Beschluss (EU) 2024/2779 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung (Ökodesign-Forum)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für das Ökodesign für nachhaltige Produkte; insbesondere Artikel 19 und Artikel 42 bestimmen Aufgaben und frühzeitige Mitwirkung des Ökodesign-Forums. • Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017: Sie regelt den unionsrechtlichen Rahmen der Energieverbrauchskennzeichnung; das Forum unterstützt die Kommission auch bei Tätigkeiten nach dieser Verordnung, insbesondere im Anschluss an Artikel 14. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie war die frühere Rahmenrechtsgrundlage für das Konsultationsforum zum Ökodesign und wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1781 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011: Auf sie verweist der Beschluss für die Phase, bevor Durchführungsrechtsakte dem zuständigen Ausschuss nach dem Komitologieverfahren vorgelegt werden. • Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018: Sie bildet die maßgebliche datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Arbeit der Gruppe.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/2779 ist ein unmittelbar verbindlicher Organisationsrechtsakt der Europäischen Kommission. Er dient der Einsetzung und Ausgestaltung des „Ökodesign-Forums“ als Sachverständigengruppe zur Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und Konsultation von Anforderungen an nachhaltige Produkte und die Energieverbrauchskennzeichnung innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens der Verordnungen (EU) 2024/1781 und (EU) 2017/1369. Systematisch ergänzt der Beschluss diese übergeordneten Verordnungen auf Verwaltungsebene, indem er Aufgaben, Zusammensetzung, Auswahlverfahren, Transparenz- und Vertraulichkeitsregeln sowie Arbeitsweise des Forums festlegt. Inhaltlich regelt er insbesondere die Einsetzung der Gruppe, ihre Beratungsfunktion, die Bildung von Untergruppen, die Beteiligung von Beobachtern und Sachverständigen sowie Fragen der Veröffentlichung, Finanzierung und Kostenerstattung. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission und ihre zuständigen Dienststellen als einsetzende, vorsitzende und sekretariell unterstützende Stelle sowie die Mitglieder des Ökodesign-Forums, darunter Behörden der Mitgliedstaaten, Organisationen, sonstige öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen zur Vertretung gemeinsamer Interessen. Erfasst sind zudem Untergruppen, eingeladene Sachverständige und Beobachter, wobei für Beobachter ausdrücklich kein Stimmrecht und keine Mitwirkung an Empfehlungen oder Auskünften vorgesehen ist. Besondere Anforderungen gelten für Organisationen und Einzelpersonen im Auswahlverfahren, etwa die Registrierung im Transparenzregister, sowie für alle Beteiligten hinsichtlich Berufsgeheimnis und Umgang mit sensiblen Informationen. Ausnahmen bestehen vor allem bei der Veröffentlichung von Unterlagen, soweit schutzwürdige öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt würden, sowie bei der Kostenerstattung, die nur bestimmten Teilnehmergruppen und nur im Rahmen verfügbarer Mittel gewährt wird. • In der Praxis schafft der Beschluss ein formalisiertes Beteiligungsforum, über das Mitgliedstaaten und verschiedene Interessenträger frühzeitig in die Vorbereitung von Ökodesign- und Kennzeichnungsmaßnahmen eingebunden werden. Für Unternehmen, Verbände, Verbraucher- und Umweltorganisationen bedeutet dies einen geregelten Zugang zu Konsultationen, jedoch unter Transparenz-, Auswahl- und Vertraulichkeitsvorgaben. Für die Kommission entsteht ein strukturiertes Verfahren, um Fachwissen zu bündeln, Stellungnahmen einzuholen und bewährte Verfahren im Bereich nachhaltiger Produkte auszutauschen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission bzw. zuständige Dienststellen: • Die Gruppe zu nachhaltigen Produkten und Energieverbrauchskennzeichnung einsetzen, vorsitzen und die Sekretariatsgeschäfte führen. • Mitglieder aus fachkundigen Bewerbern auswählen und ernennen sowie gegebenenfalls zusätzliche Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. • Tagesordnungen, Protokolle und einschlägige Unterlagen im Register veröffentlichen, soweit keine schutzwürdigen Ausnahmen greifen. • Empfehlung: Die Konsultations- und Veröffentlichungsprozesse sollten frühzeitig geplant werden, damit Beteiligung, Transparenz und Schutz sensibler Informationen ausgewogen umgesetzt werden. Behörden der Mitgliedstaaten: • Vertreter benennen und sicherstellen, dass diese ein hohes Maß an Fachwissen in die Gruppe oder die Untergruppe der Mitgliedstaaten einbringen. • Die Mitwirkung durch geeignete fachliche Beiträge in den Beratungen aufrechterhalten. • Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten nach den unionsrechtlichen Vorgaben beachten. • Empfehlung: Die Benennung sollte mit Blick auf technische, regulatorische und praktische Erfahrung erfolgen, um die Positionen der Mitgliedstaaten wirksam einzubringen. Organisationen und sonstige öffentliche Einrichtungen als Mitglieder: • Vertreter benennen und deren fachkundige Mitwirkung an den Beratungen sicherstellen. • Soweit sie als Mitglieder über ein Bewerbungsverfahren ausgewählt werden, die Voraussetzungen der öffentlichen Aufforderung erfüllen; für betroffene Organisationen ist die Registrierung im Transparenzregister erforderlich. • Berufsgeheimnis- und Transparenzvorgaben einhalten. • Empfehlung: Die Vertretung sollte so organisiert werden, dass gemeinsame Interessen belastbar, kontinuierlich und mit hinreichender Fachkompetenz eingebracht werden. Einzelpersonen zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses: • Das gemeinsame fachliche Interesse und nicht einzelne Einzelinteressen vertreten. • Die Anforderungen des Auswahlverfahrens erfüllen; die Registrierung im Transparenzregister ist Voraussetzung für die Ernennung. • Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten beachten. • Empfehlung: Die fachliche Position sollte nachvollziehbar mit Blick auf mehrere betroffene Interessenträger vorbereitet und abgestimmt werden. Beobachter: • Die für den Beobachterstatus vorgesehenen Voraussetzungen nach den horizontalen Bestimmungen erfüllen. • Sich auf fachliche Beiträge zu Aussprachen beschränken, ohne an Abstimmungen oder der Ausarbeitung von Empfehlungen mitzuwirken. • Vertraulichkeitsvorgaben einhalten. • Empfehlung: Der Beobachterstatus sollte genutzt werden, um Expertise gezielt in Diskussionen einzubringen und Entwicklungen frühzeitig zu verfolgen. Eingeladene Sachverständige: • Punktuell besondere Fachkenntnis zu einzelnen Tagesordnungspunkten einbringen. • Die einschlägigen Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorgaben beachten. • Im Rahmen der eingeladenen Mitwirkung sachbezogen unterstützen. • Empfehlung: Die Beiträge sollten eng auf den jeweiligen Beratungsgegenstand ausgerichtet werden, um den Erkenntnisgewinn für die Gruppe zu maximieren.