Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
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Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 55 Änderung — Zusatz — Artikel 26 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 47 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 4 Änderung — Streichung — Artikel 12 Absatz 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 51 Änderung — Ersetzung — Artikel 47 Absatz 5 Änderung — Streichung — Artikel 37 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 24 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 32 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 3 Artikel 24a Änderung — Ersetzung — Artikel 31 Absatz 3 Änderung — Streichung — Artikel 41 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 49 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 8 Änderung — Zusatz — Artikel 29a Änderung — Ersetzung — Artikel 16 Änderung — Zusatz — Kapitel IVa Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 57 Änderung — Zusatz — Anhang VI Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 45 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (c) Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 33 Absatz 2 Änderung — Streichung — Anhang II Nummer 4 Änderung — Streichung — Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe (d) Änderung — Zusatz — Kapitel VI Artikel 48a Änderung — Änderung — Artikel 36 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 1b Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 44 Absatz 2a Änderung — Zusatz — Anhang VII Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 1 Änderung — Streichung — Artikel 17 Änderung — Zusatz — Artikel 29 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 1 Änderung — Streichung — Kapitel III Abschnitt 2 Artikel 17 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe 38 Änderung — Ersetzung — Artikel 28 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Anhang IV Buchstabe (j) Änderung — Zusatz — Artikel 30 Absatz 3a Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 9 Änderung — Zusatz — Artikel 36 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 23a Änderung — Streichung — Artikel 25 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 34 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (h) Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 45 Änderung — Zusatz — Titel Änderung — Zusatz — Artikel 3 Nummer 5a Änderung — Zusatz — Kapitel II Artikel 12b Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 46 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Buchstabe (g) Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 23b Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 2 Artikel 19a Änderung — Zusatz — Artikel 42 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe 41 Änderung — Zusatz — Kapitel II Abschnitt I Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 6 Änderung — Streichung — Anhang II Nummer 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 3 Änderung — Zusatz — Artikel 45a Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 21 Änderung — Ersetzung — Artikel 44 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (fb) Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 54 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Titel Änderung — Zusatz — Anhang V Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (e) Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 44 Änderung — Zusatz — Artikel 32a Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 11 Änderung — Ersetzung — Anhang IV Buchstabe (c) Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 1a Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 51 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (g) Änderung — Zusatz — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (fa) Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Titel Änderung — Zusatz — Artikel 39a Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (d) Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 4 Änderung — Streichung — Artikel 35 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 34 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 32 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 47 Absatz 3 Änderung — Streichung — Artikel 27 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 11a Änderung — Zusatz — Artikel 44 Absatz 1a Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 53 Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 2 Änderung — Streichung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (j) Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Streichung — Artikel 18 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 48 Änderung — Ersetzung — Artikel 42 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 5 Artikel 40a Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 16 Änderung — Zusatz — Kapitel III Abschnitt 2 Titel Änderung — Ersetzung — Artikel 38 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Anhang III Buchstabe (i) Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 18 Änderung — Ersetzung — Artikel 49 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 52 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (i) Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 47 Absatz 2 Änderung — Streichung — Kapitel III Abschnitt 2 Artikel 18 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 56 Änderung — Änderung — Artikel 26 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 44 Absatz 2b Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Kapitel II Artikel 12a Änderung — Ersetzung — Anhang I Buchstabe (i) Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe (a) Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 50 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 42 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 5 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe 43
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgehoben und bildete zuvor den unionsrechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114 AEUV: Er ist die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung zur Harmonisierung im Binnenmarkt. • Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu elektronisch zugänglichen Verfahren über einheitliche Ansprechpartner und bildet einen wichtigen Anwendungsbezug für elektronische Identifizierung und Signaturen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen relevant, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und qualifizierte Vertrauensdienste bewerten. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011: Sie regelt das Ausschussverfahren für die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach dieser Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und bildet den unionsweit verbindlichen Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste im Binnenmarkt. Systematisch steht sie im Schnittfeld von Binnenmarkt-, Verwaltungsdigitalisierungs- und Beweisrecht und hebt die frühere Richtlinie 1999/93/EG ab dem 1. Juli 2016 auf. Inhaltlich regelt sie die gegenseitige Anerkennung notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme, die Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter sowie die Rechtswirkungen elektronischer Signaturen, Siegel, Zeitstempel, elektronischer Einschreiben, Website-Authentifizierung und elektronischer Dokumente. Zudem enthält sie Vorgaben zu Aufsicht, Haftung, Sicherheitsverletzungen, Vertrauenslisten, Zertifizierung und grenzüberschreitender Interoperabilität. • Der Anwendungsbereich erfasst zum einen Mitgliedstaaten und deren öffentliche Stellen, soweit sie notifizierte elektronische Identifizierungssysteme betreiben, anerkennen oder für Online-Dienste Authentifizierung verlangen. Zum anderen erfasst die Verordnung in der Union niedergelassene Vertrauensdiensteanbieter, qualifizierte und nichtqualifizierte Anbieter, Aufsichtsstellen, Konformitätsbewertungsstellen, vertrauende Beteiligte sowie natürliche und juristische Personen als Unterzeichner, Siegelersteller oder Zertifikatsinhaber. Nicht erfasst sind Vertrauensdienste, die ausschließlich innerhalb geschlossener Systeme zwischen einem bestimmten Kreis von Beteiligten verwendet werden, etwa interne Systeme in Unternehmen oder Behörden ohne Wirkung gegenüber Dritten. Ebenfalls unberührt bleiben nationale und unionsrechtliche Formvorschriften zum Vertragsschluss, zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften und zu öffentlichen Registern. • In der Praxis bedeutet dies, dass öffentliche Online-Dienste und grenzüberschreitende digitale Verfahren auf anerkannte elektronische Identifizierungsmittel und standardisierte Vertrauensdienste gestützt werden können. Qualifizierte elektronische Signaturen stehen der handschriftlichen Unterschrift gleich, qualifizierte Siegel, Zeitstempel und elektronische Einschreiben genießen gesetzliche Beweiswirkungen. Anbieter müssen dafür strenge Vorgaben zu Identitätsprüfung, Sicherheit, Widerruf, Dokumentation und Meldung von Sicherheitsvorfällen einhalten. Für Unternehmen, Bürger und Verwaltungen sinken damit Rechts- und Interoperabilitätsbarrieren bei digitalen Transaktionen im Binnenmarkt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Notifizierte elektronische Identifizierungssysteme nur dann melden, wenn die Voraussetzungen zu Sicherheitsniveau, Identitätszuordnung, Authentifizierung und Interoperabilität erfüllt sind. • Pflicht2: Elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten für bestimmte öffentliche Online-Dienste grenzüberschreitend anerkennen, sofern die Voraussetzungen des Sicherheitsniveaus erfüllt sind. • Pflicht3: Regeln für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen festlegen. • Empfehlung: Nationale eID-Systeme und Aufsichtsstrukturen so ausgestalten, dass grenzüberschreitende Nutzbarkeit und Sicherheitsresilienz frühzeitig mitgedacht werden. Öffentliche Stellen: • Pflicht1: Bei Online-Diensten anerkannte elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten akzeptieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht2: Bei Anforderungen an elektronische Signaturen oder Siegel mindestens die unionsrechtlich vorgesehenen Formate und Verfahren akzeptieren. • Pflicht3: Kein höheres Sicherheitsniveau als die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel für grenzüberschreitende Nutzung verlangen. • Empfehlung: Digitale Fachverfahren sollten so gestaltet werden, dass eID, Signatur- und Siegelprüfung technisch standardisiert eingebunden werden. Aufsichtsstellen: • Pflicht1: Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ex ante und ex post beaufsichtigen und bei nichtqualifizierten Anbietern bei Anhaltspunkten für Verstöße tätig werden. • Pflicht2: Sicherheitsverletzungen und Integritätsverluste kommunizieren sowie mit anderen Aufsichtsstellen und Datenschutzbehörden zusammenarbeiten. • Pflicht3: Qualifikationsstatus verleihen oder entziehen und die Vertrauenslistenpflege veranlassen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfpraxis, abgestimmte Amtshilfe und dokumentierte Reaktionsprozesse erhöhen die Kohärenz der Aufsicht. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter: • Pflicht1: Vor Aufnahme qualifizierter Dienste einen Konformitätsbewertungsbericht vorlegen und danach mindestens alle 24 Monate eine Prüfung auf eigene Kosten durchführen lassen. • Pflicht2: Geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und erhebliche Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste binnen 24 Stunden melden. • Pflicht3: Identitäten für qualifizierte Zertifikate ordnungsgemäß prüfen, Zertifikatsstatus verlässlich führen sowie Widerrufe zeitnah, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ersuchen, veröffentlichen. • Empfehlung: Beendigungspläne, Nachweisführung, Zertifikatsdatenbanken und Haftungsabsicherung sollten integraler Bestandteil des Governance- und Sicherheitsmodells sein. Nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter: • Pflicht1: Ebenfalls geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken ergreifen. • Pflicht2: Erhebliche Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste fristgerecht der Aufsichtsstelle und gegebenenfalls weiteren zuständigen Stellen melden. • Pflicht3: Die allgemeinen Anforderungen der Verordnung einhalten, soweit sie für den konkret erbrachten Dienst gelten. • Empfehlung: Auch ohne Qualifikationsstatus ist ein dokumentiertes Compliance- und Incident-Management erforderlich, um Haftungsrisiken zu begrenzen. Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht1: Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und deren qualifizierte Vertrauensdienste auf Grundlage der Verordnung prüfen. • Pflicht2: Die Konformitätsbewertung nach den einschlägigen Akkreditierungs- und Überprüfungsvorgaben durchführen. • Pflicht3: Gleichwertige Sicherheit bestätigen, wenn andere auf nationaler Ebene anerkannte Identifizierungsmethoden verwendet werden. • Empfehlung: Prüfmethodik und Nachweismaßstab sollten eng an die unionsrechtlichen Sicherheits- und Interoperabilitätsziele angebunden sein. Vertrauende Beteiligte: • Pflicht1: Zertifikats- und Validierungsinformationen für die Nutzung von Vertrauensdiensten sachgerecht berücksichtigen. • Pflicht2: Etwaige Nutzungsbeschränkungen von Vertrauensdiensten beachten, sofern diese vorab hinreichend mitgeteilt und für Dritte ersichtlich sind. • Pflicht3: Bei grenzüberschreitender Authentifizierung technische Anforderungen nur insoweit umsetzen, wie dies interoperabel und verhältnismäßig ist. • Empfehlung: Vor dem Vertrauen auf Signaturen, Siegel oder Zertifikate sollten Status, Gültigkeit und Qualifikationsniveau überprüft werden.
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