Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Programms 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen
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Zusätzliche Angaben
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• Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Zentrale Rechtsgrundlage für amtliche Kontrollen; Artikel 116 regelt Kommissionskontrollen in Mitgliedstaaten, Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a ermächtigt zur Festlegung mehrjähriger Programme. • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 v. 17. Dezember 2013: Bezug zur Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik über Cross-Compliance-Vorschriften, die im Kontrollprogramm als Synergie-/Prüfkontext berücksichtigt werden. • Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2017/625: Werden als maßgebliche Detailregelungen für Einfuhr- und Grenzkontrollen sowie Mindestanforderungen (z. B. an Grenzkontrollstellen) als Prüfreferenz herangezogen. • COM(2019) 640 final („Europäischer Grüner Deal“): Programmatischer Bezugspunkt für die Prioritätensetzung des Kontrollprogramms. • COM(2020) 381 final („Vom Hof auf den Tisch“): Programmatischer Bezugspunkt zur Ausrichtung der Kontrollen auf ein faires, gesünderes und umweltfreundlicheres Lebensmittelsystem.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 ist ein bindender EU-Rechtsakt der Kommission, der auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 beruht und deren Kontroll- und Überwachungsmechanismus operativ konkretisiert. Er legt als Programmrechtsakt das mehrjährige Kontrollprogramm 2021–2025 fest, nach dem Experten der Kommission Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen. Inhaltlich strukturiert der Beschluss die Kontrollen nach Themenfeldern (u. a. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel, Lebensmittelqualität, Einfuhrkontrollen, Betrugsbekämpfung, AMR) und beschreibt die Art der Kontrollen (u. a. Vor-Ort-Überprüfungen, Audits, Aktenanalysen). Der Anhang definiert Schwerpunkte, spezifische Ziele und eine jahresbezogene Aufschlüsselung für 2021 bis 2025. • Der Anwendungsbereich richtet sich an die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden, da deren amtliche Kontrollen und Kontrollsysteme Gegenstand der Kommissionskontrollen sind. Adressierte Akteure sind zugleich alle Bereiche der Lebensmittelkette, soweit sie unter Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 fallen (einschließlich Betrug und Einfuhrkontrollen) sowie Betreiber und Sektoren, die mittelbar von den überprüften nationalen Kontrollen erfasst werden. Die Kontrollen werden in allen Mitgliedstaaten durchgeführt; die konkreten Prüfgegenstände werden jedoch mit Blick auf die jeweilige nationale Situation festgelegt. Ausnahmeregelungen im Sinne eines Ausschlusses bestimmter Mitgliedstaaten oder Sektoren sind nicht vorgesehen; die Differenzierung erfolgt über die thematischen Schwerpunkte und den risikoorientierten Zuschnitt je Mitgliedstaat. • In der Praxis bedeutet dies einen festgelegten, mehrjährigen Audit- und Kontrollrahmen der Kommission, der die nationalen Systeme der amtlichen Kontrollen entlang definierter Themen (z. B. Rückstände, Zoonosen, Tierseuchen, Grenzkontrollstellen, Pflanzenpässe, ökologische Erzeugnisse, AMR, Betrug) überprüfbar macht. Nationale Behörden müssen mit Vor-Ort-Prüfungen, Aktenanforderungen und Follow-up zu Empfehlungen rechnen; zugleich werden Prioritäten und Prüftiefe anhand von Risiken, Leistungsbild und Produktionsvolumen fokussiert.
Stand: 20.03.2026