Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002: Sie ist die übergeordnete Basisrechtsgrundlage des europäischen Lebensmittelrechts und enthält in Artikel 18 die allgemeinen Rückverfolgbarkeitsanforderungen, die durch die Durchführungsverordnung konkretisiert werden. • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004: Sie regelt die Lebensmittelhygiene allgemein und ist für den Anwendungsbereich relevant, weil auf ihre Begriffsbestimmungen zu unverarbeiteten Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen Bezug genommen wird. • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004: Sie enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und bildet den fachlichen Kontext für die zusätzlichen Rückverfolgbarkeitsanforderungen dieses Sektors. • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004: Sie wird im Regelungskontext als Vorschrift über besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genannt und ergänzt die Kontrollperspektive der Rückverfolgbarkeit. • EU-Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: Die Durchführungsverordnung gilt zusätzlich zu bereits bestehenden spezialgesetzlichen Rückverfolgbarkeitsvorgaben und ersetzt diese nicht.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 ist eine unmittelbar geltende Verordnung des Unionsrechts und konkretisiert als Durchführungsrechtsakt zu Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die allgemeinen Rückverfolgbarkeitspflichten für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Systematisch gehört sie zum europäischen Lebensmittelrecht und präzisiert die bereits im Basisrecht angelegte Pflicht des Nachweises „einen Schritt zurück und einen Schritt vor“ für den besonders sensiblen Bereich tierischer Lebensmittel. Inhaltlich verlangt sie für Sendungen insbesondere eine genaue Beschreibung des Lebensmittels, Volumen oder Menge, Angaben zu Absender, Empfänger und gegebenenfalls Eigentümer, eine Bezugsnummer für Partie, Charge oder Sendung sowie das Versanddatum. Die Informationen sind täglich zu aktualisieren, bis vernünftigerweise von einem Verzehr ausgegangen werden kann, und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich bereitzustellen. • Der Anwendungsbereich erfasst Lebensmittelunternehmer im Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf den einschlägigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, soweit unverarbeitete Erzeugnisse oder Verarbeitungserzeugnisse betroffen sind. Adressiert sind vor allem die liefernden und empfangenden Lebensmittelunternehmer, wobei auch Angaben zu Versendern beziehungsweise Eigentümern erforderlich sind, wenn diese nicht mit dem versendenden oder empfangenden Lebensmittelunternehmer identisch sind. Die zuständigen Behörden sind insoweit eingebunden, als ihnen die Informationen auf Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden müssen. Ausgenommen sind Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. • In der Praxis bedeutet dies, dass für jede Sendung tierischer Lebensmittel ein belastbarer Informationssatz mit Beschreibung, Menge, beteiligten Unternehmen, Bezugsnummer und Versanddatum geführt werden muss. Die Dokumentation darf im Format frei gestaltet sein, muss aber klar, eindeutig und abrufbar sein. Dadurch können verdächtige Sendungen schneller identifiziert, gezielt vom Markt genommen und wirtschaftliche Schäden durch ungenaue Rückverfolgung begrenzt werden.
Stand: 05.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs versenden oder liefern: • Pflicht1: Für jede Sendung sind eine genaue Beschreibung des Lebensmittels sowie Volumen oder Menge bereitzuhalten. • Pflicht2: Namen und Anschriften des versendenden und des empfangenden Lebensmittelunternehmers sowie gegebenenfalls der jeweiligen Versender oder Eigentümer sind zu erfassen. • Pflicht3: Eine Bezugsnummer für Partie, Charge oder Sendung und das Versanddatum sind zu dokumentieren, täglich zu aktualisieren und so lange verfügbar zu halten, bis vernünftigerweise von einem Verzehr ausgegangen werden kann. • Empfehlung: Einheitliche Begleitdokumente oder digitale Chargenakten erleichtern die klare und eindeutige Abrufbarkeit der Daten. Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs empfangen und weitervertreiben: • Pflicht1: Die vom Lieferanten bereitgestellten Rückverfolgbarkeitsdaten müssen klar, eindeutig und für die weitere Verwendung abrufbar vorliegen. • Pflicht2: Bei einer behördlichen Aufforderung sind die verfügbaren Informationen unverzüglich bereitzustellen. • Pflicht3: Beim Weiterversand ist sicherzustellen, dass dieselben Pflichtangaben für die nachfolgende Sendung erneut vollständig verfügbar sind. • Empfehlung: Wareneingang, Lagerung und Warenausgang sollten über dieselbe Bezugsnummer miteinander verknüpft werden, um Sendungen ohne Verzögerung nachverfolgen zu können.