Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 v. 9. März 2011: Sie ist die zentrale Vorgängerregelung der Bauprodukteverordnung und wird durch die Verordnung (EU) 2024/3110 weitgehend ersetzt, jedoch mit umfangreichen Übergangs- und Fortgeltungsregelungen für harmonisierte Normen, Europäische Bewertungsdokumente und Benennungen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114 AEUV: Er ist die unionsrechtliche Rechtsgrundlage der Verordnung und trägt die Harmonisierung des Binnenmarkts für Bauprodukte sowie das angestrebte hohe Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt. • Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Sie bildet den horizontalen Rahmen für Marktüberwachung und Produktkonformität und gilt ergänzend für unter die Bauprodukteverordnung fallende Produkte, soweit diese keine spezielleren, in Ziel, Art und Wirkung entsprechenden Vorschriften enthält. • Verordnung (EU) 2024/1781 v. 13. Juni 2024: Sie schafft den allgemeinen Ökodesign-Rahmen für nachhaltige Produkte; die Bauprodukteverordnung ist insoweit das vorrangige sektorspezifische Regelwerk für Bauprodukte, bleibt aber mit deren digitalem Produktpass und Nachhaltigkeitslogik eng verzahnt. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung und ist für Normungsaufträge, harmonisierte Normen sowie Einwände gegen Normen der tragende übergeordnete Verfahrensrahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/3110 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und schafft einen harmonisierten Binnenmarktrahmen für die Vermarktung von Bauprodukten. Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weitgehend, hebt diese jedoch mit langen Übergangsfristen nur schrittweise auf, und verankert neben Leistungsangaben nun ausdrücklich Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen. Inhaltlich ordnet sie Bauprodukte in eine „harmonisierte Zone“ ein, regelt Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung, notifizierte Stellen, Europäische Bewertungsdokumente sowie den digitalen Produktpass. Neu und prägend sind insbesondere die Lebenszyklusbewertung, vorab festgelegte Umweltmerkmale, Pflichten für Akteure des Online- und Fulfilment-Handels sowie Vorgaben für nachhaltige öffentliche Beschaffung. • Der Anwendungsbereich erfasst Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte sowie wesentliche Bestandteile; zusätzlich können auch Bestandteile oder Werkstoffe erfasst werden, wenn deren Hersteller dies beantragt. Adressiert werden Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze, notifizierte Stellen, technische Bewertungsstellen, Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen und öffentliche Auftraggeber. Nicht erfasst sind insbesondere Aufzüge, Rolltreppen und ihre Bauteile sowie bestimmte Anforderungen im Bereich Wasser für den menschlichen Gebrauch; außerdem können Mitgliedstaaten Produkte in Gebieten in äußerster Randlage von der Anwendung ausnehmen. Für individuell gefertigte oder als Sonderanfertigung im Einzelfall eingebaute Produkte sowie für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen am kulturellen Erbe bestehen Ausnahmen von der Pflicht zur Leistungs- und Konformitätserklärung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Bauprodukte nur noch auf Basis eines deutlich erweiterten EU-Compliance-Systems vermarktet werden dürfen, das Leistung, Konformität, Umweltdaten und digitale Informationsbereitstellung zusammenführt. Hersteller müssen technische Dokumentation, Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und künftig den digitalen Produktpass systematisch aufeinander abstimmen; zugleich werden Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze stärker in die Verantwortung genommen. Für den Markt relevant sind vor allem die schrittweise verbindlichen Umweltmerkmale, die strengere Marktüberwachung und die Verknüpfung mit öffentlicher Beschaffung. Übergangsregeln verhindern einen abrupten Systemwechsel, verlangen aber frühzeitige Anpassungen entlang der gesamten Lieferkette.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Den Produkttyp festlegen, die Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale bewerten und bei anwendbaren Produktanforderungen sicherstellen, dass das Produkt entsprechend entworfen und hergestellt wurde. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht: Technische Dokumentation, allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen und künftig den digitalen Produktpass bereitstellen. • Empfehlung: Frühzeitig Prozesse für Lebenszyklusbewertung, Umweltdaten, Ersatzteilverfügbarkeit und digitale Datenpflege aufbauen. Bevollmächtigte: • Pflicht: Leistungs- und Konformitätserklärung sowie technische Dokumentation für Behörden bereithalten. • Pflicht: Auf Verlangen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität übermitteln. • Pflicht: Den Auftrag kündigen und Behörden informieren, wenn der Hersteller gegen seine Pflichten verstößt. • Empfehlung: Dokumentenprüfungen standardisieren und vor Mandatsübernahme klare Eskalationswege vereinbaren. Einführer: • Pflicht: Nur konforme Produkte in Verkehr bringen. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Herstellerdokumentation, CE-Kennzeichnung, Erklärung und vorgeschriebene Informationen vorliegen. • Pflicht: Eigene Kontaktdaten am Produkt, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen angeben. • Empfehlung: Prüf- und Freigabeprozesse für Importe mit Fokus auf Sprache, Kennzeichnung und Risikomeldung etablieren. Händler: • Pflicht: Vor Bereitstellung auf dem Markt prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Erklärung und Begleitinformationen vorhanden sind. • Pflicht: Produkte nicht bereitstellen, wenn Anlass zur Annahme einer Nichtkonformität besteht. • Pflicht: Bei Risiken oder Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf unterstützen und Behörden informieren. • Empfehlung: Wareneingangs- und Online-Angebotskontrollen dokumentieren und Verkaufsstopps intern klar regeln. Fulfilment-Dienstleister: • Pflicht: Sicherstellen, dass Kennzeichnungen und Unterlagen verfügbar sind oder dem Produkt beigefügt sind. • Pflicht: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand so durchführen, dass die Konformität nicht beeinträchtigt wird. • Pflicht: Rücknahmen vom Markt und Rückrufe unterstützen. • Empfehlung: Vertragsseitig detaillierte Produkt- und Lagerhinweise vom Hersteller oder Einführer verlangen. Online-Marktplätze: • Pflicht: Die Online-Schnittstelle so gestalten, dass Wirtschaftsteilnehmer ihren Informationspflichten nachkommen können. • Pflicht: Eine zentrale Kontaktstelle für Behörden einrichten. • Pflicht: Auf Anordnungen zur Entfernung, Sperrung oder Kennzeichnung illegaler Inhalte reagieren und kooperativ mit Behörden zusammenarbeiten. • Empfehlung: Prüfmechanismen für CE-Angaben, Erklärungscode und Produktpassdaten in Angebotsprozesse integrieren. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Bewertungen und Überprüfungen nach Anhang IX durchführen und über Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung von Bescheinigungen bzw. Validierungsberichten entscheiden. • Pflicht: Behörden und andere notifizierte Stellen über relevante negative Ergebnisse und bestimmte Nichtkonformitäten informieren. • Pflicht: Unabhängigkeit, Kompetenz und wirksame Kontrolle über Unterauftragnehmer und Zweigstellen sicherstellen. • Empfehlung: Einheitliche Bewertungskriterien, Dokumentationsstandards und Meldeprozesse für Nichtkonformitäten fest verankern. Technische Bewertungsstellen: • Pflicht: Europäische Technische Bewertungen auf Grundlage veröffentlichter Europäischer Bewertungsdokumente erstellen. • Pflicht: Die Anforderungen an Kompetenz, Unabhängigkeit und Verfahrensdisziplin einhalten. • Pflicht: An der Organisation Technischer Bewertungsstellen mitwirken. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob Produkte tatsächlich nicht von harmonisierten technischen Spezifikationen erfasst sind. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Nichtkonforme oder risikobehaftete Produkte bewerten und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf anordnen. • Pflicht: Kommission und andere Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Relevanz unterrichten. • Pflicht: Informationen zu Sanktionen und Marktüberwachung in die vorgesehenen Systeme einspeisen. • Empfehlung: Online-Handel, Umweltmerkmale und Dokumentenprüfungen als Schwerpunktfelder der Aufsicht ausbauen. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber: • Pflicht: Bei einschlägigen Vergabeverfahren verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit anwenden, sobald entsprechende delegierte Rechtsakte bestehen. • Pflicht: Abweichungen nur in besonders begründeten Fällen, etwa bei fehlendem Wettbewerb oder unverhältnismäßigen Kosten, nutzen. • Pflicht: Produktbezogene Nachhaltigkeitsanforderungen innerhalb der harmonisierten Zone umsetzen. • Empfehlung: Beschaffungsunterlagen frühzeitig auf künftige Nachhaltigkeitsklassen und Nachweisformen ausrichten.