Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8977)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vom 4. Juli 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und bildet die unmittelbare Ermächtigung für die Einfuhrentscheidungen der Union nach dem PIC-Verfahren. • Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel: Es ist der völkerrechtliche Rahmen, dessen Vorgaben durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 und den vorliegenden Durchführungsbeschluss unionsrechtlich umgesetzt werden. • Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019: Sie regelt Verbote und Ausnahmen für persistente organische Schadstoffe und ist die maßgebliche materielle Grundlage für die Einfuhrentscheidungen zu Hexabromcyclododecan, Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether und PFOS. • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009: Sie ist für Phorat relevant, weil das Inverkehrbringen und die Verwendung als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln nicht genehmigt und damit verboten sind. • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist ebenfalls für Phorat relevant, weil auch die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung in Biozidprodukten nicht genehmigt und damit verboten sind.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und damit ein verbindlicher Unionsrechtsakt zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens. Er konkretisiert nicht allgemein-abstrakte Stoffverbote, sondern legt für die Union die endgültigen Einfuhrantworten zu bestimmten PIC-Chemikalien fest und ändert insoweit den Durchführungsbeschluss vom 15. Mai 2014. Inhaltlich verweigert der Beschluss die Zustimmung zur Einfuhr von Phorat und Hexabromcyclododecan und passt frühere Einfuhrentscheidungen für handelsüblichen Pentabromdiphenylether, handelsüblichen Octabromdiphenylether sowie PFOS an das inzwischen geltende Unionsrecht an. Für Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether und PFOS wird eine Einfuhr nur unter den im Beschluss genannten spezifischen Bedingungen zugelassen. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als handelnde Unionsbehörde, das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens als Empfänger der endgültigen Antwort sowie mittelbar Einführer, Hersteller, Importeure, Händler und Verwender der betroffenen Chemikalien in der Union. Betroffen sind insbesondere Akteure, die mit Phorat, Hexabromcyclododecan, handelsüblichem Pentabromdiphenylether, handelsüblichem Octabromdiphenylether oder PFOS handeln oder diese in Verkehr bringen, verwenden oder in Erzeugnissen einsetzen wollen. Ausnahmen bestehen nur dort, wo der Beschluss sie ausdrücklich anhand des zugrunde liegenden Unionsrechts übernimmt, etwa für bestimmte Kabel und Ersatzteile älterer Elektro- und Elektronikgeräte sowie für eng begrenzte PFOS-Verwendungen und Spurenverunreinigungen. Für Phorat und Hexabromcyclododecan sieht der Beschluss hingegen keine einfuhrbezogenen Ausnahmen vor. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Union gegenüber dem internationalen PIC-Verfahren verbindlich erklärt, welche dieser Chemikalien künftig nicht eingeführt werden dürfen und welche nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind. Unternehmen können sich daher nicht allein auf die grundsätzliche Handelbarkeit im Ausland stützen, sondern müssen prüfen, ob die Einfuhrantwort der Union eine Einfuhr vollständig ausschließt oder an konkrete Verwendungszwecke bindet. Besonders relevant ist dies für Ersatzteile älterer Elektro- und Elektronikgeräte sowie für eng umrissene PFOS-Anwendungen mit Berichtspflichten der Mitgliedstaaten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Die endgültigen Einfuhrentscheidungen im Namen der Union für die betroffenen Chemikalien festlegen und dem PIC-Verfahren entsprechend fortschreiben. • Pflicht: Den früheren Durchführungsbeschluss vom 15. Mai 2014 an die geänderte unionsrechtliche Stoffregulierung anpassen. • Pflicht: Für bedingt zulässige Einfuhren die unionsrechtlichen Ausnahmebedingungen in die Einfuhrantwort übernehmen. • Empfehlung: Änderungen des Stoffrechts, insbesondere bei persistenten organischen Schadstoffen, fortlaufend auf Anpassungsbedarf bei Einfuhrentscheidungen prüfen. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die im Beschluss vorausgesetzten unionsrechtlichen Verbote und Beschränkungen beim Inverkehrbringen, bei der Verwendung und bei der Einfuhr praktisch vollziehen. • Pflicht: Bei PFOS über die Fortschritte bei der Eliminierung an die Kommission zu berichten, soweit die besondere Verwendung für Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen in geschlossenen Kreislaufsystemen betroffen ist. • Pflicht: Sicherstellen, dass bedingt zulässige Verwendungen nur innerhalb der ausdrücklich genannten Altgeräte- und Ausnahmefälle erfolgen. • Empfehlung: Überwachungs- und Vollzugspraxis besonders auf Ersatzteilfälle und auf Ausnahmen für Spurenverunreinigungen ausrichten. Einführer, Hersteller, Importeure, Händler und Verwender betroffener Chemikalien: • Pflicht: Phorat und Hexabromcyclododecan nicht in die Union einführen, da keine Zustimmung zur Einfuhr erteilt wird. • Pflicht: Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether nur für die ausdrücklich genannten Kabel- und Ersatzteilverwendungen älterer Elektro- und Elektronikgeräte einführen oder verwenden. • Pflicht: PFOS nur unter Einhaltung der genannten Grenzwerte für Spurenverunreinigungen oder für den ausdrücklich zugelassenen besonderen Verwendungszweck in Verkehr bringen oder verwenden. • Empfehlung: Vor jeder Einfuhr dokumentiert prüfen, ob ein Totalverbot oder nur eine eng begrenzte Ausnahmekonstellation vorliegt.