Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008: Die Änderungsverordnung passt deren Anhang VI an und konkretisiert die harmonisierte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006: Sie ist übergeordnet eng mit der CLP-Systematik verknüpft; im Text werden insbesondere Folgepflichten nach Artikel 22 Buchstabe f, Artikel 23 sowie der Ausschuss nach Artikel 133 erwähnt. • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 v. 22. Mai 2012: Im Text als Beispiel für weitere rechtliche Verpflichtungen genannt, die sich aus neuen harmonisierten Einstufungen ergeben können, insbesondere nach Artikel 50. • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 v. 21. Oktober 2009: Ebenfalls als angrenzende Rechtsgrundlage genannt, deren Folgepflichten sich aus geänderten Einstufungen ergeben können, insbesondere nach Artikel 44. • Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG: Diese früheren Stoff- und Zubereitungsregelungen werden im Text als aufgehobene Vorgängerreferenzen genannt; ihre verbliebenen Bezugnahmen in Anhang VI werden aus Kohärenzgründen gestrichen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/776 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Änderungsverordnung zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und dient der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen unionsrechtlichen Rechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 37 Absatz 5 der CLP-Verordnung, mit dem Anhang VI geändert wird. Inhaltlich werden harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen einzelner Stoffe neu eingeführt, aktualisiert oder gestrichen, die Tabellenbezeichnung in Anhang VI angepasst und harmonisierte Schätzwerte akuter Toxizität (ATE) ausdrücklich in die Stoffeinträge integriert. Zudem werden einzelne Anmerkungen, Mindesteinstufungen und Verweisstrukturen in Anhang VI redaktionell und materiell überarbeitet. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller, Einführer und nachgeschaltete Anwender, da diese die in Tabelle 3 festgelegten harmonisierten Einstufungen, spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und harmonisierten ATE bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen verwenden müssen. Betroffen sind außerdem Lieferanten allgemein, weil Kennzeichnung und Verpackung an die geänderten harmonisierten Einstufungen anzupassen sind; mittelbar sind auch Vollzugsbehörden einbezogen, da die ATE-Werte die Harmonisierung und Durchsetzung erleichtern sollen. Eine ausdrückliche Übergangsregel erlaubt die freiwillige frühere Anwendung der geänderten Fassung schon vor dem 1. Dezember 2018; einzelne Nummern des Anhangs gelten bereits ab dem 1. Juni 2017. Besondere Ausnahmen ergeben sich zudem aus einzelnen stoffbezogenen Anmerkungen, etwa wenn bei bestimmten komplexen Ölderivaten nachgewiesen wird, dass 1,3-Butadien oder Benzol unter 0,1 Gewichtsprozent liegt, oder wenn bei bestimmten formaldehydfreisetzenden Gemischen definierte Schwellenwerte unterschritten werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen betroffene Stoffe und Gemische anhand der geänderten harmonisierten Einträge in Anhang VI neu prüfen und bei Bedarf Einstufung, Etikettierung, Verpackung und die Ableitung für Gemische anpassen müssen. Besonders relevant ist dies für Stoffe mit neu aufgenommenen oder geänderten ATE, M-Faktoren und reproduktions-, karzinogenitäts- oder gewässergefährdenden Einstufungen. Übergangsfristen ermöglichen Abverkauf und Umstellung, entbinden aber nicht von der rechtzeitigen organisatorischen Vorbereitung. Die Änderungen wirken außerdem in angrenzende Stoffrechtsbereiche hinein, wenn neue CLP-Einstufungen weitere Folgepflichten auslösen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Stoffe und Gemische unter Verwendung der harmonisierten Einstufungen, spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und harmonisierten ATE aus Tabelle 3 einstufen. • Kennzeichnung und Verpackung an neue oder geänderte harmonisierte Einstufungen anpassen. • Bei fehlenden harmonisierten ATE oder M-Faktoren die Werte anhand verfügbarer Daten nach den Vorgaben der CLP-Systematik selbst ableiten. • Empfehlung: Betroffene Stoffportfolios und Gemischrezepturen frühzeitig gegen die geänderten Einträge und Anmerkungen in Anhang VI prüfen. Einführer: • Eingeführte Stoffe und Gemische anhand der geänderten harmonisierten Einträge rechtssicher einstufen. • Sicherstellen, dass Kennzeichnung und Verpackung vor dem Inverkehrbringen der geänderten Rechtslage entsprechen. • Bei Mindesteinstufungen oder stoffbezogenen Anmerkungen prüfen, ob strengere Einstufungen oder Ausnahmen aufgrund vorhandener Daten einschlägig sind. • Empfehlung: Lieferketteninformationen und Importdokumentation gezielt auf neue harmonisierte Einstufungen und Konzentrationsgrenzen abstimmen. Nachgeschaltete Anwender: • Bei der Einstufung von Gemischen die in Tabelle 3 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und harmonisierten ATE verwenden. • Gegebenenfalls die Additivitätsformel nach Anhang I anwenden, wenn ein ATE heranzuziehen ist. • Vorhandene Stoffdaten darauf prüfen, ob für Gewässergefährdung harmonisierte oder selbst festzulegende M-Faktoren zu berücksichtigen sind. • Empfehlung: Rezepturbewertungen und interne Einstufungslogiken auf die geänderte Tabellenstruktur und die neuen Stoffeinträge umstellen. Lieferanten: • Die Umstellung auf die neuen harmonisierten Einstufungen innerhalb der Übergangsfristen organisatorisch und produktspezifisch umsetzen. • Bereits vor dem 1. Dezember 2018 nur dann freiwillig auf die neue Fassung umstellen, wenn die Kennzeichnung und Verpackung vollständig angepasst werden. • Bestehende Bestände und Abverkaufsprozesse so steuern, dass Übergangsregelungen rechtskonform genutzt werden. • Empfehlung: Ein Umstellungsplan mit Stichtagen 1. Juni 2017 und 1. Dezember 2018 reduziert Vollzugs- und Vermarktungsrisiken.