Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 75/324/EWG v. 20. Mai 1975: Sie ist die geänderte Grundrichtlinie über Aerosolpackungen; die Richtlinie 2013/10/EU passt insbesondere Artikel 8 und den Anhang dieser Rechtsgrundlage an. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie ist die maßgebliche übergreifende Rechtsgrundlage für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen; die Änderungsrichtlinie richtet die Kennzeichnung von Aerosolpackungen an deren H-, P- und Signalwortsystematik aus. • Richtlinie 67/548/EWG v. 27. Juni 1967: Sie enthielt das frühere Stoffkennzeichnungsregime mit Flammensymbol und Sicherheitsratschlägen S2 und S16, an das die alte Fassung der Aerosolvorschriften anknüpfte und das durch die Anpassung abgelöst wird. • Richtlinie 1999/45/EG v. 31. Mai 1999: Sie regelte die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und wird im Erwägungsteil als durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzte Rechtsgrundlage genannt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Richtlinie durch die Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Harmonisierung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2013/10/EU ist eine unionsrechtliche Änderungsrichtlinie und damit eine verbindliche Rechtsgrundlage, die die Richtlinie 75/324/EWG punktuell an das Kennzeichnungsregime der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anpasst. Systematisch steht sie unterhalb des Primärrechts und konkretisiert das bestehende Spezialrecht für Aerosolpackungen, ohne die CLP-Verordnung zu verdrängen; dies wird durch die Formulierung „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ausdrücklich klargestellt. Inhaltlich werden Begriffsbestimmungen für „Stoff“ und „Gemisch“ übernommen, die Kennzeichnungsvorgaben für Aerosolpackungen neu gefasst und die Anforderungen an entzündbare bzw. nicht entzündbare Aerosole an die CLP-Systematik mit H-, P-, Signalwort- und Kategoriebezug angepasst. Zudem regelt die Richtlinie unterschiedliche Anwendungszeitpunkte für stoffhaltige und gemischhaltige Aerosolpackungen sowie Übergangsfristen für bereits gekennzeichnete und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachte Gemische. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als unmittelbare Adressaten der Umsetzungspflicht sowie mittelbar Hersteller, Importeure, Inverkehrbringer und sonstige Wirtschaftsakteure, die Aerosolpackungen kennzeichnen und vermarkten. Sachlich betrifft die Richtlinie Aerosolpackungen im Sinne der geänderten Richtlinie 75/324/EWG, wobei insbesondere zwischen Packungen mit einem Stoff und solchen mit einem Gemisch unterschieden wird. Für Verbraucherprodukte gelten zusätzliche Kennzeichnungspflichten, etwa der Sicherheitshinweis P102; zugleich ist bei kleinen Aerosolpackungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger ein Etikett zulässig, wenn die Angaben nicht auf der Packung selbst angebracht werden können. Eine Ausnahmeregelung besteht ferner in den Übergangsbestimmungen: Gemische durften schon vor dem 1. Juni 2015 freiwillig nach den neuen Vorgaben gekennzeichnet werden, und vor diesem Datum in Verkehr gebrachte gemischhaltige Aerosolpackungen mussten bis zum 1. Juni 2017 nicht neu gekennzeichnet werden. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie vor allem eine Umstellung der Aerosolkennzeichnung von den früheren Symbol- und Sicherheitsratschlagssystemen auf die CLP-bezogenen Gefahrenhinweise, Signalwörter und Sicherheitshinweise. Unternehmen mussten ihre Etiketten für nicht entzündbare, entzündbare und extrem entzündbare Aerosole anhand der neuen Kategorien und Pflichtangaben anpassen sowie Verbraucherprodukte gesondert prüfen. Gleichzeitig verringerte die Übergangsregelung den Aufwand, weil bereits vor dem 1. Juni 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachte gemischhaltige Aerosolpackungen bis zum 1. Juni 2017 ohne neue Kennzeichnung weiter vermarktet werden konnten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sind spätestens bis zum 19. März 2014 zu erlassen und zu veröffentlichen. • Pflicht: Die nationalen Vorschriften sind für Aerosolpackungen mit einem Stoff ab dem 19. Juni 2013 und für Aerosolpackungen mit Gemischen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. • Pflicht: Der Kommission sind der Wortlaut der Umsetzungsvorschriften sowie die wichtigsten nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet mitzuteilen. • Empfehlung: Die nationale Umsetzung sollte die zeitlich gestufte Anwendung für Stoffe und Gemische sowie die Übergangsfristen eindeutig abbilden. Hersteller von Aerosolpackungen: • Pflicht: Aerosolpackungen sind gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich mit den vorgeschriebenen Gefahrenhinweisen, Signalwörtern und Sicherheitshinweisen zu kennzeichnen. • Pflicht: Je nach Einstufung als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar sind die jeweils einschlägigen Etikettierungsbestandteile nach der CLP-Systematik anzubringen. • Pflicht: Bei Verbraucherprodukten sind zusätzliche Sicherheitshinweise, insbesondere P102, sowie produktspezifische Sicherheitshinweise aufzunehmen; bei separater Gebrauchsanweisung müssen diese auch dort erscheinen. • Empfehlung: Etiketten, Gebrauchsanweisungen und Einstufungsprozesse sollten gemeinsam geprüft werden, insbesondere bei Produktumstellungen und bei kleinen Verpackungsformaten. Importeure und Inverkehrbringer: • Pflicht: Es dürfen nur Aerosolpackungen in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung den anwendbaren Vorgaben für Stoffe oder Gemische entspricht. • Pflicht: Bei vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachten gemischhaltigen Aerosolpackungen ist zu beachten, dass bis zum 1. Juni 2017 keine Neuerkennzeichnung erforderlich war. • Pflicht: Die zutreffende Kennzeichnung muss auch dann vorhanden sein, wenn wegen geringer Größe ein an der Packung befestigtes Etikett verwendet wird. • Empfehlung: Bestandsware und Zeitpunkte des Inverkehrbringens sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um die Inanspruchnahme der Übergangsregelung abzusichern. Händler und sonstige Vertreiber: • Pflicht: Im Vertrieb befindliche Aerosolpackungen müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente in lesbarer Form tragen. • Pflicht: Bei Verbraucherprodukten ist auf das Vorhandensein der zusätzlichen Sicherheitshinweise zu achten. • Pflicht: Bei Produkten mit separater Gebrauchsanweisung müssen auch dort die einschlägigen Sicherheitshinweise enthalten sein. • Empfehlung: Im Rahmen der Wareneingangs- und Sortimentskontrolle sollte besonderes Augenmerk auf entzündbare Aerosole und auf Altbestände innerhalb der Übergangsfristen gelegt werden.