetzungen unverzüglich Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung ergreifen. • Pflicht2: Für jede betroffene Anlage einen Risikomanagementplan erstellen, umsetzen, aktuell halten und zusammen mit einer Eigenerklärung oder einem gleichwertigen Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln. • Pflicht3: Mitarbeiter aufgabenbezogen schulen sowie Freisetzungsmengen und Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats dokumentieren und aufbewahren. • Empfehlung: Standorte, Übertragungsstellen, Abflüsse, Verpackungen und Reinigungsprozesse risikobasiert priorisieren und wiederkehrend intern überprüfen. EU-Frachtführer: • Pflicht1: Die Maßnahmen nach Anhang III zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung während Be- und Entladung sowie Beförderung umsetzen. • Pflicht2: Vor erstmaliger Beförderung die zuständige Behörde über die Beteiligung an der Beförderung und das verwendete Beförderungsmittel unterrichten. • Pflicht3: Mitarbeiter schulen sowie geschätzte Freisetzungsmengen und die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats dokumentieren und aufbewahren. • Empfehlung: Sichtprüfungen, Reinigungsroutinen, Ladungssicherung und Notfallausrüstung standardisiert in die Transportabläufe integrieren. Nicht-EU-Frachtführer: • Pflicht1: Einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten schriftlich benennen und dessen Mandat vor der ersten Beförderung mitteilen. • Pflicht2: Die Maßnahmen nach Anhang III zur sicheren Beförderung, Eindämmung und Beseitigung umsetzen. • Pflicht3: Mitarbeiter schulen sowie Freisetzungsmengen und Gesamtmengen dokumentieren; die Einhaltung der Schulungspflicht muss über den Bevollmächtigten nachweisbar sein. • Empfehlung: Mandat, Meldewege und Nachweisdokumentation unionsweit einheitlich organisieren. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Im Namen des Nicht-EU-Frachtführers bestimmte Melde- und Nachweispflichten wahrnehmen. • Pflicht2: Die zuständigen Behörden müssen den Bevollmächtigten kontaktieren können; das Mandat muss schriftlich angenommen sein. • Pflicht3: Die Einhaltung der Schulungspflicht des Nicht-EU-Frachtführers nachweisen. • Empfehlung: Vollmachten, Behördenkommunikation und Dokumentenmanagement revisionssicher führen. Verlader: • Pflicht1: Kunststoffgranulat nur in hochwertige, belastbare und gegen Freisetzung gesicherte Verpackungen verpacken. • Pflicht2: Vor dem Verladen die zur Identifizierung der Frachtbehälter erforderlichen Beförderungsangaben an Betreiber, Agenten und Schiffskapitän übermitteln. • Pflicht3: Einen speziellen Verladungsantrag beifügen, wonach die Frachtbehälter gemäß den Verstauungsvorgaben zu verstauen sind. • Empfehlung: Verpackungsstandards und Informationsweitergabe fest in die Hafen- und Ladeprozesse einbetten. Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen: • Pflicht1: Sicherstellen, dass die Ladeinformationen zu den Kunststoffgranulat enthaltenden Frachtbehältern vorliegen. • Pflicht2: Frachtbehälter mit Kunststoffgranulat soweit möglich unter Deck oder in geschützten Bereichen verstauen. • Pflicht3: Die Behälter so sichern, dass Gefahren für die Meeresumwelt minimiert werden, ohne die Schiffssicherheit zu beeinträchtigen. • Empfehlung: Stauplanung, Kennzeichnung und Sicherung dieser Fracht in bestehende Sicherheits- und Hafenprozesse integrieren.