Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen...
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 17.07.2031
Änderung — Ersetzung — Artikel 120 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 138 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 66 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 132 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 3 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 88 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 44 Text Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 2a Änderung — Ersetzung — Artikel 67 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 107 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 71 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 45 Absatz 3 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 108 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 130 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 106 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 65 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 31 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 133 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 102 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 131 Text
Link VO (EU) 2026/1392
Version 17.07.2028
Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe (b)
Link VO (EU) 2026/1388Version 28.01.2022
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02017R0625-20220128) (Consolidation ID: 2017R0625/20220128) (ELI ID: reg:2017:625:2022-01-28)
LinkVersion 28.10.2021
Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (e) Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe (g)
Link VO (EU) 2021/1756Version 14.12.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 165 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 149 Absatz 1
Link VO (EU) 2019/2127Version 07.04.2017
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2017R0625/20170407) (CELEX ID: 02017R0625-20170407) (ELI ID: reg:2017:625:2017-04-07)
LinkVersion 15.03.2017
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 882/2004 v. 29. April 2004: Sie war die zentrale Vorgängerregelung für amtliche Kontrollen und wird durch die Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 v. 29. April 2004: Sie regelte besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und wird durch die neue Kontrollverordnung aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie enthält die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, auf denen der Kontrollrahmen aufbaut, und wird insbesondere beim Risikomanagement, beim Schnellwarnsystem und bei Notfallbezügen ausdrücklich aufgegriffen. • Verordnung (EU) 2016/429 v. 9. März 2016: Sie bildet den zentralen unionsrechtlichen Rahmen für Tiergesundheit; die Verordnung (EU) 2017/625 verknüpft deren materielles Tiergesundheitsrecht mit dem System amtlicher Kontrollen. • Verordnung (EU) 2016/2031 v. 26. Oktober 2016: Sie regelt Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen; die Verordnung (EU) 2017/625 stellt hierfür den horizontalen Kontroll- und Durchsetzungsrahmen einschließlich Einfuhr- und Meldemechanismen bereit.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und bildet den einheitlichen horizontalen Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette. Systematisch dient sie der Durchsetzung sektorspezifischer Vorschriften zu Lebens- und Futtermitteln, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmitteln, ökologischer/biologischer Produktion sowie Qualitätsregelungen und ersetzt insbesondere den früheren Kontrollrahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Inhaltlich regelt sie Zuständigkeiten der Behörden, risikobasierte Kontrollen, Grenzkontrollen, Labor- und Bescheinigungswesen, Amtshilfe, Finanzierung, Berichterstattung, Durchsetzung und Sanktionen. Sie schafft damit einen harmonisierten Vollzugsrahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzes von Mensch, Tier, Pflanze, Umwelt und Verbraucherinteressen. • Die Verordnung erfasst zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, zentrale Koordinierungsstellen, Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion, beauftragte Stellen, amtliche Laboratorien, Bescheinigungsbefugte sowie Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Erfasst sind insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betriebe mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, Akteure im Pflanzen- und Pflanzenschutzbereich, Bio-Kontrollsysteme, Inverkehrbringer geschützter Herkunftsangaben sowie Einführer und für Sendungen verantwortliche Unternehmer an Grenzkontrollstellen. Ausgenommen sind insbesondere amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit der ausdrücklich genannten Ausnahme möglicher betrügerischer oder irreführender Praktiken im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen, ferner Kontrollen nach der Richtlinie 2010/63/EU und nach der Richtlinie 2001/82/EG. Zusätzlich enthält die Verordnung bereichsspezifische Ausnahmen und Übergangsregelungen, etwa für bestimmte Pflanzensektoren, Transit- und Mustersendungen sowie für einzelne Kontrollregime bis zur vollständigen Ablösung älterer Vorschriften. • In der Praxis bedeutet dies einen umfassenden Pflichtenkatalog für Behörden und Unternehmer: Behörden müssen risikobasiert, dokumentiert, transparent, koordiniert und durchsetzungsstark kontrollieren; Unternehmer müssen Zugang, Informationen, Mitwirkung und Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Bei Einfuhren entscheidet die Verordnung maßgeblich über Vorführung, Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung und mögliche Maßnahmen wie Zurückweisung, Sonderbehandlung oder Vernichtung. Für Betriebe wird Compliance dadurch nicht nur materiell, sondern auch organisatorisch relevant, weil Eigenkontrollen, Dokumentation, Kennzeichnung, Bescheinigungen und Kooperationsfähigkeit unmittelbar in die Kontrollintensität und mögliche Kostenfolgen einfließen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Eine oder mehrere zuständige Behörden für alle erfassten Bereiche benennen und bei Mehrfachzuständigkeiten eine wirksame Koordinierung sowie eine zentrale Behörde sicherstellen. • Pflicht2: Amtliche Kontrollen risikobasiert, regelmäßig, dokumentiert, transparent und grundsätzlich ohne Vorankündigung durchführen sowie schriftliche Aufzeichnungen erstellen. • Pflicht3: Bei Verstößen geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, Ursachen und Umfang ermitteln und die Einhaltung der Vorschriften wiederherstellen. • Empfehlung: Einheitliche Verfahrensdokumentation, behördenübergreifende Abstimmung und belastbare Notfall- und Auditstrukturen organisatorisch absichern. Unternehmer: • Pflicht1: Zugang zu Betriebsgelände, Ausrüstung, Transportmitteln, Tieren, Waren, Unterlagen und Informationssystemen gewähren. • Pflicht2: Während amtlicher Kontrollen uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und erforderliche Informationen, auch zu Sendungen und Tätigkeiten, bereitstellen. • Pflicht3: Aktualisierte Angaben zu Identität, Rechtsform, Tätigkeiten und verantworteten Orten zur Verfügung stellen. • Empfehlung: Eigenkontrollen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Dokumentation so organisieren, dass Kontrollen ohne Verzögerung und mit geringem Beanstandungsrisiko möglich sind. Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und beauftragte Stellen: • Pflicht1: Übertragene Kontroll- oder sonstige amtliche Aufgaben unparteiisch, fachkundig und nach dokumentierten Verfahren wahrnehmen. • Pflicht2: Ergebnisse regelmäßig und bei Verdacht oder Feststellung eines Verstoßes unverzüglich an die übertragende Behörde melden. • Pflicht3: Audits, Aufsicht und Zugang für zuständige Behörden ermöglichen. • Empfehlung: Akkreditierung, Personalqualifikation und Interessenkonfliktmanagement fortlaufend nachweisbar halten. Amtliche Laboratorien: • Pflicht1: Nur mit geeigneter Fachkompetenz, Ausstattung, qualifiziertem Personal und grundsätzlich akkreditiert tätig werden. • Pflicht2: Ergebnisse bei Risiko- oder Verdachtsbefunden unverzüglich an die zuständigen Behörden übermitteln. • Pflicht3: An Vergleichs- und Eignungsprüfungen teilnehmen und verwendete Methoden auf Verlangen offenlegen. • Empfehlung: Validierte Methoden, belastbare Qualitätssicherung und schnelle Berichtsketten priorisieren. Bescheinigungsbefugte: • Pflicht1: Amtliche Bescheinigungen nur unparteiisch und auf Grundlage verifizierter aktueller Fakten und Daten ausstellen. • Pflicht2: Bescheinigungen nicht unausgefüllt oder nur teilweise ausgefüllt unterzeichnen. • Pflicht3: Die Identifizierbarkeit von Unterzeichner, Ausstellungsdatum und Bezug zur Sendung oder Ware sicherstellen. • Empfehlung: Bescheinigungsprozesse eng mit Kontrollnachweisen und internen Plausibilitätsprüfungen verzahnen.
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