Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2007/64/EG v. 13. November 2007: Sie ist die Vorgängerregelung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und wird durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 2009/110/EG v. 16. September 2009: Sie regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten; die Richtlinie (EU) 2015/2366 ändert sie und erklärt zahlreiche Aufsichtsregeln für entsprechend anwendbar. • Verordnung (EU) 2015/751 v. 29. April 2015: Sie ergänzt den Rechtsrahmen insbesondere zu Interbankenentgelten für kartengebundene Zahlungsvorgänge und ist für das Verbot bestimmter Zusatzentgelte bei Zahlungsinstrumenten besonders bedeutsam. • Verordnung (EU) Nr. 260/2012 v. 14. März 2012: Sie enthält technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und wird im Zusammenhang mit Ausführungsregeln und Erstattungsrechten, insbesondere bei Lastschriften, mehrfach aufgegriffen. • Richtlinie 2013/36/EU v. 26. Juni 2013: Sie ist als übergeordneter bankaufsichtsrechtlicher Referenzrahmen für Kreditinstitute relevant und wird durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 geändert; zugleich verweist die Richtlinie bei Zulassung, Aufsicht und Begriffsbestimmungen mehrfach auf sie.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 ist eine EU-Richtlinie zur Vollharmonisierung wesentlicher Regeln für Zahlungsdienste im Binnenmarkt und richtet sich an die Mitgliedstaaten, die sie in nationales Recht umsetzen müssen. Systematisch gehört sie zum europäischen Finanzmarkt- und Verbraucherschutzrecht und regelt Zulassung, Aufsicht, Transparenz, Rechte und Pflichten bei Zahlungsdiensten sowie Sicherheitsanforderungen. Inhaltlich erweitert sie den bisherigen Rechtsrahmen insbesondere auf Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, präzisiert Ausnahmen wie begrenzte Netze oder Telekommunikationszahlungen und stärkt Haftung, Erstattungsrechte, Informationspflichten und starke Kundenauthentifizierung. Zugleich hebt sie die Richtlinie 2007/64/EG auf und ändert mehrere angrenzende Rechtsakte. • Der Anwendungsbereich erfasst Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden, sowie je nach Währung und Sitz der beteiligten Zahlungsdienstleister auch Teile grenzüberschreitender Vorgänge. Erfasst werden insbesondere Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Postscheckämter, Zahlungsinstitute, Zentralbanken außerhalb ihrer hoheitlichen Funktion sowie Staaten und Gebietskörperschaften außerhalb ihrer Behördenfunktion; hinzu kommen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister. Ausgenommen sind unter anderem unmittelbare Bargeldzahlungen ohne zwischengeschaltete Stelle, bestimmte Handelsagentenmodelle, gewerbsmäßiger Geldtransport, bestimmte papiergebundene Instrumente, rein technische Dienstleister, begrenzte Netze, eng begrenzte Telekommunikationszahlungen, konzerninterne Vorgänge und bestimmte unabhängige Geldautomatenbetreiber. Für kleinere Institute, Kontoinformationsdienstleister und einzelne nationale Institute bestehen zudem besondere Ausnahme- oder Erleichterungsregelungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Zahlungsdienstleister vor Aufnahme ihrer Tätigkeit prüfen müssen, ob ihr Geschäftsmodell als regulierter Zahlungsdienst gilt oder unter eine eng auszulegende Ausnahme fällt. Konto führende Institute müssen Dritten wie Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern unter sicheren Bedingungen Zugang ermöglichen, während Verbraucher von klaren Informationspflichten, kurzen Ausführungsfristen, Erstattungsansprüchen und Haftungsbegrenzungen profitieren. Zugleich steigen die Anforderungen an Zulassung, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Vorfallsmeldungen und starke Kundenauthentifizierung erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind zu erlassen und anzuwenden. • Pflicht: Zuständige Behörden für Zulassung, Aufsicht, Beschwerdeverfahren und Sanktionen sind zu benennen und mit Befugnissen auszustatten. • Pflicht: Alternative Streitbeilegungsverfahren sowie wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen sind sicherzustellen. • Empfehlung: Nationale Ausnahmen, etwa für kleine Zahlungsinstitute oder bestimmte Institute, sind nur innerhalb der ausdrücklich eröffneten Spielräume kohärent auszugestalten. Zahlungsinstitute und sonstige Zahlungsdienstleister: • Pflicht: Vor Aufnahme regulierter Zahlungsdienste ist eine Zulassung oder Registrierung einzuholen, soweit keine ausdrückliche Ausnahme greift. • Pflicht: Kundengelder sind zu sichern sowie angemessene Governance-, Kontroll-, Sicherheits- und Vorfallmanagementsysteme einzurichten. • Pflicht: Transparenz-, Informations-, Ausführungs-, Erstattungs-, Haftungs- und Sicherheitsvorgaben einschließlich starker Kundenauthentifizierung sind einzuhalten. • Empfehlung: Geschäftsmodelle, Auslagerungen, Agentenstrukturen und Ausnahmeberufungen sind fortlaufend regulatorisch zu überprüfen und zu dokumentieren. Kontoführende Zahlungsdienstleister: • Pflicht: Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern ist bei online zugänglichen Zahlungskonten ein sicherer und diskriminierungsfreier Zugang zu ermöglichen. • Pflicht: Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister eingehen, sind grundsätzlich wie direkt eingereichte Aufträge zu behandeln. • Pflicht: Zugangsverweigerungen dürfen nur bei objektiv nachgewiesenen Gründen erfolgen und sind dem Zahler sowie der zuständigen Behörde mitzuteilen. • Empfehlung: Sichere offene Kommunikationsstandards und klare interne Prozesse für Drittzugriffe sind frühzeitig organisatorisch zu verankern. Zahlungsdienstnutzer: • Pflicht: Zahlungsinstrumente sind nach den vereinbarten Bedingungen zu nutzen und personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. • Pflicht: Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments ist unverzüglich anzuzeigen. • Pflicht: Nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungsvorgänge sind innerhalb der maßgeblichen Fristen zu melden. • Empfehlung: Vor Nutzung neuer Zahlungsdienste sollten insbesondere Entgelte, Sicherheitsverfahren, Erstattungsrechte und Kommunikationswege geprüft werden.