Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Version 01.04.2025
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02011R1169-20250401) (Consolidation ID: 2011R1169/20250401) (ELI ID: reg:2011:1169:2025-04-01)
LinkVersion 31.12.2015
Änderung — Aufhebung — Artikel 18 Absatz 5 Änderung — Aufhebung — Artikel 2 Absatz 2 Nummer (t) Änderung — Vervollständigung — Artikel 2 Absatz 1 Nummer (h)
Link VO (EU) 2015/2283Version 19.02.2014
Änderung — Ersetzung — Anhang II PT 1 Satz 1 Änderung — Änderung — Anhang III PT 5.1
Link VO (EU) 78/2014Version 19.02.2014
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2011:1169:2014-02-19) (CELEX ID: 02011R1169-20140219) (Consolidation ID: 2011R1169/20140219)
LinkVersion 12.12.2011
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2011R1169/20111212) (ELI ID: reg:2011:1169:2011-12-12) (CELEX ID: 02011R1169-20111212)
LinkVersion 25.10.2011
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie bildet die übergeordnete Grundlage des allgemeinen Lebensmittelrechts und legt Grundsätze wie Verbraucherschutz, Irreführungsverbot sowie Verantwortlichkeiten der Lebensmittelunternehmer fest. • Richtlinie 2000/13/EG v. 20. März 2000: Sie war die zentrale Vorgängerregelung zur Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgehoben. • Richtlinie 90/496/EWG v. 24. September 1990: Sie regelte zuvor die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln und wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 v. 20. Dezember 2006: Sie regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel; die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stellt hierzu die Verbindung über die verpflichtende Nährwertkennzeichnung und die Kohärenz freiwilliger Angaben her. • Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 v. 20. Dezember 2006: Sie betrifft den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln und wird durch die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Nährwertkennzeichnung ergänzt und angepasst.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des Unionsrechts und bildet den zentralen horizontalen Rechtsrahmen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Systematisch konkretisiert sie das allgemeine Lebensmittelrecht, insbesondere die Grundsätze des Verbraucherschutzes, der Irreführungsverbote und des freien Warenverkehrs, und harmonisiert Kennzeichnungs-, Informations- und Darstellungsanforderungen unionsweit. Sie ersetzt frühere Richtlinien und Einzelregelungen zur Etikettierung und Nährwertkennzeichnung durch ein einheitliches Regelwerk. Inhaltlich regelt sie insbesondere verpflichtende Angaben wie Bezeichnung, Zutaten, Allergenkennzeichnung, Nettofüllmenge, Haltbarkeitsangaben, Unternehmerangaben, gegebenenfalls Herkunft, Gebrauchsanleitung, Alkoholgehalt und Nährwertdeklaration sowie Anforderungen an Lesbarkeit, Fernabsatz und freiwillige Informationen. • Der Anwendungsbereich erfasst Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, soweit ihre Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an Verbraucher betreffen. Erfasst sind insbesondere Hersteller, Importeure, Händler, Betreiber im Fernabsatz, Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Unternehmen, die vorverpackte oder nicht vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher oder Gemeinschaftsverpflegung abgeben. Für nicht vorverpackte Lebensmittel ist mindestens die Allergeninformation verpflichtend; weitergehende Angaben können durch nationale Vorschriften verlangt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten von Privatpersonen ohne hinreichende Kontinuität und Organisationsgrad, etwa gelegentlicher Verkauf oder Servieren bei Wohltätigkeitsveranstaltungen, Märkten und lokalen Zusammenkünften. • In der Praxis bedeutet dies, dass Lebensmittel nur mit zutreffenden, klaren und gut lesbaren Pflichtangaben in Verkehr gebracht werden dürfen und irreführende Aufmachungen, Bezeichnungen oder Werbeaussagen unzulässig sind. Unternehmen müssen Verantwortlichkeiten für Etikett, Rezepturinformationen, Allergenkennzeichnung und Nährwertangaben eindeutig organisieren und auch bei Vorstufen, Lieferpapieren und Fernabsatz belastbare Informationsprozesse sicherstellen. Für kleine Verpackungen, bestimmte alkoholische Getränke oder einzelne Lebensmittelgruppen bestehen punktuelle Erleichterungen, die den Grundsatz transparenter Verbraucherinformation jedoch nicht aufheben.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer, unter deren Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, bzw. Importeure: • Pflicht: Sicherstellung des Vorhandenseins und der Richtigkeit aller verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel. • Pflicht: Gewährleistung, dass Informationen nicht irreführend sind und keine unzulässigen Aussagen zu Eigenschaften oder Krankheitsbezug enthalten. • Pflicht: Sicherstellung, dass Pflichtangaben wie Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Haltbarkeit und Nährwert ordnungsgemäß auf Verpackung oder Etikett erscheinen. • Empfehlung: Interne Freigabeprozesse für Etiketten, Rezepturänderungen und Herkunftsangaben verbindlich organisieren. Hersteller, Verarbeiter, Abpacker und sonstige Unternehmen entlang der Lebensmittelkette: • Pflicht: Keine Änderungen an Lebensmittelinformationen vornehmen, die Verbraucher irreführen oder den Verbraucherschutz mindern. • Pflicht: Relevante Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts im eigenen Verantwortungsbereich einhalten und deren Einhaltung prüfen. • Pflicht: Bei Lieferungen an andere Unternehmen ausreichende Informationen weitergeben, damit diese ihre Kennzeichnungspflichten erfüllen können. • Empfehlung: Produktdatenblätter, Spezifikationen und Allergeninformationen fortlaufend aktuell halten. Händler und sonstige abgebende Unternehmen, deren Tätigkeit die Information nicht unmittelbar gestaltet: • Pflicht: Keine Lebensmittel abgeben, wenn bekannt ist oder angenommen werden muss, dass die Informationen nicht den geltenden Vorschriften entsprechen. • Pflicht: Bei vorverpackten Lebensmitteln die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Pflichtinformationen sicherstellen. • Pflicht: Bei Fernabsatz die verpflichtenden Informationen vor Vertragsschluss bereitstellen, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums. • Empfehlung: Prüfprozesse für Online-Produktseiten und Wareneingangskontrollen einführen. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung und Abgeber nicht vorverpackter Lebensmittel: • Pflicht: Verpflichtende Allergeninformationen an Endverbraucher weitergeben. • Pflicht: Erhaltene Informationen zu nicht vorverpackten Lebensmitteln so vorhalten, dass sie für die Abgabe an Verbraucher nutzbar sind. • Pflicht: Nationale Vorgaben zu zusätzlichen Pflichtangaben für nicht vorverpackte Lebensmittel beachten. • Empfehlung: Standardisierte Informationsblätter oder interne Allergenlisten für Küche, Ausgabe und Bestellung verwenden.
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