Durchführungsverordnung (EU) 2026/248 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von öffentlichen Stellen anzuerkennenden Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Übergeordnete Rechtsgrundlage für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste; Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 bilden die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Durchführungsverordnung. • Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024: Sie ändert die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität und bildet den systematischen Hintergrund für die Überprüfung und Aktualisierung technischer Vorgaben. • Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 vom 8. September 2015: Vorgängerregelung zu Referenzformaten fortgeschrittener elektronischer Signaturen und Siegel; sie wird durch Artikel 5 ausdrücklich aufgehoben. • Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016: Datenschutz-Grundverordnung, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung gilt. • Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002: Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die ergänzend anwendbar ist, soweit elektronische Kommunikation im Rahmen der Validierungs- und Verarbeitungsprozesse betroffen ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/248 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission zur einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Bereich der Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen und Siegel durch öffentliche Stellen. Sie konkretisiert auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der eIDAS-Verordnung, welche Formate und Validierungsmethoden grenzüberschreitend zu akzeptieren sind, und ersetzt den bisherigen Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506. Inhaltlich legt sie in Anhang I aktuelle Standardformate und Container fest, regelt in Anhang II befristete Übergangsformate und bestimmt Anforderungen an alternative Validierungsmethoden. Zudem enthält sie Übergangsfristen, eine Aufhebungsregelung und den Hinweis auf die fortgeltende Anwendung des Datenschutzrechts. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten und deren öffentliche Stellen, soweit diese für die Nutzung von Online-Diensten fortgeschrittene elektronische Signaturen, auf qualifizierten Zertifikaten beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Siegel oder entsprechende fortgeschrittene Siegel verlangen. Erfasst sind ferner vertrauende Beteiligte sowie mittelbar Vertrauensdiensteanbieter, deren Formate und Validierungsmethoden die grenzüberschreitende Anerkennung ermöglichen müssen. Eine Anerkennungspflicht besteht für die in Anhang I genannten Formate ab dem 23. Februar 2027; für ältere, in Anhang II genannte Formate gilt eine Übergangsregel nur für vor dem 23. Februar 2028 erstellte Signaturen und Siegel. Ausnahmsweise sind auch andere Formate anzuerkennen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat des genutzten Vertrauensdiensteanbieters geeignete, gebührenfreie und hinreichend dokumentierte Validierungsmethoden bereitstellt. • In der Praxis müssen öffentliche digitale Verfahren in den Mitgliedstaaten technisch so ausgestaltet werden, dass die in Anhang I genannten ETSI-Formate und zugehörigen Container zuverlässig verarbeitet und validiert werden können. Bestehende Systeme dürfen Übergangsformate nur noch zeitlich begrenzt berücksichtigen. Werden abweichende Formate genutzt, hängt ihre Anerkennung davon ab, dass die erforderliche Validierungsmethode im Dokument, in der Signatur, im Siegel oder im Container angegeben und unionsweit gebührenfrei nutzbar ist. Dadurch wird die grenzüberschreitende Interoperabilität gestärkt, zugleich steigt der Anpassungsbedarf bei öffentlichen IT- und Validierungsanwendungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Fortgeschrittene elektronische Signaturen in den in Anhang I genannten Formaten oder zugehörigen Containern anerkennen, wenn solche Signaturen für öffentliche Online-Dienste verlangt werden. • Pflicht2: Fortgeschrittene elektronische Siegel in den in Anhang I genannten Formaten oder zugehörigen Containern anerkennen, wenn solche Siegel für öffentliche Online-Dienste verlangt werden. • Pflicht3: Für alternative Formate gebührenfreie, verständliche und möglichst automatisiert nutzbare Validierungsmethoden bereitstellen oder anerkennen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind. • Empfehlung: Validierungsanwendungen rechtzeitig bis zum 23. Februar 2027 auf die neuen ETSI-Spezifikationen umstellen und Übergangsfristen systematisch aussteuern. Öffentliche Stellen: • Pflicht1: Online-Dienste technisch so auslegen, dass anerkannte Signatur- und Siegelformate verarbeitet werden können. • Pflicht2: Bei der Entgegennahme elektronischer Dokumente die Anerkennungspflichten auch für alternative Formate beachten, wenn ordnungsgemäße Validierungsmethoden angegeben sind. • Pflicht3: Die zeitliche Begrenzung der Anerkennung von Altformaten für vor dem 23. Februar 2028 erstellte Signaturen und Siegel berücksichtigen. • Empfehlung: Fachverfahren, Upload-Strecken und Prüfkomponenten auf Formatlisten, Container und Validierungsausgaben abstimmen. Vertrauensdiensteanbieter: • Pflicht1: Soweit ihre Formate nicht den Standardformaten entsprechen, die erforderlichen Validierungsmethoden so unterstützen, dass der Niederlassungsmitgliedstaat sie anderen Mitgliedstaaten bereitstellen kann. • Pflicht2: Sicherstellen, dass Validierungsmethoden klare Anweisungen enthalten und eine gebührenfreie Online-Validierung ermöglichen. • Pflicht3: Die Informationen zur anzuwendenden Validierungsmethode im Dokument, in der Signatur, im Siegel oder im Container abbildbar machen. • Empfehlung: Produkte und Dienste frühzeitig an die in Anhang I genannten ETSI-Standards sowie an die Anforderungen an alternative Validierungsmethoden anpassen. Vertrauende Beteiligte: • Pflicht1: Die bereitgestellten Validierungsmethoden verwenden, wenn alternative Formate geprüft werden müssen. • Pflicht2: Validierungsergebnisse einschließlich Hinweisen auf Pseudonyme, qualifizierte Geräte und mögliche Sicherheitsprobleme berücksichtigen. • Pflicht3: Prüfen, ob Zertifikate zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Besiegelung gültig waren und ob die Integrität der Daten gewahrt ist. • Empfehlung: Prüfprozesse so organisieren, dass automatisierte und dokumentierte Validierungsergebnisse revisionssicher genutzt werden können.