Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel: Völkerrechtliche Grundlage der Verordnung; das unionsrechtliche PIC-System dient seiner Umsetzung und konkretisiert die unionsinternen Verfahren für Ein- und Ausfuhren. • Verordnung (EG) Nr. 689/2008 v. 17. Juni 2008: Unmittelbare Vorgängerregelung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; sie wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst und mit Wirkung vom 1. März 2014 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006 (REACH): Stellt Begriffe, den institutionellen Bezug zur Europäischen Chemikalienagentur sowie Anforderungen etwa für Sicherheitsdatenblätter bereit und ist für die Systematik des Chemikalienrechts zentral. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008 (CLP): Maßgeblich für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen; diese Vorgaben gelten nach der Verordnung grundsätzlich auch für Ausfuhren in Drittstaaten. • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 v. 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe: An diese Regelung knüpft die Aufnahme bestimmter Stoffe in Anhang V an; für solche Stoffe und Artikel kann ein unionsweites Ausfuhrverbot gelten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV und gilt seit dem 1. März 2014 in allen Mitgliedstaaten verbindlich; zugleich hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 auf. Systematisch gehört sie zum unionsweiten Chemikalien- und Außenhandelsrecht und setzt das Rotterdamer Übereinkommen unionsweit einheitlich um, wobei sie in Teilen über dessen Mindestvorgaben hinausgeht. Inhaltlich regelt sie insbesondere Ausfuhrnotifikation, ausdrückliche Zustimmung vor bestimmten Ausfuhren, Einfuhrentscheidungen der Union, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten sowie Kontroll-, Berichts- und Sanktionsmechanismen. Ziel ist der Schutz von menschlicher Gesundheit und Umwelt durch Informationsaustausch und kontrollierte Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien. • Der Anwendungsbereich erfasst bestimmte dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, in der Union oder in Mitgliedstaaten verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien sowie ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Adressiert werden insbesondere Ausführer, Einführer, bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten, Zoll- und Kontrollbehörden, die Europäische Chemikalienagentur und die Kommission. Ausgenommen sind unter anderem Suchtstoffe, radioaktive Stoffe, Abfälle, chemische Waffen, Lebensmittel, Futtermittel, genetisch veränderte Organismen sowie bestimmte Arzneimittel. Für Forschungs- und Analysezwecke ausgeführte Chemikalien bis höchstens 10 kg pro Ausführer, Einfuhrland und Kalenderjahr gelten Erleichterungen, wobei dennoch eine eigene Kennnummer zu verwenden ist; weitere Ausnahmen bestehen etwa in Notsituationen oder unter besonderen Voraussetzungen bei OECD-Einfuhren und bei ausbleibender Antwort des Einfuhrlandes. • In der Praxis müssen Unternehmen vor jeder Ausfuhr prüfen, ob ein Stoff, ein kennzeichnungspflichtiges Gemisch oder ein Artikel in Anhang I oder Anhang V erfasst ist. Je nach Fall sind Fristen für die Ausfuhrnotifikation einzuhalten, ausdrückliche Zustimmungen des Einfuhrlandes einzuholen, Kennnummern in der Ausfuhranmeldung zu verwenden sowie Etikett, Sicherheitsdatenblatt, Haltbarkeit und Verpackung anzupassen. Behörden und Zollstellen kontrollieren die Einhaltung koordiniert; Verstöße können zu Sanktionen und zur Unzulässigkeit der Ausfuhr führen.
Stand: 22.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausführer: • Pflicht1: Vor der ersten Ausfuhr einer erfassten Chemikalie und danach vor der jeweils ersten Ausfuhr jedes Kalenderjahres rechtzeitig eine Ausfuhrnotifikation bei der bezeichneten nationalen Behörde einreichen. • Pflicht2: Für Chemikalien der Teile 2 und 3 des Anhangs I vor der Ausfuhr die erforderliche ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes einholen oder eine zulässige Ausnahme nachweisen; Stoffe und Artikel des Anhangs V dürfen nicht ausgeführt werden. • Pflicht3: Kennnummern in der Ausfuhranmeldung angeben, jährliche Mengenmeldungen übermitteln sowie Etikett, Sicherheitsdatenblatt, Verfallsdatum, Lagerhinweise und Verpackungsvorgaben einhalten. • Empfehlung: Vor jeder Lieferung eine systematische Anhänge-, Fristen- und Länderprüfung mit dokumentierter Freigabe durchführen. Einführer: • Pflicht1: Für in die Union eingeführte erfasste Chemikalien gleichwertige Mengeninformationen bereitstellen. • Pflicht2: Auf Verlangen zusätzliche Informationen zur Anwendung der Verordnung an Kommission oder nationale Behörde übermitteln. • Pflicht3: Erforderliche Angaben zu eingeführten Chemikalien geordnet vorhalten, damit behördliche Anfragen vollständig beantwortet werden können. • Empfehlung: Ein internes Register zu Mengen, Lieferanten, Empfängern und Stoffidentitäten führen. Mitgliedstaaten bzw. bezeichnete nationale Behörden: • Pflicht1: Eine oder mehrere bezeichnete nationale Behörden benennen und Änderungen mitteilen. • Pflicht2: Ausfuhrnotifikationen prüfen und weiterleiten, über bestimmte Ausnahmen und Fälle ohne ausdrückliche Zustimmung im Rahmen der Verordnung entscheiden sowie Informationen an Kommission und Agentur übermitteln. • Pflicht3: Sanktionen festlegen, die Durchführung überwachen und regelmäßig Berichte über Verfahren, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen übermitteln. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Fachbehörden und Zoll mit einheitlichen Verfahrensabläufen abstimmen. Für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständige Behörden: • Pflicht1: Ein- und Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Chemikalien kontrollieren. • Pflicht2: Gezielt und koordiniert prüfen, ob Ausführer die Verordnung einhalten. • Pflicht3: Erkenntnisse aus Kontrollen in die regelmäßige Berichterstattung einbringen. • Empfehlung: Risikobasierte Zollkontrollen anhand von Kennnummern, Stofflisten und Länderbezug priorisieren. Europäische Chemikalienagentur: • Pflicht1: Die Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien pflegen, weiterentwickeln, aktualisieren und öffentlich zugänglich machen. • Pflicht2: Ausfuhrnotifikationen, Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, Antworten und Entscheidungen registrieren, Kennnummern vergeben und nicht vertrauliche Informationen veröffentlichen. • Pflicht3: Kommission und Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich unterstützen sowie Leitlinien und Hilfsmittel bereitstellen. • Empfehlung: Datenbank, Leitfäden und Übermittlungsformate fortlaufend nutzerfreundlich und konsistent halten. Kommission: • Pflicht1: Als gemeinsame bezeichnete Behörde der Union im Rahmen des Übereinkommens handeln und insbesondere Ausfuhrnotifikationen, PIC-Notifikationen und Einfuhrentscheidungen übermitteln. • Pflicht2: Einfuhrentscheidungen der Union erlassen, Informationen des Sekretariats weiterleiten und die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich überprüfen. • Pflicht3: Überwachungs- und zusammenfassende Berichte erstellen sowie Informationsaustausch und technische Hilfe koordinieren. • Empfehlung: Änderungen des Unionsrechts und des Übereinkommens zeitnah in Anhängen, Datenbank und Vollzugspraxis abbilden.
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