Beschluss (EU) 2020/2182 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8977)

Metadata

Untertitel: C/2020/8977
Dokumentdatum: 18.12.2020
Veröffentlichungsdatum: 22.12.2020
In Krafttreten Datum: 11.01.2021
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Beschluss
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2021

Version 14.01.2021

Berichtigung

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2020

Version 22.12.2020

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2020D2182/20201222_0000020)

Link
2020

Version 18.12.2020

Work document date

2020

Version 18.12.2020

Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Änderung — Ersetzung — Anhang II

Link 32021D0830(02)

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vom 4. Juli 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und bildet die unmittelbare Ermächtigung für die Einfuhrentscheidungen der Union nach dem PIC-Verfahren. • Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel: Es ist der völkerrechtliche Rahmen, dessen Vorgaben durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 und den vorliegenden Durchführungsbeschluss unionsrechtlich umgesetzt werden. • Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019: Sie regelt Verbote und Ausnahmen für persistente organische Schadstoffe und ist die maßgebliche materielle Grundlage für die Einfuhrentscheidungen zu Hexabromcyclododecan, Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether und PFOS. • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009: Sie ist für Phorat relevant, weil das Inverkehrbringen und die Verwendung als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln nicht genehmigt und damit verboten sind. • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist ebenfalls für Phorat relevant, weil auch die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung in Biozidprodukten nicht genehmigt und damit verboten sind.

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