Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 27.03.2021
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2003:1829:2021-03-27) (Consolidation ID: 2003R1829/20210327) (CELEX ID: 02003R1829-20210327)
LinkVersion 27.03.2021
Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 2 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 3 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe (l) Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Absatz 3 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 30 Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Absatz 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 7 Änderung — Zusatz — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe (m) Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 2 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe (l) Änderung — Zusatz — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe (m) Änderung — Ersetzung — Artikel 22 Absatz 1
Link VO (EU) 2019/1381
Version 01.01.2018
Implizite Aufhebung — Artikel 38 Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 38
Link VO (EU) 2015/2283Version 10.04.2008
Änderung — Ersetzung — Artikel 3.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 26 Änderung — Ersetzung — Artikel 12.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 24.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Änderung — Ersetzung — Artikel 15.2 Änderung — Änderung — Artikel 32 Änderung — Ersetzung — Artikel 35.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 47.3
Link VO (EG) 298/2008Version 12.01.2007
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2003R1829/20070112) (CELEX ID: 02003R1829-20070112) (ELI ID: reg:2003:1829:2007-01-12)
LinkVersion 22.09.2003
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie bildet die übergeordnete Grundlage des allgemeinen Lebensmittelrechts, auf die Zielsetzung, Begriffsbestimmungen, Risikobewertung, Ausschussverfahren und Sofortmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufbauen. • Richtlinie 2001/18/EG v. 12. März 2001: Sie regelt die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und ist für Umweltverträglichkeitsprüfung, Sicherheitsanforderungen, Konsultation nationaler Behörden und Koexistenzmaßnahmen eng mit der Verordnung verknüpft. • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 v. 22. September 2003: Sie ergänzt die vorliegende Verordnung um Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO sowie zur Rückverfolgbarkeit von daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln. • Verordnung (EG) Nr. 258/97 v. 27. Januar 1997: Sie war für neuartige Lebensmittel die frühere Regelungsgrundlage; die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ersetzt deren Anwendung für genetisch veränderte Lebensmittel weitgehend und ändert sie ausdrücklich. • Richtlinie 82/471/EWG v. 30. Juni 1982: Sie bleibt für bestimmte Erzeugnisse der Tierernährung relevant, wird aber für Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, ausdrücklich zurückgedrängt bzw. angepasst.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung im Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Systematisch konkretisiert sie für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und verzahnt diese mit den umweltbezogenen Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG. Inhaltlich schafft sie ein einheitliches unionsweites Zulassungs-, Überwachungs- und Kennzeichnungssystem für Erzeugnisse, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Zudem regelt sie Register, Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenzlabor, Sofortmaßnahmen sowie Übergangs- und Sanktionsvorgaben. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer, Antragsteller, Zulassungsinhaber, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, nationale zuständige Behörden, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Kommission, Referenzlaboratorien sowie mittelbar Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung. Sachlich gilt die Verordnung für zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmte GVO, für Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie für aus GVO hergestellte Lebensmittel, Zutaten und Futtermittel. Nicht erfasst sind insbesondere Erzeugnisse, die nur „mit“ GVO hergestellt wurden, technische Hilfsstoffe sowie Produkte von Tieren, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert oder mit genetisch veränderten Arzneimitteln behandelt wurden. Ausnahmen bestehen ferner bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein bis 0,9 Prozent je Zutat bzw. Futtermittelbestandteil, sofern geeignete Vermeidungsmaßnahmen nachgewiesen werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vor dem Inverkehrbringen eine unionsweit zentralisierte Sicherheitsbewertung und Zulassung durchlaufen müssen und danach nur innerhalb der erteilten Zulassungsbedingungen vermarktet werden dürfen. Unternehmen müssen Nachweisverfahren, Referenzmaterial, Kennzeichnung und gegebenenfalls Beobachtungspläne vorhalten sowie neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse unverzüglich melden. Für die Marktüberwachung ist entscheidend, ob ein Produkt GVO enthält, daraus besteht oder daraus hergestellt wurde und ob Schwellenwerte sowie Kennzeichnungspflichten eingehalten sind.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller/Zulassungsinhaber: • Pflicht1: Vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung für genetisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel beantragen und die vollständigen wissenschaftlichen, technischen und produktspezifischen Unterlagen vorlegen. • Pflicht2: Geeignete Nachweis-, Probenahme- und Identifizierungsverfahren sowie Referenzmaterial bereitstellen und gegebenenfalls Beobachtungspläne umsetzen. • Pflicht3: Neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die die Sicherheitsbewertung beeinflussen können, unverzüglich an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Zulassungsdossiers, Kennzeichnungskonzepte und Überwachungspflichten frühzeitig integriert vorbereiten, insbesondere bei Erzeugnissen mit Lebensmittel- und Futtermittelverwendung. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Nur zugelassene Erzeugnisse in Verkehr bringen, verwenden oder verarbeiten und die jeweiligen Zulassungsbedingungen einhalten. • Pflicht2: Kennzeichnungsvorgaben für genetisch veränderte Lebensmittel, Zutaten und Futtermittel deutlich, lesbar und vollständig umsetzen. • Pflicht3: Bei Berufung auf Schwellenwerte für zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Anteile geeignete Vermeidungsmaßnahmen nachweisen können. • Empfehlung: Rohstoffbeschaffung, Trennung, Dokumentation und Kontrollsysteme so ausgestalten, dass Einträge, Vermischungen und Kennzeichnungsfehler belastbar beherrscht werden. Zuständige nationale Behörden/Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Anträge entgegennehmen, fristgerecht den Eingang bestätigen und sie unverzüglich an die Behörde weiterleiten. • Pflicht2: Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und Sicherheitsbewertung Stellungnahmen abgeben und an den unionsweiten Verfahren mitwirken. • Pflicht3: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festlegen und deren Durchführung sicherstellen. • Empfehlung: Vollzug, Laborpraxis und Dokumentenzugang eng mit den unionsrechtlichen Verfahrensschritten und den Anforderungen an Nachweis und Rückverfolgbarkeit abstimmen. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Referenzlabor: • Pflicht1: Die wissenschaftliche Risikobewertung der Anträge durchführen und dabei gegebenenfalls nationale Stellen konsultieren. • Pflicht2: Nachweis- und Identifizierungsverfahren testen, validieren oder validieren lassen und die zugehörigen Evaluierungsberichte vorlegen. • Pflicht3: Nicht vertrauliche Stellungnahmen, Berichte und weitere verfahrensrelevante Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. • Empfehlung: Bewertungs- und Validierungsschritte eng aufeinander abstimmen, damit Zulassungsentscheidungen, Marktüberwachung und Vollzug technisch belastbar bleiben.
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