Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 v. 27. Oktober 2004: Sie ist die übergeordnete Rahmenverordnung für Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt; die Verordnung (EU) 2022/1616 ist ausdrücklich eine Einzelmaßnahme nach deren Artikel 5 und konkretisiert insbesondere die Anforderungen des Artikels 3. • Verordnung (EG) Nr. 282/2008 v. 27. März 2008: Sie ist die Vorgängerregelung zu recyceltem Kunststoff im Lebensmittelkontakt und wird durch die Verordnung (EU) 2022/1616 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 10/2011 v. 14. Januar 2011: Sie regelt die Zusammensetzung von Kunststoffmaterialien und -gegenständen für den Lebensmittelkontakt; die Verordnung (EU) 2022/1616 verweist für Stofflisten, Beschränkungen, Spezifikationen und Ausnahmen zentral auf diese Regelung. • Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 v. 22. Dezember 2006: Sie legt die gute Herstellungspraxis für Lebensmittelkontaktmaterialien fest und wird durch die Verordnung (EU) 2022/1616 auf Sammlung, Vorbehandlung, Dekontaminierung und Qualitätssicherung funktional einbezogen. • Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Sie bildet den Rahmen für amtliche Kontrollen; die Verordnung (EU) 2022/1616 konkretisiert deren Anwendung für Recyclinganlagen, Dekontaminierungsanlagen und die Bewertung von Nichtkonformität.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2022/1616 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und zugleich eine Einzelmaßnahme nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 und ordnet recycelte Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt systematisch an der Schnittstelle von Lebensmittelkontaktrecht, Recyclingrecht und behördlicher Marktüberwachung ein. Inhaltlich regelt sie das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die Anforderungen an geeignete und neuartige Recyclingtechnologien, die Zulassung einzelner Recyclingverfahren, das Unionsregister sowie Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Kontrollpflichten. Ziel ist ein hohes Gesundheits- und Hygieneschutzniveau bei gleichzeitiger Ermöglichung des Einsatzes recycelter Kunststoffe im Lebensmittelkontakt. • Der Anwendungsbereich erfasst Recycler, Entwickler neuartiger Technologien, Zulassungsinhaber, Verarbeiter, Lebensmittelunternehmer, Einzelhändler, Betreiber von Recyclingsystemen sowie Unternehmen der Abfallwirtschaft und Vorbehandlung, soweit sie Kunststoff-Eingangsmaterial für Lebensmittelkontaktanwendungen bereitstellen. Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, die Entwicklung, den Betrieb und die Verwendung recycelter Kunststoffe und einschlägiger Materialien und Gegenstände, einschließlich Sammlung, Vorbehandlung, Dekontaminierung, Nachbehandlung und Nutzung im Lebensmittelkontakt. Ausgenommen ist die Herstellung hochreiner Stoffe aus Abfällen, soweit diese als Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unterfallen und für eine spätere Verwendung nach dieser Verordnung bestimmt sind. Besondere Ausnahmen und Sonderregeln bestehen zudem für Recyclingsysteme, für bestimmte geeignete Technologien, für neuartige Technologien in der Entwicklungsphase sowie über Übergangsbestimmungen für bestehende Verfahren und Lagerbestände. • In der Praxis bedeutet dies, dass recycelter Kunststoff für den Lebensmittelkontakt nur dann rechtssicher verwendet und vermarktet werden kann, wenn die gesamte Kette von der getrennten Sammlung über die Dekontaminierung bis zur Endverwendung dokumentiert, registriert, rückverfolgbar und technisch beherrscht ist. Maßgeblich sind insbesondere die Eignung der eingesetzten Recyclingtechnologie, gegebenenfalls die Einzelzulassung des Verfahrens, die Registrierung der Anlage, die Konformitätserklärung je Charge und die Einhaltung konkreter Verwendungsanweisungen. Für Unternehmen der Abfallwirtschaft und Verarbeitung steigen damit die Anforderungen an Qualitätssicherung, Auditfähigkeit und Kennzeichnung erheblich. Gleichzeitig eröffnet die Verordnung einen geregelten Rahmen für Innovationen, indem neuartige Technologien unter befristeten und überwachten Bedingungen entwickelt werden können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Recycler: • Pflicht: Recycelten Kunststoff nur mit geeigneter oder als neuartig nach Kapitel IV entwickelter Technologie herstellen und nur aus registrierten, nicht ausgesetzten Dekontaminierungsanlagen in Verkehr bringen. • Pflicht: Für jede Charge Qualitätsdokumentation, Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung erstellen sowie Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre vorhalten. • Pflicht: Die Dekontaminierungsanlage nach den technischen Spezifikationen, der guten Herstellungspraxis und der Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung betreiben und die Anlage fristgerecht registrieren lassen. • Empfehlung: Qualitätskontrolle, Chargenrückverfolgung und Verfahrensparameter frühzeitig in standardisierte SOP- und Auditstrukturen überführen. Verarbeiter: • Pflicht: Recycelten Kunststoff nur nach den Anweisungen des Recyclers oder Vorlieferanten nachbehandeln. • Pflicht: Nachfolgenden Verarbeitern und Nutzern die erforderlichen Anweisungen und Konformitätsinformationen weitergeben. • Pflicht: Sicherstellen, dass der tatsächliche Recyclatgehalt und zugesetzte Stoffe den rechtlichen Vorgaben entsprechen. • Empfehlung: Eingangsprüfung von Kennzeichnung, Recyclatgehalt und Verwendungsbeschränkungen verbindlich in den Produktionsfreigabeprozess aufnehmen. Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nur nach den erhaltenen Verwendungsanweisungen einsetzen. • Pflicht: Bei Teilnahme an Recyclingsystemen Kennzeichnung, Verwendung, Reinigung und Ausschluss von Kontamination systemkonform umsetzen. • Pflicht: Relevante Anweisungen an nachgelagerte Lebensmittelunternehmer oder Verbraucher weitergeben. • Empfehlung: Die Nutzung recycelter Kunststoffverpackungen mit Hygienekonzepten und internen Freigabeverfahren abstimmen. Unternehmer der Abfallwirtschaft und Vorbehandlung: • Pflicht: Nur zulässige, getrennt gesammelte Kunststoffabfälle aus den vorgegebenen Quellen in die Lieferkette des Kunststoff-Eingangsmaterials einbringen. • Pflicht: Den Fremdmaterial- und Kontaminationsanteil auf das vom Recycler vorgegebene Maß reduzieren. • Pflicht: Ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem mit Rückverfolgbarkeit bis zur ersten Sortierung betreiben. • Empfehlung: Stoffstromkontrolle und Lieferantendokumentation so auslegen, dass Anforderungen der späteren Dekontaminierung sicher eingehalten werden. Entwickler neuartiger Technologien: • Pflicht: Die Technologie mindestens sechs Monate vor Inbetriebnahme der ersten Anlage melden und Sicherheitsunterlagen sowie einen ersten Bericht veröffentlichen. • Pflicht: Einen fortlaufenden Dialog mit den Recyclern führen und halbjährliche Überwachungsberichte auf Basis der Anlagendaten veröffentlichen. • Pflicht: Muster für die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung an die Technologie anpassen und den Recyclern bereitstellen. • Empfehlung: Die Technologieentwicklung von Beginn an auf belastbare Dekontaminierungsdaten, Migrationsnachweise und spätere EFSA-Bewertbarkeit ausrichten. Manager von Recyclingsystemen: • Pflicht: Das Recyclingsystem als einzige verantwortliche juristische Person steuern und rechtzeitig zur Registrierung melden. • Pflicht: Allen Teilnehmern ein verbindliches Systemdokument mit Zielen, Funktionsweise, Anweisungen und Pflichten bereitstellen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Kennzeichnung, Sammlung und Nutzung systemgebunden erfolgen und nur systemkonforme Materialien in den Kreislauf gelangen. • Empfehlung: Klare Governance-, Reinigungs- und Ausschleusungsregeln für nicht konforme Materialien festlegen.