Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vom 17. Juli 2000: Sie ist die Vorgängerregelung zum gemeinschaftlichen Umweltzeichensystem und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Die Verordnung verlangt eine Koordinierung mit den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006: Sie ist für den Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe nach Artikel 57 sowie für Ausnahmeregelungen bei Stoffverwendungen zentral. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Auf ihre Einstufungskriterien für giftige, umweltgefährdende, karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe verweist die Verordnung unmittelbar bei der Nichtvergabe des Umweltzeichens. • EN ISO 14024 Typ I: Die Verordnung knüpft bei der Harmonisierung mit nationalen und regionalen Umweltkennzeichenregelungen sowie bei verkürzten Kriterienverfahren ausdrücklich an diese Umweltkennzeichnungsnorm an.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und regelt die freiwillige Vergabe und Verwendung des EU-Umweltzeichens. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 und ist systematisch dem europäischen Umweltrecht sowie der Politik für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum zuzuordnen. Inhaltlich schafft sie ein unionsweit einheitliches Verfahren zur Erarbeitung von Produktgruppenkriterien, zur Antragstellung, Prüfung, Vergabe, Marktüberwachung und Sanktionierung. Zentrales Ziel ist die Förderung von Produkten und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung auf wissenschaftlicher und lebenszyklusbezogener Grundlage. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Unionsmarkt angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen, also insbesondere Hersteller, Erzeuger, Importeure, Dienstleister, Großhändler und Einzelhändler sowie die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen und die Kommission. Mitgliedstaaten müssen zuständige Stellen benennen, deren Unabhängigkeit sichern, Sanktionen festlegen und die Förderung des EU-Umweltzeichens unterstützen. Ausgenommen sind Human- und Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte und medizinische Geräte; zudem ist das Zeichen freiwillig und darf nur für Produkte verwendet werden, die die produktgruppenspezifischen Kriterien erfüllen und ordnungsgemäß registriert wurden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen das EU-Umweltzeichen nicht frei werblich verwenden dürfen, sondern erst nach Antrag, Prüfung, Vertragsschluss und Gebührenzahlung. Für jede Produktgruppe gelten gesonderte, lebenszyklusbezogene Umweltkriterien; die Einhaltung kann durch Unterlagen, Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Zuständige Stellen überwachen die fortlaufende Konformität und können die Zeichennutzung bei Verstößen untersagen. Für öffentliche Beschaffung und Marktkommunikation dient das Zeichen zugleich als standardisierte Orientierung für besonders umweltleistungsfähige Produkte.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Antrag auf Vergabe des EU-Umweltzeichens bei der zuständigen Stelle für die einschlägige Produktgruppe stellen. • Vollständige Unterlagen und Nachweise zur Erfüllung der Produktgruppenkriterien und Bewertungsanforderungen vorlegen. • Das EU-Umweltzeichen erst nach Vertragsschluss, fristgerechter Gebührenzahlung und mit Registriernummer verwenden. • Empfehlung: Produktänderungen unverzüglich anzeigen und interne Prozesse so ausrichten, dass die Kriterien während der gesamten Vertragslaufzeit fortlaufend eingehalten werden. Mitgliedstaaten: • Zuständige Stellen benennen und deren Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Koordination sicherstellen. • Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. • Die Förderung des EU-Umweltzeichens durch Aktionspläne, Information und Unterstützung insbesondere für KMU vorantreiben. • Empfehlung: Die Leitfäden für öffentliche Auftraggeber aktiv in die umweltorientierte Beschaffung integrieren. Zuständige Stellen: • Anträge prüfen, die Einhaltung der Kriterien bewerten und bei Konformität Registriernummern vergeben sowie Verträge abschließen. • Die fortlaufende Einhaltung der Kriterien durch regelmäßige Überprüfungen, Stichproben und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen überwachen. • Die Verwendung des EU-Umweltzeichens untersagen, wenn Produktgruppenkriterien oder Verwendungsbedingungen nicht eingehalten werden. • Empfehlung: Prüfverfahren bevorzugt auf akkreditierte Prüfungen stützen und den Informationsaustausch mit anderen zuständigen Stellen eng pflegen. Kommission: • Den Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union und die Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen organisieren und koordinieren. • Produktgruppenspezifische Kriterien, Bewertungsanforderungen und gegebenenfalls Änderungen der Anhänge festlegen. • Ein gemeinsames Verzeichnis der vergebenen EU-Umweltzeichen führen und die Regelung öffentlich fördern. • Empfehlung: Bei der Kriterienentwicklung die Marktfähigkeit, die Belastung von KMU und die Kohärenz mit anderen Umweltregelungen fortlaufend mitberücksichtigen.