Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 22.06.2023
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2006R1925/20230622) (ELI ID: reg:2006:1925:2023-06-22) (CELEX ID: 02006R1925-20230622)
LinkVersion 21.12.2022
Änderung — Zusatz — Anhang III Teil C Text Änderung — Zusatz — Anhang III Teil B Tabelle Text
Link VO (EU) 2022/2340Version 22.06.2022
Änderung — Zusatz — Anhang III Teil C Tabelle Text Änderung — Zusatz — Anhang III Teil B Tabelle Text
Link VO (EU) 2022/860Version 08.04.2020
Änderung — Zusatz — Anhang III Teil A Text Änderung — Zusatz — Anhang III Teil C Text
Link VO (EU) 2021/468Version 15.05.2019
Änderung — Zusatz — Anhang III Teil A Text Änderung — Aufhebung — Anhang III Teil C Text
Link VO (EU) 2019/650Version 26.07.2017
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2006R1925/20170726) (CELEX ID: 02006R1925-20170726) (ELI ID: reg:2006:1925:2017-07-26)
LinkVersion 01.04.2015
Änderung — Vervollständigung — Anhang III P.C Änderung — Vervollständigung — Anhang III P.A
Link VO (EU) 2015/403Version 28.02.2014
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2006R1925/20140228) (CELEX ID: 02006R1925-20140228) (ELI ID: reg:2006:1925:2014-02-28)
LinkVersion 21.12.2009
Änderung — Ersetzung — Anhang 2 Änderung — Änderung — Anhang 1
Link VO (EG) 1170/2009Version 21.12.2009
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02006R1925-20091221) (ELI ID: reg:2006:1925:2009-12-21) (Consolidation ID: 2006R1925/20091221)
LinkVersion 04.03.2008
Änderung — Ersetzung — Artikel 7.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 3.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 6.6 Änderung — Ersetzung — Artikel 6.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 5.1 Änderung — Änderung — Artikel 4.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 8.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Änderung — Ersetzung — Artikel 8.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 6.2
Link VO (EG) 108/2008Version 04.03.2008
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2006R1925/20080304) (ELI ID: reg:2006:1925:2008-03-04) (CELEX ID: 02006R1925-20080304)
LinkVersion 20.12.2006
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie legt die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts fest, errichtet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und ist die Grundlage für die Beteiligung der Behörde sowie des zuständigen Ausschusses nach dieser Verordnung. • Richtlinie 2002/46/EG v. 10. Juni 2002: Sie regelt Nahrungsergänzungsmittel; diese sind hinsichtlich der Vorschriften über Vitamine und Mineralstoffe vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ausgenommen. • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 v. 20. Dezember 2006: Sie ist für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben einschlägig; auf sie verweist die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 bei Hinweisen auf den Zusatz sowie bei der Berücksichtigung von Nährstoffprofilen. • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 v. 25. Oktober 2011: In der konsolidierten Fassung bestimmt sie den Umfang der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden. • Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 v. 17. Mai 1999: Sie ist für die eng begrenzte Ausnahme bestimmter traditioneller Weinerzeugnisse vom Verbot des Zusatzes zu alkoholischen Getränken relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ist eine Verordnung der Europäischen Union und damit in allen ihren Teilen verbindlich sowie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar; sie gilt seit dem 1. Juli 2007 und ist weiterhin in Kraft. Systematisch gehört sie zum harmonisierten europäischen Lebensmittelrecht und dient der Angleichung nationaler Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Inhaltlich begrenzt sie den Zusatz auf gelistete Vitamine und Mineralstoffe in zugelassenen Formen, regelt Beschränkungen, Kennzeichnung und Werbung sowie ein unionsweites Verfahren für andere Stoffe über Anhang III. Ziel ist das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts bei gleichzeitig hohem Verbraucherschutzniveau. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Lebensmittelunternehmer, Hersteller, Inverkehrbringer, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, soweit Lebensmitteln Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden. Nicht erfasst sind Nahrungsergänzungsmittel hinsichtlich der Vorschriften über Vitamine und Mineralstoffe; außerdem gilt die Verordnung unbeschadet spezieller Regeln für Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, neuartige Lebensmittel, genetisch veränderte Lebensmittel, Zusatzstoffe, Aromastoffe sowie zugelassene önologische Verfahren. Ausnahmen und Verbote betreffen insbesondere unverarbeitete Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch sowie Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol; für bestimmte traditionelle Weinerzeugnisse besteht eine enge Ausnahme nach Meldung an die Kommission und ohne nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben. • In der Praxis bedeutet dies, dass angereicherte Lebensmittel nur mit den in den Anhängen zugelassenen Vitaminen oder Mineralstoffen und in den zugelassenen Formen hergestellt und vermarktet werden dürfen. Zusätzlich sind Höchst- und Mindestanforderungen, Pflichtangaben der Nährwertkennzeichnung sowie das Irreführungsverbot in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung zu beachten. Bei anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung ist zudem zu prüfen, ob sie nach Anhang III verboten, beschränkt oder noch unionsrechtlich geprüft sind; Behörden können dafür Etikettenanzeigen und Angaben zur Marktrücknahme verlangen.
Stand: 05.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer/Hersteller/Inverkehrbringer: • Pflicht 1: Es dürfen nur die in Anhang I genannten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II zugelassenen Formen zugesetzt werden. • Pflicht 2: Ein Zusatz zu unverarbeiteten Lebensmitteln sowie zu Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol ist unzulässig, soweit keine eng begrenzte Ausnahme greift. • Pflicht 3: Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung dürfen nicht irreführen; die Nährwertkennzeichnung des angereicherten Erzeugnisses ist verpflichtend. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen sollte eine dokumentierte Prüfung gegen Anhänge I bis III, Dosierungsvorgaben und Kennzeichnungsanforderungen erfolgen. Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Der Handel mit Lebensmitteln, die dieser Verordnung entsprechen, darf nicht durch nicht harmonisierte nationale Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen beschränkt oder verboten werden. • Pflicht 2: Neue nationale Vorschriften zum verpflichtenden Zusatz oder zur Beschränkung bestimmter anderer Stoffe sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Begründung mitzuteilen. • Pflicht 3: Bei ernsthaften Gesundheitsbedenken gegen ein konformes Erzeugnis sind Aussetzung oder Beschränkung unverzüglich zu begründen und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen. • Empfehlung: Nationale Sonderwege sollten nur über das vorgesehene Melde- und Schutzmaßnahmenverfahren verfolgt werden. Europäische Kommission: • Pflicht 1: Das Gemeinschaftsregister über zugelassene Vitamine, Mineralstoffe, Verbindungen, Beschränkungen und Stoffe nach Anhang III ist zu erstellen, zu führen und zu veröffentlichen. • Pflicht 2: Entscheidungen über andere Stoffe nach Anhang III sowie Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 sind auf Grundlage der Bewertung der Behörde zu treffen bzw. festzulegen. • Pflicht 3: Bei Änderungen der Positivlisten sind betroffene Gruppen, insbesondere Lebensmittelindustrie und Verbraucherverbände, zu konsultieren. • Empfehlung: Änderungen der Anhänge und Registereinträge sollten eng an Risikobewertung, Binnenmarktbezug und Verbrauchertransparenz ausgerichtet werden. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: • Pflicht 1: Stellungnahmen zu Änderungen der Listen der zugelassenen Vitamine, Mineralstoffe und Formen sind fachlich zu berücksichtigen. • Pflicht 2: Vorgelegte wissenschaftliche Unterlagen zu Stoffen aus Anhang III Teil C sind zu bewerten. • Pflicht 3: Bei Einreichung solcher Unterlagen sind Mitgliedstaaten und Kommission unverzüglich zu unterrichten; die Unterlagen sind ihnen verfügbar zu machen. • Empfehlung: Bewertungsmaßstab sollte insbesondere die sichere Verwendung bei üblichem Verzehr und bei erhöhter Aufnahme sein.
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