Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 95 Absatz 1: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage der Verordnung im Bereich Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen. • Richtlinie 78/660/EWG und Richtlinie 83/349/EWG: Diese Vorschriften zum Jahresabschluss und zum konsolidierten Abschluss bilden den maßgeblichen Referenzrahmen; übernommene internationale Rechnungslegungsstandards dürfen deren Grundprinzipien, insbesondere das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild, nicht unterlaufen. • Richtlinie 86/635/EWG und Richtlinie 91/674/EWG: Sie regeln den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken, anderen Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen und werden als Teil des bestehenden unionsrechtlichen Rechnungslegungsrahmens genannt. • Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999: Er regelt das Ausschussverfahren, nach dem die Kommission über die Anwendbarkeit internationaler Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft entscheidet. • Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993: Auf ihre Definition des geregelten Marktes verweist die Verordnung zur Bestimmung, welche Gesellschaften als kapitalmarktorientiert erfasst werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und damit in allen Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsgesetz verbindlich. Sie ergänzt den unionsrechtlichen Rechnungslegungsrahmen für kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Binnenmarkt und ordnet die Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards über ein unionsweites Anerkennungsverfahren ein. Inhaltlich verpflichtet sie bestimmte Gesellschaften zur Anwendung übernommener IAS/IFRS bei konsolidierten Abschlüssen, eröffnet den Mitgliedstaaten Wahlrechte für Jahresabschlüsse und andere Gesellschaften und regelt die Aufgaben von Kommission und Ausschuss. • Der Anwendungsbereich erfasst vorrangig Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere am Bilanzstichtag zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; für sie sind die übernommenen internationalen Standards bei konsolidierten Abschlüssen ab Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2005 verbindlich. Mitgliedstaaten können darüber hinaus die Anwendung der Standards für Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften sowie für konsolidierte Abschlüsse und/oder Jahresabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften gestatten oder vorschreiben. Die Kommission entscheidet über die Übernahme der Standards, koordiniert sich mit dem Regelungsausschuss und berichtet über die Funktionsweise. Ausnahmen bestehen als Übergangsregelung bis 2007 für Emittenten ausschließlich von Schuldtiteln sowie für Gesellschaften mit Börsenzulassung auch in einem Drittstaat, die bereits andere international anerkannte Standards anwenden. • In der Praxis müssen börsennotierte Unternehmensgruppen in der EU ihre Konzernrechnungslegung an die von der Union übernommenen IAS/IFRS ausrichten, damit Abschlüsse grenzüberschreitend besser vergleichbar und für Kapitalmarktteilnehmer transparenter werden. Unternehmen haben daher Bilanzierungsprozesse, Kontrollen und Berichterstattung auf den übernommenen Standardbestand abzustimmen. Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen hängt eine IFRS-Anwendung dagegen davon ab, ob der jeweilige Mitgliedstaat sein Wahlrecht nutzt.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kapitalmarktorientierte Gesellschaften: • Pflicht1: Konsolidierte Abschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 nach den in der Gemeinschaft übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, wenn die Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. • Pflicht2: Bei der Rechnungslegung ausschließlich die nach dem unionsrechtlichen Verfahren übernommenen IAS/IFRS und zugehörigen Auslegungen zugrunde legen. • Pflicht3: Übergangsregelungen nur in Anspruch nehmen, wenn die Gesellschaft zu den ausdrücklich begünstigten Fallgruppen gehört und der Mitgliedstaat eine solche Verschiebung vorsieht. • Empfehlung: Rechnungslegungssysteme, Dokumentation und interne Kontrollen frühzeitig auf den übernommenen IFRS-Bestand ausrichten. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards sicherzustellen. • Pflicht2: Entscheidungen nach dem Wahlrecht für Jahresabschlüsse oder nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. • Pflicht3: Übergangsregelungen bis 2007 nur für die in der Verordnung ausdrücklich genannten Fallgruppen vorsehen. • Empfehlung: Nationale Vorgaben zur Anwendung, Aufsicht und Durchsetzung klar und einheitlich ausgestalten. Europäische Kommission: • Pflicht1: Über die Anwendbarkeit internationaler Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft im vorgesehenen Verfahren entscheiden. • Pflicht2: Übernommene Standards als Kommissionsverordnung vollständig in allen Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlichen. • Pflicht3: Den Ausschuss regelmäßig über IASB-Vorhaben informieren und die Funktionsweise der Verordnung überprüfen sowie hierüber Bericht erstatten. • Empfehlung: Übernahmeentscheidungen frühzeitig, transparent und mit Blick auf Vergleichbarkeit und öffentliches Interesse vorbereiten. Regelungsausschuss für Rechnungslegung: • Pflicht1: Die Kommission im Ausschussverfahren unterstützen. • Pflicht2: Sich eine Geschäftsordnung geben. • Pflicht3: Als Koordinierungsforum für die Erörterung laufender IASB-Vorhaben und möglicher Standardübernahmen mitwirken. • Empfehlung: Positionen der Mitgliedstaaten möglichst früh bündeln, um ein einheitliches Verständnis übernommener Standards zu fördern.