Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 84/253/EWG v. 10. April 1984: Sie wurde durch die Richtlinie 2006/43/EG mit Wirkung vom 29. Juni 2006 aufgehoben; bisherige Zulassungen gelten nach der Übergangsbestimmung fort. • Richtlinie 78/660/EWG v. 25. Juli 1978: Sie ist eine zentrale übergeordnete bilanzrechtliche Bezugsvorschrift zum Jahresabschluss; die Richtlinie 2006/43/EG ändert sie insbesondere hinsichtlich des Bestätigungsvermerks und der Offenlegung von Prüfungs- und Nichtprüfungshonoraren. • Richtlinie 83/349/EWG v. 13. Juni 1983: Sie ist die maßgebliche Bezugsvorschrift für den konsolidierten Abschluss; die Richtlinie 2006/43/EG ändert sie insbesondere in Bezug auf den Bestätigungsvermerk und die Honorarangaben im Konzernabschluss. • Richtlinie 2004/39/EG v. 21. April 2004: Auf ihren Begriff des geregelten Marktes verweist die Richtlinie 2006/43/EG mehrfach zur Bestimmung kapitalmarktorientierter Unternehmen von öffentlichem Interesse und bei grenzüberschreitenden Prüfungsbezügen. • Richtlinie 95/46/EG v. 24. Oktober 1995: Auf sie verweist die Richtlinie 2006/43/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer im Zusammenhang mit Aufsicht, Zusammenarbeit und Herausgabe von Arbeitspapieren.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2006/43/EG ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Abschlussprüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen und entfaltet keine unmittelbare Vollwirkung gegenüber Privaten, sondern bedarf der Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten. Systematisch gehört sie zum europäischen Bilanz-, Gesellschafts- und Aufsichtsrecht und regelt insbesondere Zulassung, Registereintragung, Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Prüfungsstandards, Qualitätssicherung, Sanktionen und öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Zugleich ändert sie die Bilanzrichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und hebt die frühere Zulassungsrichtlinie 84/253/EWG auf. Inhaltlich zielt sie auf ein unionsweit hohes Qualitätsniveau der Pflichtprüfung und auf größeres Vertrauen in Rechnungslegung und Kapitalmärkte. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als Umsetzungsadressaten sowie die von ihnen zugelassenen Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, zuständigen Stellen und öffentlichen Aufsichtssysteme. Betroffen sind ferner geprüfte Unternehmen, insbesondere Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die zusätzliche Anforderungen wie Transparenzbericht, Prüfungsausschuss, häufigere Qualitätssicherung und Rotationsvorgaben für verantwortliche Prüfungspartner gelten. Einbezogen sind außerdem Konzernabschlussprüfer sowie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern, deren Bestätigungsvermerke kapitalmarktrelevant sind. Ausnahmen bestehen etwa bei besonderen Gefährdungslagen für die persönliche Sicherheit bei Register- oder Unterschriftenoffenlegung sowie für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse, etwa Tochterunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen oder bestimmte Emittenten forderungsbesicherter Wertpapiere, soweit die Richtlinie dies zulässt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Abschlussprüfungen in der EU nur von zugelassenen und registrierten Prüfern oder Prüfungsgesellschaften vorgenommen werden dürfen und diese fortlaufend an Unabhängigkeit, Berufsgrundsätze, Dokumentation, Fortbildung und Qualitätssicherung gebunden sind. Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen zusätzliche Governance- und Transparenzpflichten beachten, insbesondere in Bezug auf Prüfungsausschuss, Kommunikation mit dem Prüfer und Offenlegung. Für Aufsichtsbehörden schafft die Richtlinie ein System öffentlicher Kontrolle, grenzüberschreitender Zusammenarbeit und sanktionierbarer Mindeststandards. Damit wird die Abschlussprüfung als regulierte Vertrauensfunktion mit europaweit vergleichbaren Grundanforderungen ausgestaltet.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Vorschriften zur Umsetzung der Anforderungen an Zulassung, Registrierung, Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Prüfungsstandards, Qualitätssicherung und Sanktionen zu erlassen. • Pflicht: Ein wirksames öffentliches Aufsichtssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzurichten und zuständige Stellen zu benennen. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sowie Untersuchungsverfahren vorzusehen. • Empfehlung: Nationale Sonderanforderungen nur dort vorzusehen, wo spezielle rechtliche Anforderungen der Abschlussprüfung dies tatsächlich erfordern. Zuständige Stellen und Aufsichtsstellen: • Pflicht: Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuzulassen, zu registrieren und die Registerangaben aktuell zu halten. • Pflicht: Qualitätssicherung, Untersuchungen und öffentliche Aufsicht organisatorisch unabhängig und frei von ungebührlicher Einflussnahme sicherzustellen. • Pflicht: Mit zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses auszutauschen. • Empfehlung: Verfahren für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Registerführung klar und transparent auszugestalten. Abschlussprüfer: • Pflicht: Abschlussprüfungen nur bei bestehender Zulassung, fachlicher Eignung und fortlaufender Fortbildung durchzuführen. • Pflicht: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wahren, Risiken zu dokumentieren und Prüfungsmandate bei nicht beherrschbaren Gefährdungen abzulehnen oder niederzulegen. • Pflicht: Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis zu beachten sowie Änderungen registerrelevanter Angaben unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: Arbeitspapiere, Schutzmaßnahmen und Kommunikation mit Aufsicht und nachfolgendem Prüfer systematisch zu dokumentieren. Prüfungsgesellschaften: • Pflicht: Die gesellschaftsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere zu Stimmrechten, Organbesetzung und gutem Leumund, dauerhaft einzuhalten. • Pflicht: Interne Qualitätssicherung sicherzustellen und Qualitätssicherungsprüfungen sowie Aufsichtsmaßnahmen zu ermöglichen. • Pflicht: Prüfungshonorare so zu gestalten, dass sie nicht von Zusatzleistungen beeinflusst werden und nicht an Bedingungen geknüpft sind. • Empfehlung: Netzwerkstrukturen, Eigentumsverhältnisse und Unabhängigkeitsmaßnahmen transparent zu erfassen und offenzulegen. Geprüfte Unternehmen: • Pflicht: Den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft nach den nationalen Umsetzungsregeln zu bestellen und Abberufung oder Rücktritt mit Begründung an die Aufsicht zu melden. • Pflicht: Dem Prüfer die Durchführung der Abschlussprüfung ohne Einbindung in interne Entscheidungen zu ermöglichen. • Pflicht: Soweit einschlägig, Angaben zu Prüfungs- und Nichtprüfungshonoraren im Anhang oder Konzernanhang offenzulegen. • Empfehlung: Interne Kontroll- und Rechnungslegungsprozesse so zu organisieren, dass die Anforderungen der Prüfung effizient erfüllt werden. Unternehmen von öffentlichem Interesse: • Pflicht: Einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ein funktional gleichwertiges Gremium vorzuhalten, soweit keine zulässige Ausnahme greift. • Pflicht: Die Überwachung von Rechnungslegung, interner Kontrolle, Risikomanagement und Abschlussprüfung über den Prüfungsausschuss sicherzustellen. • Pflicht: Zusätzliche Anforderungen an Transparenz und Unabhängigkeit zu beachten, etwa im Verhältnis zu verantwortlichen Prüfungspartnern und zusätzlichen Leistungen. • Empfehlung: Die Kommunikation zwischen Prüfungsausschuss, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und Abschlussprüfer strukturiert und regelmäßig zu dokumentieren. Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern: • Pflicht: Sich registrieren zu lassen, wenn ihre Bestätigungsvermerke Unternehmen mit zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren betreffen, soweit keine Ausnahme greift. • Pflicht: Sich Aufsicht, Qualitätssicherung sowie Untersuchungen und Sanktionen zu unterwerfen oder gleichwertige Systeme nachzuweisen. • Pflicht: Prüfungen nach internationalen Prüfungsstandards oder gleichwertigen Standards sowie unter Beachtung gleichwertiger Unabhängigkeitsanforderungen durchzuführen. • Empfehlung: Transparenzberichte und Kooperationsunterlagen so vorzuhalten, dass Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit nachvollziehbar belegt werden.