Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2024/1781 grundsätzlich aufgehoben und durch einen erweiterten, unmittelbar geltenden Rahmen für Ökodesign-Anforderungen ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114 AEUV: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage der Verordnung zur Harmonisierung des Binnenmarkts für nachhaltige Produkte. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt die Marktüberwachung und Produktkonformität und wird durch die Verordnung (EU) 2024/1781 für die Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ausdrücklich ergänzt. • Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017: Sie bildet den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung und steht parallel zur neuen Verordnung, insbesondere bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Etikettierungsfragen. • Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023: Sie wird geändert; insbesondere wird die Verknüpfung des Batterierechts mit dem Register des digitalen Produktpasses hergestellt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1781 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und dient der Binnenmarktharmonisierung für nachhaltige Produkte. Sie ersetzt den bisherigen, auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkten Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG durch einen deutlich breiteren Rechtsrahmen mit unmittelbarer Geltung. Inhaltlich schafft sie einen Rahmen für produktspezifische und horizontale Ökodesign-Anforderungen, den digitalen Produktpass, Vorgaben für Kennzeichnung und Marktüberwachung sowie Regeln gegen die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte. Außerdem ordnet sie Pflichten entlang der Lieferkette, Konformitätsbewertung, öffentliche Beschaffung und Verbraucherrechtsschutz systematisch in das bestehende Produkt- und Marktüberwachungsrecht der Union ein. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Adressiert werden insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Anbieter von Online-Marktplätzen, notifizierte Stellen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden sowie öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs sowie bestimmte Fahrzeuge, soweit produktspezifische Unionsvorgaben für die betreffenden Aspekte bereits bestehen. Für Verteidigungs- und nationale Sicherheitsprodukte sind keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen; zudem bestehen Übergangsregelungen für bisherige Durchführungsmaßnahmen nach der aufgehobenen Richtlinie 2009/125/EG. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass Produkte künftig schrittweise nur noch dann unionsweit vermarktet werden dürfen, wenn sie die jeweils festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die etwa Reparierbarkeit, Funktionsbeständigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz oder Informationen zu besorgniserregenden Stoffen betreffen. Unternehmen müssen je nach Rolle Konformität nachweisen, digitale Produktpässe und Kennzeichnungen bereitstellen, technische Unterlagen vorhalten und bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen. Für bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe gilt ein Vernichtungsverbot; zugleich wird die öffentliche Beschaffung stärker auf die leistungsfähigsten nachhaltigen Produkte ausgerichtet.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte so entwerfen und herstellen, dass die einschlägigen Leistungsanforderungen erfüllt werden. • Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen erstellen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung oder vorgesehene Konformitätskennzeichnung anbringen. • Erforderliche Informationen und einen digitalen Produktpass einschließlich Sicherungskopie bereitstellen. • Empfehlung: Frühzeitig Produktdaten, Ersatzteilkonzepte, Reparaturinformationen und Prozesse für Software-Updates strukturieren. Bevollmächtigte: • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für den vorgeschriebenen Zeitraum bereithalten. • Auf Verlangen Behörden Informationen und Unterlagen fristgerecht übermitteln. • Bei Maßnahmen zur Beseitigung von Nichtkonformität mitwirken. • Empfehlung: Mandate präzise abgrenzen und Reaktionsprozesse für Behördenanfragen dokumentieren. Importeure: • Vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass Hersteller Konformitätsbewertung, Unterlagen, Kennzeichnung und Produktpass ordnungsgemäß bereitgestellt haben. • Eigene Kontaktangaben auf Produkt, Verpackung oder Unterlagen sowie im öffentlichen Teil des Produktpasses angeben. • Bei vermuteter Nichtkonformität keine Produkte in Verkehr bringen und Korrekturmaßnahmen veranlassen. • Empfehlung: Einfuhrkontrollen um Prüfungen zu Produktpass, Kennzeichnung und Unterlagen ergänzen. Vertreiber: • Vor Bereitstellung prüfen, ob Kennzeichnung, Unterlagen, digitale Gebrauchsanleitung und gegebenenfalls Produktpass vorhanden sind. • Produkte nicht bereitstellen, wenn Gründe für eine Nichtkonformität bestehen. • Mit Behörden kooperieren und verfügbare Konformitätsinformationen übermitteln. • Empfehlung: Wareneingangs- und Listungsprozesse mit standardisierten Konformitätsprüfungen unterlegen. Händler: • Sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden Zugang zu allen vorgeschriebenen Produktinformationen haben. • Sicherstellen, dass der digitale Produktpass auch im Fernabsatz leicht zugänglich ist. • Etiketten gut sichtbar anzeigen und irreführende zusätzliche Kennzeichnungen unterlassen. • Empfehlung: Online-Produktseiten und stationäre Präsentation an die Anzeigevorgaben anpassen. Fulfilment-Dienstleister: • Sicherstellen, dass Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand die Konformität der Produkte nicht beeinträchtigen. • Empfehlung: Qualitäts- und Logistikprozesse um produktspezifische Konformitätsschutzmaßnahmen ergänzen. Anbieter von Online-Marktplätzen: • Mit Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen gegen nichtkonforme Produkte zusammenarbeiten. • Anordnungen zur Entfernung rechtswidriger Inhalte in Bezug auf nichtkonforme Produkte umsetzen. • Eine zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden einrichten. • Empfehlung: Melde- und Sperrprozesse für nichtkonforme Produktangebote technisch absichern. Wirtschaftsteilnehmer mit unverkauften Verbraucherprodukten: • Erforderliche Maßnahmen ergreifen, um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern. • Bei unmittelbarer Entsorgung jährliche Informationen zu Anzahl, Gewicht, Gründen und Entsorgungsweg offenlegen, soweit keine Ausnahme greift. • Das Vernichtungsverbot für die erfassten Produktgruppen beachten. • Empfehlung: Rücknahme-, Spenden-, Wiederverwendungs- und Wiederaufarbeitungsprozesse vor Entsorgung priorisieren. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber: • Öffentliche Aufträge nach festgelegten Mindestanforderungen für umweltorientierte Beschaffung vergeben, sobald solche Anforderungen erlassen sind. • Empfehlung: Beschaffungsunterlagen und Zuschlagskriterien rechtzeitig an künftige Leistungsklassen und Mindestanforderungen anpassen. Marktüberwachungs- und Zollbehörden: • Geeignete Kontrollen, einschließlich risikobasierter Prüfungen, durchführen und Register- sowie Produktpassdaten nutzen. • Bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder Rückrufe veranlassen. • Empfehlung: Digitale Prüfpfade, Registerzugriffe und Koordination mit Zoll und ADCO frühzeitig ausbauen.