Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 der Kommission vom 30. November 2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/904 v. 5. Juni 2019: Legt die Zielvorgaben zum Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen fest und ermächtigt die Kommission zu Berechnungs-, Überprüfungs- und Berichtsregeln. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Liefert Begriffe und Bezugspunkte für „Abfall“, „Recycling“ und die Abgrenzung von Verbraucher-Kunststoffabfällen. • Verordnung (EU) 2022/1616 v. 15. September 2022: Regelt Konformitätserklärungen und die Meldekette für recycelte Kunststoffe im Lebensmittelkontakt; dient als zentrale Datenbasis (Prozentangaben je Flaschenteil) für die Berechnung. • Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Rahmt amtliche Kontrollen, u. a. zur Verlässlichkeit der Angaben in Konformitätserklärungen im Lebensmittelkontaktbereich. • Entscheidung 2005/270/EG v. 22. März 2005: Referenz für tabellenbasierte Mess- und Berichtsformate bei verpackungsbezogenen Daten (gewichtsbasiert, materialbezogen).
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 ist ein Rechtsakt der Kommission zur einheitlichen Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904. Als Durchführungsrechtsakt konkretisiert er die in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie angelegten Vorgaben, indem er verbindliche technische Regeln (Berechnungsformeln, Datenquellenlogik, Überprüfanforderungen und Meldeformate) festlegt. Er wirkt unmittelbar in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der von den Behörden anzuwendenden Methodik und der zu organisierenden Datenerhebung und dient damit der unionsweit vergleichbaren Kontrolle der Zielerreichung; er trat am 4.12.2023 (dritter Tag nach Veröffentlichung am 1.12.2023) in Kraft. Inhaltlich definiert der Beschluss zentrale Begriffe (u. a. „Verbraucher-Kunststoffabfälle“, „recycelter Kunststoff“, „Getränkeflasche“, „PET-Flasche“, „Wirtschaftsteilnehmer“) und legt die Berechnung des Rezyklatanteils als Quotient aus Gewicht des recycelten Kunststoffs und Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Flaschen fest. Er bestimmt, dass Etiketten und Manschetten – falls vorhanden – als Teil der Flasche zu behandeln sind, soweit sie aus Kunststoff bestehen, und ordnet eine Aufteilung nach Flaschenkomponenten (Körper, Verschluss/Deckel, Etikett/Manschette) an. Zudem regelt er optionale Korrekturen zur Berücksichtigung von Einfuhren, Ausfuhren und Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten. Schließlich normiert er Tabellenformate für die jährliche Datenübermittlung sowie ein Format für den Qualitätskontrollbericht. • Der Anwendungsbereich erfasst Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff bis zu drei Litern einschließlich Verschluss/Deckel sowie – falls vorhanden – Etikett und Manschette; ausgenommen sind Glas- oder Metallflaschen mit Kunststoffverschluss/-deckel und Flaschen für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Adressiert sind Mitgliedstaaten (Erhebung, Berechnung, Übermittlung und Verifikation) sowie Wirtschaftsteilnehmer, soweit sie Getränkeflaschen in Verkehr bringen (insbesondere „Verarbeiter“ und „Lebensmittelunternehmer“). Für die Ermittlung des Rezyklatanteils wird auf Informationen aus Konformitätserklärungen entlang der Herstellungskette nach Verordnung (EU) 2022/1616 zurückgegriffen, sodass Datenflüsse zwischen Recycling/Verarbeitung und Inverkehrbringen funktional verknüpft werden. • In der Praxis müssen Behörden Verfahren etablieren, um von Inverkehrbringern das Gewicht der Kunststoffteile und des enthaltenen recycelten Kunststoffs (komponentenbezogen) zu erheben, Plausibilitäts- und Qualitätsprüfungen (z. B. Zeitreihen, Gegenkontrollen, Audits) zu dokumentieren und die Jahresmeldungen im vorgegebenen Tabellenformat samt Qualitätskontrollbericht zu übermitteln; zugleich sind Ausnahmen (Glas/Metall, medizinische Zwecke) konsequent auszusondern.
Stand: 20.03.2026