Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie ist die übergeordnete Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung und die unmittelbare Rechtsgrundlage für Einrichtung und Betrieb von EPREL; die Durchführungsverordnung 2024/994 konkretisiert insbesondere Artikel 12. • Richtlinie 2010/30/EU v. 19. Mai 2010: Sie wurde durch Verordnung (EU) 2017/1369 aufgehoben, bleibt aber für Produktmodelle relevant, die unter auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte fallen. • Verordnung (EU) 2020/740 v. 25. Mai 2020: Sie erweitert den sachlichen Bezug der EPREL-Regelungen auf Reifen und wird in der Durchführungsverordnung ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 v. 23. Juli 2014: Sie liefert die maßgeblichen Regeln für qualifizierte elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel und qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, auf denen das Überprüfungsverfahren beruht. • Verordnung (EU) 2018/1725 v. 23. Oktober 2018: Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unionsorgane und bildet den Datenschutzrahmen für Nutzerprofile, Überprüfungsdaten und Löschpflichten in EPREL.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 ist eine Verordnung und konkretisiert als unmittelbar geltender EU-Durchführungsrechtsakt die operativen Einzelheiten der nach Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank EPREL. Sie steht systematisch im Vollzug des europäischen Energieverbrauchskennzeichnungsrechts und präzisiert insbesondere Identitätsprüfung, Registrierung, Datenpflege, Systemzugang und Datenverfügbarkeit. Inhaltlich regelt sie vor allem das elektronische Überprüfungsverfahren für Lieferanten, die Voraussetzungen für die Registrierung und Änderung von Produktmodellen, Kontaktstellen, Datenübertragungsmodelle, Zugangsrechte der Marktüberwachungsbehörden sowie Datenschutz- und Betriebsfragen von EPREL. Zudem enthält sie Übergangsfristen für juristische Personen und Folgen für von nicht überprüften Lieferanten registrierte Modelle. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten natürlicher und juristischer Personen, die in der Union energieverbrauchsrelevante Produkte nach delegierten Rechtsakten zur Verordnung (EU) 2017/1369 oder Reifen nach Verordnung (EU) 2020/740 in Verkehr bringen, ferner die Kommission als Betreiberin von EPREL, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Händler. Für juristische Personen ist grundsätzlich ein qualifiziertes elektronisches Siegel erforderlich, für natürliche Personen eine qualifizierte elektronische Signatur nebst zusätzlichem Niederlassungsnachweis; nur überprüfte Lieferanten dürfen neue Modelle registrieren oder bestehende Einträge ändern. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere in den Übergangsmaßnahmen bis zum 22. April 2025 für bestimmte Identifikationsformate juristischer Personen und bis zum 22. April 2027 für die Erneuerung bereits darauf gestützter Überprüfungen. Händler werden nicht primär überprüfungspflichtig, müssen aber zur Nutzung der EPREL-Registrierung insbesondere die Eintragungsnummer und Lesbarkeit des QR-Codes im Vertriebskontext sicherstellen. • In der Praxis müssen Lieferanten vor jeder wirksamen EPREL-Registrierung ihre Identität und EU-Niederlassung digital belastbar nachweisen und ihre Organisations- und Registerdaten aktuell halten. Nicht überprüfte Lieferanten verlieren zwar nicht zwingend alle Datensätze im Konformitätsteil, ihre Modelle erscheinen aber nicht in den öffentlichen Suchergebnissen und werden nicht über Schnittstellen exportiert. Für Händler wird die EPREL-Modelleintragungsnummer zum zentralen Anknüpfungspunkt für die korrekte Darstellung von Label und Produktdatenblatt. Marktüberwachungsbehörden erhalten einen strukturierten Zugang zu öffentlichen und technischen Informationen, während die Kommission Betrieb, Support, Prüfungen und Missbrauchsabwehr zentral steuert.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten juristischer Personen: • Pflicht: Vor Registrierung oder Änderung von Produktmodellen die Identität und Niederlassung in der Union mittels qualifiziertem elektronischem Siegel nachweisen. • Pflicht: Für jedes Produktmodell die vorgeschriebenen Parameterwerte, Dokumente und das Datum des Inverkehrbringens vollständig in EPREL eingeben. • Pflicht: Öffentliche Kontaktstelle und Konformitäts-Kontaktstelle mit allgemeinen, nicht personenbezogenen Kontaktdaten angeben und aktuell halten. • Empfehlung: Registerdaten, Siegel und interne Zuständigkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfristen und bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen überprüfen. Lieferanten natürlicher Personen: • Pflicht: Die Identität mit qualifizierter elektronischer Signatur nachweisen und zusätzlich Niederlassungsnachweise aus Registerunterlagen vorlegen. • Pflicht: Soweit als Bevollmächtigter eines nicht in der Union niedergelassenen Herstellers gehandelt wird, einen schriftlichen Auftrag mit den betroffenen Marken oder Handelsnamen bereitstellen. • Pflicht: Produktmodelle nur nach erfolgreicher Überprüfung registrieren oder ändern und Beendigungen des Inverkehrbringens spätestens binnen 90 Tagen eintragen. • Empfehlung: Registerdokumente, Signaturen und Bevollmächtigungen in digital belastbarer Form fortlaufend aktuell halten. Händler: • Pflicht: Die vom Lieferanten mitgeteilte EPREL-Modelleintragungsnummer zur Anzeige von Label oder Energieeffizienzangaben im Vertriebskontext verwenden. • Pflicht: Sicherstellen, dass ein vorhandener QR-Code beim Anbieten des Produkts oder Reifens lesbar ist. • Empfehlung: Vertriebsprozesse im Online-Fernabsatz und in Werbung so gestalten, dass EPREL-Informationen konsistent abrufbar bleiben. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Einen zentralen nationalen Verwalter als einzige offizielle Kontaktstelle zur Kommission benennen und Änderungen mitteilen. • Pflicht: Zugangsrechte unter Beachtung von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten verwalten. • Pflicht: Technische Informationen nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nutzen und Rückverfolgbarkeit beachten. • Empfehlung: Interne Rollen- und Berechtigungskonzepte dokumentieren, um Zugriff auf sensible EPREL-Daten auf das notwendige Maß zu begrenzen. Europäische Kommission: • Pflicht: Leitlinien, Online-Portal, Helpdesk sowie die Verfügbarkeit von EPREL im geregelten Umfang bereitstellen. • Pflicht: Überprüfungsbezogene Informationen periodisch kontrollieren und bei Abweichungen eine erneute Überprüfung verlangen. • Pflicht: Bei unangemessener oder betrügerischer Nutzung die erforderlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung ergreifen. • Empfehlung: Änderungen an Datenaustauschmodell und Übertragungsprotokoll mit ausreichender Vorlaufzeit und testbaren Vorabversionen kommunizieren.