Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 v. 17. Dezember 2013: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Vermarktungsnormen für Eier. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 v. 17. August 2023: Sie ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 inhaltlich hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier; die vorliegende Durchführungsverordnung verweist für Begriffsbestimmungen, materielle Anforderungen und Fütterungsangaben unmittelbar auf sie. • Verordnung (EG) Nr. 589/2008 v. 23. Juni 2008: Sie enthielt die früheren Durchführungsbestimmungen zu den Vermarktungsnormen für Eier und wird im neuen Rechtsrahmen ersetzt. • Richtlinie 2002/4/EG v. 30. Januar 2002: Sie ist für die Zusammensetzung des Erzeugercodes und den vorangestellten Mitgliedstaatencode bei Packstellen maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie bildet den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Rahmen zur Rückverfolgbarkeit, an den die speziellen Registerpflichten dieser Verordnung anknüpfen.
Text
Anwendungsbereich
Diese Rechtsgrundlage ist eine Verordnung und konkret eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission. Sie konkretisiert die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angelegten Vermarktungsnormen für Eier und regelt deren praktische Umsetzung insbesondere durch Vorgaben zu Identifizierung, Registerführung, Kontrollen sowie Meldungen. Als unmittelbar geltender EU-Rechtsakt ist sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Inhaltlich ersetzt sie das frühere Durchführungsregime zu den Vermarktungsnormen für Eier und steht systematisch im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465. • Der Anwendungsbereich erfasst Eier von Hühnern der Art Gallus gallus mit Ausnahme von Bruteiern sowie sämtliche für deren Vermarktung relevanten Akteure. Adressiert werden insbesondere Erzeuger, Sammelstellen, Packstellen, Marktteilnehmer, zuständige Behörden und Kontrolldienste der Mitgliedstaaten; bei Einfuhren sind zudem Importeure und Zollstellen mittelbar einbezogen. Besondere Vorgaben gelten für Packstellen als allein zulässige Orte des Sortierens, Verpackens und Umpackens. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht für Knickeier oder verschmutzte Eier, wenn deren Kennzeichnung mit dem Erzeugercode aus technischen Gründen nicht möglich ist; außerdem gelten erleichterte technische Anforderungen für Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Vermarktung von Konsumeiern nur in einer eng dokumentierten und kontrollierten Lieferkette erfolgen darf. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen müssen ihre Warenströme, Haltungsarten, Mengen, Abnehmer und teils auch Fütterungsangaben nachvollziehbar dokumentieren und Unterlagen mindestens zwölf Monate bereithalten. Sortierung, Verpackung und Umpacken sind auf zugelassene Packstellen beschränkt; bei Verstößen kann die Vermarktung einer gesamten Partie untersagt werden. Mitgliedstaaten müssen hierzu risikobasierte, regelmäßige und unangekündigte Kontrollen organisieren und schwerwiegende grenzüberschreitende Verstöße zügig an die Kommission melden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger: • Pflicht: Die Haltungsart-bezogenen Bestands- und Produktionsdaten einschließlich Aufstallung, Schlachtung, täglicher Eiererzeugung sowie verkaufter oder gelieferter Mengen zu dokumentieren. • Pflicht: Gewerbliche Käufer mit Name und Anschrift zu erfassen. • Pflicht: Bei Angaben zur Fütterungsart zusätzlich Menge, Art und Lieferdatum der Futtermittel nach Fütterungsart aufgeschlüsselt zu dokumentieren. • Empfehlung: Die Aufzeichnungen stallbezogen und fortlaufend so zu organisieren, dass sie bei Kontrollen unverzüglich vorgelegt werden können. Sammelstellen: • Pflicht: Täglich die gesammelten Eiermengen nach Haltungsart und Erzeuger unter Angabe von Name, Anschrift, Erzeugercode sowie Legedatum oder Legeperiode zu erfassen. • Pflicht: Täglich die an Packstellen gelieferten Mengen mit Zuordnung zu Erzeugern, Packstellencode sowie Legedatum oder Legeperiode zu dokumentieren. • Pflicht: Die erforderlichen Nachweise geordnet aufzubewahren, auch wenn hierfür Rechnungen und Lieferscheine verwendet werden. • Empfehlung: Die Dokumentation so zu führen, dass jeder Warenfluss zwischen Erzeuger und Packstelle lückenlos nachvollzogen werden kann. Packstellen: • Pflicht: Eier nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung und mit geeigneten Räumlichkeiten sowie technischen Anlagen zu sortieren, zu verpacken, umzupacken und Verpackungen zu kennzeichnen. • Pflicht: Täglich die eingehenden, sortierten und ausgelieferten Eiermengen differenziert nach Erzeugern, anderen Packstellen, Güte- und Gewichtsklassen sowie Käufern zu erfassen und die Bestandsbuchführung wöchentlich zu aktualisieren. • Pflicht: Angaben zur Fütterungsart, sofern verwendet, getrennt zu dokumentieren. • Empfehlung: Die technischen und organisatorischen Abläufe so auszurichten, dass Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Partietrennung jederzeit nachweisbar bleiben. Mitgliedstaaten / zuständige Behörden / Kontrolldienste: • Pflicht: Einen Kontrolldienst zu benennen, der die Einhaltung der Verordnung und der ergänzenden Vermarktungsnormen sicherstellt. • Pflicht: Regelmäßige, unangekündigte und risikobasierte Kontrollen auf den verschiedenen Vermarktungsstufen durchzuführen. • Pflicht: Bei festgestellten Verstößen die Vermarktung oder gegebenenfalls die Einfuhr beanstandeter Partien zu untersagen und schwerwiegende unionsrelevante Verstöße innerhalb von fünf Arbeitstagen elektronisch an die Kommission zu melden. • Empfehlung: Risikokriterien, Kontrollfrequenzen und Maßnahmen bei Verstößen einheitlich und nachvollziehbar auszugestalten, um eine vergleichbare Marktüberwachung sicherzustellen. Importeure / Einführer von Eiern aus Drittländern: • Pflicht: Bei Eiern der Klasse A Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu ermöglichen. • Pflicht: Bei Eiern der Klasse B nachzuweisen, dass diese für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind. • Pflicht: Beanstandete Partien erst nach Herstellung der Konformität in den Verkehr zu bringen. • Empfehlung: Die Einfuhrunterlagen und Verwendungsnachweise frühzeitig vollständig bereitzuhalten, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.