Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 85/374/EWG v. 25. Juli 1985: Die Verordnung lässt die produkthaftungsrechtlichen Vorschriften zur Haftung für fehlerhafte Produkte ausdrücklich unberührt. • Richtlinie 98/83/EG v. 3. November 1998: Für Wasser für den menschlichen Gebrauch verweist die Verordnung hinsichtlich der Qualitätskontrolle auf diese speziellere Regelung und berücksichtigt Wasser ab der dort festgelegten Stelle der Einhaltung. • Richtlinie 2001/18/EG v. 12. März 2001: Im Bereich genetisch veränderter Organismen bleibt das dort geregelte Verfahren unberührt; die Behörde erstellt insoweit wissenschaftliche Gutachten zu bestimmten Erzeugnissen. • Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 v. 22. Juli 1993: Die Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln bleiben von der Verordnung unberührt, um Überschneidungen zu vermeiden. • Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 v. 26. Juni 1990: Auch die der Arzneimittelagentur übertragenen Aufgaben zur Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs bleiben unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und bildet als horizontaler Grundlagerechtsakt den unionsrechtlichen Rahmen des allgemeinen Lebensmittelrechts. Sie ordnet die zentralen Leitprinzipien der Lebens- und Futtermittelsicherheit systematisch vor spezialgesetzliche Einzelregelungen ein, insbesondere zu Risikobewertung, Vorsorgeprinzip, Verbraucherschutz, Transparenz, Rückverfolgbarkeit sowie Unternehmer- und Behördenverantwortung. Zugleich errichtet sie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit als wissenschaftliche Referenzstelle und regelt Schnellwarnsystem, Notfallmaßnahmen und Krisenmanagement. Inhaltlich untersagt sie das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel und Futtermittel, verpflichtet zu Rückverfolgbarkeit, Rücknahme, Information und Zusammenarbeit mit Behörden und verbindet Gesundheitsschutz mit dem Funktionieren des Binnenmarkts. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Unternehmen, Unternehmer, zuständige Behörden, die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Einbezogen sind auch Einfuhr, Ausfuhr, Einzelhandel, Verpflegungseinrichtungen, Hersteller, Verarbeiter, Transporteure und Importeure, soweit Lebensmittel oder Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere betroffen sind. Nicht erfasst sind die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch sowie die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum privaten Verbrauch; außerdem grenzt die Verordnung Lebensmittel gegenüber Futtermitteln, lebenden Tieren vor der Herrichtung zum menschlichen Verzehr, Pflanzen vor der Ernte, Arzneimitteln, kosmetischen Mitteln, Tabak, Betäubungsmitteln sowie Rückständen und Kontaminanten begrifflich ab. Für einzelne Bereiche gelten ergänzende Spezialvorschriften fort, wobei die Verordnung als übergreifender Maßstab für Sicherheit, Transparenz und Verantwortlichkeit wirkt. • In der Praxis bedeutet dies, dass entlang der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette nur sichere Erzeugnisse bereitgestellt werden dürfen und Unternehmen ihre Liefer- und Absatzwege jederzeit nachvollziehen können müssen. Werden Risiken erkannt oder besteht ein entsprechender Verdacht, sind unverzüglich Rücknahme, Rückruf, Behördeninformation und gegebenenfalls Verbraucherinformation erforderlich. Behörden müssen dies durch wirksame Kontrollen, Sanktionen, Informationsweitergabe und abgestimmte Krisen- und Notfallverfahren absichern.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer: • Pflicht1: Es ist auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen und zu überprüfen, dass die für die Tätigkeit geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten werden. • Pflicht2: Es dürfen keine nicht sicheren Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. • Pflicht3: Bei Verdacht oder Kenntnis von Unsicherheit sind unverzüglich Rücknahme, gegebenenfalls Rückruf sowie Information der zuständigen Behörden und der Verbraucher einzuleiten. • Empfehlung: Rückverfolgbarkeits-, Eskalations- und Kommunikationsverfahren sollten so organisiert sein, dass Chargen schnell identifiziert und Marktmaßnahmen ohne Verzögerung umgesetzt werden können. Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Es ist auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen und zu überprüfen, dass die geltenden Anforderungen des Futtermittelrechts eingehalten werden. • Pflicht2: Es dürfen keine nicht sicheren Futtermittel in Verkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. • Pflicht3: Bei Verdacht oder Kenntnis von Unsicherheit sind unverzüglich Rücknahme, Behördeninformation und erforderlichenfalls Rückruf bereits gelieferter Futtermittel einzuleiten. • Empfehlung: Systeme zur Trennung, Kennzeichnung und Rückverfolgung von Chargen sollten so ausgestaltet sein, dass Risiken für Mensch, Tier und daraus gewonnene Lebensmittel schnell beherrscht werden können. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen allgemein: • Pflicht1: Es müssen Systeme und Verfahren bestehen, mit denen Vorlieferanten und nachgelagerte Abnehmer festgestellt werden können. • Pflicht2: Erzeugnisse sind durch geeignete Dokumentation oder Informationen so zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, dass ihre Rückverfolgbarkeit erleichtert wird. • Pflicht3: Den zuständigen Behörden sind die erforderlichen Rückverfolgbarkeitsinformationen auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. • Empfehlung: Dokumentation, Kennzeichnung und Datenschnittstellen sollten unternehmensweit harmonisiert werden, damit behördliche Anfragen und Rücknahmen effizient bedient werden können. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Das Lebensmittelrecht ist durchzusetzen sowie die Einhaltung durch amtliche Kontrollen und angemessene Aufsichtsmaßnahmen zu überwachen und zu überprüfen. • Pflicht2: Es sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen festzulegen. • Pflicht3: Bei hinreichendem Verdacht eines Gesundheitsrisikos ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Art des Risikos und getroffene Maßnahmen zu informieren. • Empfehlung: Kontrollsysteme, Öffentlichkeitsinformation und Krisenabläufe sollten eng mit Rückverfolgbarkeit, Schnellwarnsystem und Notfallmaßnahmen verzahnt werden. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: • Pflicht1: Es sind unabhängige wissenschaftliche Gutachten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützung in den vom Auftrag erfassten Bereichen bereitzustellen. • Pflicht2: Relevante Daten sind zu sammeln, zu analysieren und neu auftretende Risiken zu identifizieren. • Pflicht3: Die Öffentlichkeit und die Beteiligten sind rasch mit zuverlässigen, objektiven und verständlichen Informationen zu versorgen. • Empfehlung: Die Aufgabenwahrnehmung sollte konsequent auf Unabhängigkeit, Transparenz, Kohärenz mit Mitgliedstaaten und frühzeitige Risikoerkennung ausgerichtet werden.