Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
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Version 14.08.2025
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Link VO (EU) 2023/196Version 03.10.2022
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Link VO (EU) 2020/1737Version 07.07.2018
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LinkVersion 30.12.2013
Änderung — Ersetzung — Artikel 3 L1 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer J) Änderung — Zusatz — Artikel 26 .3TR Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Änderung — Vervollständigung — Artikel 13.1 Änderung — Zusatz — Artikel 32 BI Änderung — Zusatz — Artikel 6.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Änderung — Ersetzung — Artikel 33 Änderung — Zusatz — Artikel 30 TR Änderung — Ersetzung — Artikel 6.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 11.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 28 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer A) Änderung — Ersetzung — Artikel 11.1 L1 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Änderung — Zusatz — Artikel 30 BI Änderung — Zusatz — Artikel 26 .3BI Änderung — Änderung — Anhang Änderung — Ersetzung — Kapitel V Titel Änderung — Zusatz — Artikel 10.5 Änderung — Streichung — Artikel 29 Änderung — Ersetzung — Artikel 12.1 L3 Änderung — Ersetzung — Artikel 26 .1 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer C) Änderung — Ersetzung — Artikel 20 L2 Änderung — Ersetzung — Artikel 32 Änderung — Zusatz — Artikel 10.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 30
Link VO (EU) 1259/2013
Version 15.02.2005
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2005R0111/20050215) (ELI ID: reg:2005:111:2005-02-15) (CELEX ID: 02005R0111-20050215)
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19. Dezember 1988: Es bildet die völkerrechtliche Grundlage, insbesondere durch Artikel 12 zum internationalen Handel mit Drogenausgangsstoffen. • Beschluss 90/611/EWG des Rates: Mit ihm wurde das Wiener Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen und in den unionsrechtlichen Rahmen eingebunden. • Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vom 13. Dezember 1990: Sie war die Vorgängerregelung über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe und wird durch die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997: Sie regelt die gegenseitige Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit, auf die diese Verordnung für ihre Anwendung ausdrücklich verweist. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992: Der Zollkodex der Gemeinschaft ist für die Begriffe der Einfuhr, Ausfuhr, Freizonen, Freilager und Nichterhebungsverfahren maßgeblich und strukturiert damit den zollrechtlichen Anwendungsrahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und legt unionsweit verbindliche Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fest. Systematisch konkretisiert sie die unionsrechtliche Umsetzung des Wiener Übereinkommens von 1988 und ersetzt die frühere Verordnung (EWG) Nr. 3677/90. Inhaltlich regelt sie insbesondere Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten, Erlaubnis- und Registrierungserfordernisse, Vorausfuhrunterrichtungen, Aus- und Einfuhrgenehmigungen, behördliche Eingriffsbefugnisse, Verwaltungszusammenarbeit und Sanktionen. Ziel ist es, die Abzweigung legal gehandelter Stoffe in die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. • Der Anwendungsbereich erfasst Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte mit im Anhang aufgeführten erfassten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, darunter Einführer, Ausführer, Vermittler und auch Personen, die als Selbstständige für Kunden Zollanmeldungen abgeben. Je nach Stoffkategorie gelten abgestufte Pflichten: Für Kategorie-1-Stoffe ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich, für bestimmte Tätigkeiten mit Kategorie-2- und Kategorie-3-Stoffen eine Registrierung, und für Aus- bzw. Einfuhren in sensiblen Konstellationen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten. Ausgenommen sind insbesondere Zollagenten und Spediteure, soweit sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, sowie bestimmte Stoffzubereitungen, etwa Arzneimittel und solche Mischungen oder Naturprodukte, aus denen erfasste Stoffe nicht einfach verwendet oder wirtschaftlich extrahiert werden können. Weitere Ausnahmen und Erleichterungen betreffen kleine Mengen bestimmter Kategorie-3-Stoffe, vereinfachte Verfahren sowie einzelne Zollsituationen wie kurzfristige Wiederausfuhren oder bestimmte Lager- und Versandvorgänge. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitender Handel mit einschlägigen Chemikalien nur bei belastbarer Transparenz über Stoff, Menge, Beteiligte, Verwendungszweck und Transportweg zulässig ist. Unternehmen müssen risikobehaftete Vorgänge erkennen, verdächtige Bestellungen oder Transaktionen unverzüglich melden und Unterlagen sowie Kennzeichnungen ordnungsgemäß führen. Behörden können Sendungen anhalten, Genehmigungen versagen, aussetzen oder widerrufen und in sensiblen Zollbereichen engmaschig kontrollieren. Das Regelwerk schafft damit ein präventives Kontrollsystem für legale Lieferketten im Außenhandel.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsbeteiligte: • Pflicht: Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen durch Zoll- und Handelspapiere vollständig dokumentieren. • Pflicht: Unterlagen mindestens drei Jahre aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit vorlegen können. • Pflicht: Ungewöhnliche Bestellungen und verdächtige Vorgänge unverzüglich den zuständigen Behörden melden. • Empfehlung: Interne Prüf- und Meldeprozesse nach Stoffkategorie, Bestimmungsland und Transportrisiko einrichten. Ausführer: • Pflicht: Vor genehmigungspflichtigen Ausfuhren eine Ausfuhrgenehmigung beantragen und die erforderlichen Angaben zu Stoff, Beteiligten, Menge und Beförderung vollständig machen. • Pflicht: Gegebenenfalls erforderliche Vorausfuhrunterrichtungen und Nachweise des Bestimmungslands beachten. • Pflicht: Die Ausfuhrgenehmigung bei der Zollabwicklung vorlegen und fehlende Transportangaben vor der körperlichen Verbringung nachliefern. • Empfehlung: Versandfreigaben erst nach vollständiger Prüfung von Empfänger, Endempfänger, Route und Genehmigungslage erteilen. Einführer: • Pflicht: Für die Einfuhr von Stoffen der Kategorie 1 eine Einfuhrgenehmigung beantragen, soweit keine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte Zollsituationen greift. • Pflicht: Die Einfuhrgenehmigung bei der Anmeldung zum Zollverfahren vorlegen und bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers mitführen. • Pflicht: Vollständige Angaben zu Stoff, Ausführer im Drittland, Endempfänger, Menge und soweit verfügbar zu den Beförderungsmodalitäten machen. • Empfehlung: Sicherstellen, dass Empfang, Weiterleitung und Lagerung mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmen. Vermittler: • Pflicht: Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen dokumentieren und in den Unterlagen die beteiligten Personen und Stoffdaten ausweisen. • Pflicht: Je nach Stoffkategorie die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit besitzen. • Pflicht: Verdächtige Konstellationen bei Anbahnung oder Durchführung von Geschäften unverzüglich melden. • Empfehlung: Geschäftsannahmen nur nach Prüfung von Vertragspartnern, Endempfänger und plausibler Verwendung vornehmen. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht: Erlaubnisse, Registrierungen sowie Ein- und Ausfuhrgenehmigungen nach den Verordnungsvorgaben erteilen, überwachen, gegebenenfalls aussetzen oder widerrufen. • Pflicht: Verbringungen untersagen, Sendungen zurückhalten oder Überlassungen aussetzen, wenn ein begründeter Verdacht der Abzweigung besteht. • Pflicht: Sanktionen festlegen, wirksame Kontrollen sicherstellen und der Kommission jährlich sachdienliche Angaben zur Umsetzung übermitteln. • Empfehlung: Besonders in Freizonen, Freilagern und Versandverfahren risikoorientierte Kontrolldichten und abgestimmte Verwaltungszusammenarbeit gewährleisten.
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