Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 04.03.2008
Änderung — Ersetzung — Artikel 13.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 13.3 Änderung — Änderung — Artikel 20.2 Änderung — Änderung — Artikel 4.1 Änderung — Änderung — Artikel 28 Änderung — Ersetzung — Artikel 25 Änderung — Änderung — Artikel 1.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 4.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 17.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 8.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 1.4 Änderung — Änderung — Artikel 18.4 Änderung — Änderung — Artikel 3.2
Link VO (EG) 107/2008Version 01.07.2007
Änderung — Ersetzung — Artikel 14.1 Änderung — Änderung — Artikel 28.6
Link VO (EG) 109/2008Version 01.07.2007
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2006:1924:2007-07-01) (CELEX ID: 02006R1924-20070701) (Consolidation ID: 2006R1924/20070701)
LinkVersion 20.12.2006
Work document date
Version 13.12.2004
Änderung — Ersetzung — Artikel 7 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 nicht nummerierter Absatz 2
Link VO (EU) 1169/2011Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002: Sie liefert die grundlegenden Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ sowie den institutionellen Bezug zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. • Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000: Sie enthält die allgemeinen Regeln zur Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln; die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergänzt diese um spezielle Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. • Richtlinie 90/496/EWG vom 24. September 1990: Sie ist für Begriffe der Nährwertkennzeichnung und für die Pflicht zur Angabe bestimmter Nährwertinformationen bei entsprechenden Claims maßgeblich. • Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002: Sie ist für die Begriffsbestimmung von Nahrungsergänzungsmitteln und für besondere Kennzeichnungsvorgaben dieser Produktgruppe relevant. • Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: Sie wird im Anhang für Abweichungen bei signifikanten Mengen von Vitaminen und Mineralstoffen herangezogen und steht damit in engem sachlichen Zusammenhang mit nährwertbezogenen Angaben.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung zur Harmonisierung der Regeln über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln; sie dient dem Binnenmarkt und zugleich einem hohen Verbraucherschutzniveau. Systematisch ergänzt sie die allgemeinen Kennzeichnungs- und Irreführungsregeln des Lebensmittelrechts um spezielle Vorgaben für freiwillige Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung. Inhaltlich definiert sie zentrale Begriffe wie „nährwertbezogene Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“, legt allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen fest und unterscheidet zwischen zulässigen nährwertbezogenen Angaben nach Anhang und zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Listenverfahren. Zudem regelt sie wissenschaftliche Absicherung, Pflichtinformationen, Zulassungsverfahren, Register, Datenschutz, Überwachung und Übergangsmaßnahmen. • Der Anwendungsbereich erfasst kommerzielle Mitteilungen über Lebensmittel gegenüber Endverbrauchern, auch bei unverpackter Ware, Großgebinden und Produkten für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Adressiert werden insbesondere Lebensmittelunternehmer, Antragsteller für gesundheitsbezogene Angaben, nationale zuständige Behörden, Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Einbezogen sind auch Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen, wenn sie als Angabe verstanden werden können. Ausgenommen sind insbesondere nichtkommerzielle Mitteilungen wie Ernährungsrichtlinien staatlicher Gesundheitsbehörden, Presseinformationen und wissenschaftliche Veröffentlichungen; ferner gelten Sondergrenzen für alkoholhaltige Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent. • In der Praxis dürfen Aussagen wie „fettarm“, „zuckerfrei“, „Proteinquelle“ oder „hoher Ballaststoffgehalt“ nur verwendet werden, wenn die im Anhang festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden. Gesundheitsbezogene Aussagen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich abgesichert, zugelassen und mit den vorgeschriebenen Begleitinformationen versehen sind. Für Werbung, Etiketten und Produktnamen bedeutet dies einen engen Prüfungsmaßstab gegen Irreführung, Übertreibung und medizinisch wirkende Versprechen.
Stand: 05.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie wahr, nicht irreführend und mit der Verordnung vereinbar sind. • Pflicht: Jede verwendete Angabe ist wissenschaftlich zu begründen; die relevanten Nachweise müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden können. • Pflicht: Bei gesundheitsbezogenen Angaben sind die vorgeschriebenen Begleitinformationen aufzunehmen, insbesondere zur Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung, zur erforderlichen Verzehrsmenge und gegebenenfalls zu Warnhinweisen. • Empfehlung: Vor Verwendung von Claims sollten Etikett, Werbung, Produktname und Nährwertangaben gemeinsam geprüft werden, insbesondere bei Aussagen wie „leicht“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „Proteinquelle“. Antragsteller für gesundheitsbezogene Angaben: • Pflicht: Der Antrag ist bei der zuständigen nationalen Behörde vollständig einzureichen, einschließlich Studien, Formulierungsvorschlag und Zusammenfassung. • Pflicht: Eigentumsrechtlich geschützte Informationen sind ausdrücklich zu kennzeichnen und nachvollziehbar zu begründen. • Pflicht: Auf Anforderung sind ergänzende Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nachzureichen. • Empfehlung: Die beantragte Formulierung sollte so gewählt werden, dass sie wissenschaftlich gedeckt und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ist. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Sie können Nachweise und Daten zur Übereinstimmung mit der Verordnung verlangen und die wissenschaftliche Absicherung überprüfen. • Pflicht: Sie können Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichten, das Inverkehrbringen anzuzeigen und ein Muster des verwendeten Etiketts zu übermitteln. • Pflicht: Bei begründeten Zweifeln können sie die Verwendung einer Angabe im Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen und dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen. • Empfehlung: Die Überwachung sollte risikoorientiert auf gesundheitsbezogene Aussagen, vergleichende Claims und alkoholhaltige Getränke fokussiert werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Beabsichtigte neue nationale Maßnahmen im geregelten Bereich sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Begründung mitzuteilen. • Pflicht: Nationale Sonderregelungen dürfen den Handel mit verordnungskonformen Lebensmitteln oder deren Werbung grundsätzlich nicht einschränken oder verbieten. • Pflicht: Übergangs- und Schutzmaßnahmen sind nur im Rahmen der Verordnung und des vorgesehenen Verfahrens anzuwenden. • Empfehlung: Nationale Vollzugspraxis sollte eng an den harmonisierten unionsrechtlichen Begriffen und Zulassungslisten ausgerichtet werden. Europäische Kommission: • Pflicht: Sie erstellt und aktualisiert die Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben sowie das Register der zugelassenen und abgelehnten Angaben. • Pflicht: Sie entscheidet im Ausschussverfahren über Zulassung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf gesundheitsbezogener Angaben. • Pflicht: Sie hat Nährwertprofile und weitere Durchführungsmaßnahmen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Anhörungen festzulegen. • Empfehlung: Bei Änderungen der Listen und Verfahren sollte auf klare, verbraucherverständliche Formulierungen und konsistente Vollzugshinweise geachtet werden. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: • Pflicht: Sie bewertet Anträge auf gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich und nimmt zur Absicherung, Verständlichkeit und Formulierung Stellung. • Pflicht: Sie informiert Mitgliedstaaten und Kommission über eingegangene Anträge und veröffentlicht die Zusammenfassung sowie ihre Stellungnahmen. • Pflicht: Sie kann auch nachträglich prüfen, ob eine bereits gelistete Angabe weiterhin den Voraussetzungen entspricht. • Empfehlung: Die Gutachten sollten die vorgeschlagene Aussage eng an die belegte Wirkung und an das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers binden.
Erstelle dir kostenlos einen Account bei Normify, um diese Funktion zu nutzen.
Alles in einer Webapp
Mach dir deine Arbeit mit Normen und Gesetzen einfacher. Probiere es aus, gib uns Feedback und beteilige dich an der Entwicklung weiterer Features.
Rechtskataster
Behalte den Überblick über geltende Rechtsvorschriften.
Normen-Management
Verwalte und organisiere deine Normen zentral an einem Ort.
KI-Recherche
Finde relevante Normen und Gesetze per KI-gestützter Suche.