Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006: Sie bildet mit der CLP-Verordnung den zentralen Rahmen des EU-Chemikalienrechts und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert. • Richtlinie 67/548/EWG v. 27. Juni 1967: Sie war die frühere Regelung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. • Richtlinie 1999/45/EG v. 31. Mai 1999: Sie regelte zuvor die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. • Verordnung (EU) 2020/878 v. 18. Juni 2020: Sie konkretisiert Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Systematik und steht in engem Zusammenhang mit den Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten nach CLP. • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Die CLP-Verordnung grenzt ihre Anforderungen gegenüber speziellen Transportvorschriften ab, die für die Beförderung gefährlicher Güter vorrangig sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie ordnet sich systematisch in das europäische Chemikalienrecht ein und harmonisiert die Gefahrenkommunikation entlang der Lieferkette; zugleich ändert sie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und hebt die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf. Inhaltlich regelt sie die Kriterien für physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren, die Kennzeichnungselemente wie Piktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie Vorgaben zur Verpackung. Damit schafft sie ein einheitliches System für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische im Binnenmarkt. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler von Stoffen und Gemischen sowie in bestimmten Konstellationen auch Akteure, die Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen. Er betrifft die Einstufung vor dem Inverkehrbringen, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung sowie die Weitergabe der maßgeblichen Gefahreninformationen in der Lieferkette. Die Verordnung gilt zudem für Stoffe in bestimmten besonderen Formen oder Gemische, soweit sie die geregelten Gefahrenmerkmale aufweisen und keine spezielleren Ausnahmen eingreifen. Ausnahmen und Abgrenzungen bestehen insbesondere dort, wo spezialrechtliche Unionsvorschriften für bestimmte Produktgruppen oder Transportvorschriften vorrangig einschlägig sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass gefährliche Stoffe und Gemische vor dem Bereitstellen auf dem Markt anhand harmonisierter Kriterien zu bewerten und mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen zu versehen sind. Verpackungen müssen so ausgestaltet sein, dass Gefahren deutlich kommuniziert und Fehlanwendungen vermieden werden. Unternehmen müssen ihre Einstufungen konsistent dokumentieren, Kennzeichnungen fortlaufend an neue Erkenntnisse anpassen und die Lieferkette mit zutreffenden Gefahreninformationen versorgen.
Stand: 02.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen nach den festgelegten Gefahrenklassen und -kategorien einstufen. • Kennzeichnungselemente wie Piktogramme, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise korrekt auf dem Etikett anbringen. • Verpackungen so gestalten, dass Inhalt und Gefahren sicher und eindeutig kommuniziert werden. • Empfehlung: Einstufungsentscheidungen und zugrunde liegende Daten systematisch dokumentieren und bei neuen Erkenntnissen unverzüglich überprüfen. Importeure: • Für eingeführte Stoffe und Gemische die Einstufung eigenständig prüfen oder absichern, bevor diese auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. • Sicherstellen, dass Kennzeichnung und Verpackung den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. • Relevante Gefahreninformationen innerhalb der Lieferkette vollständig weitergeben. • Empfehlung: Prüfprozesse für Lieferantenunterlagen und Produktkennzeichnungen vor dem Markteintritt verbindlich festlegen. Nachgeschaltete Anwender: • Eigene Verwendungen daraufhin prüfen, ob die übermittelte Einstufung und Kennzeichnung weiterhin zutreffend sind. • Bei Änderungen an Gemischen die Einstufung aktualisieren und Kennzeichnung sowie Verpackung anpassen. • Gefahreninformationen im Betrieb und gegenüber Abnehmern konsistent verwenden. • Empfehlung: Änderungen in Rezepturen oder Verwendungen stets mit den CLP-Anforderungen abgleichen. Händler: • Nur Stoffe und Gemische bereitstellen, deren Kennzeichnung und Verpackung den Vorgaben entsprechen. • Darauf achten, dass Kennzeichnungselemente beim Bereitstellen auf dem Markt nicht unkenntlich gemacht oder verfälscht werden. • Vorhandene Gefahreninformationen in der Lieferkette unverändert und zutreffend weitergeben. • Empfehlung: Wareneingangs- und Sichtkontrollen für Etikettierung und Verpackung als Standardprozess etablieren.