Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vom 11. März 2014: Sie ist die zentrale übergeordnete Grundverordnung zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument und bildet die materielle Rechtsgrundlage für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, deren Durchführung durch die VO (EU) 897/2014 konkretisiert wird. • Verordnung (EU) Nr. 236/2014 vom 11. März 2014: Sie legt gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns fest und ergänzt die VO (EU) 897/2014 um allgemeine Finanzierungs-, Vergabe- und Ursprungsregeln. • Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 vom 17. Dezember 2013: Sie regelt die Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und ist insbesondere relevant für Mittelübertragungen sowie die Verbindung zu internen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen. • Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vom 11. März 2014: Sie schafft das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) und ist für die Kofinanzierung sowie die Teilnahme bestimmter Begünstigter an CBC-Programmen nach dieser Verordnung bedeutsam. • Verordnung (EG) Nr. 951/2007 vom 9. August 2007: Sie ist die frühere Durchführungsregelung für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und gilt nach der Übergangsbestimmung für Rechtsakte und Mittelbindungen aus Haushaltsjahren vor 2014 fort.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission mit Durchführungscharakter zu Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und konkretisiert deren Vorgaben für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments. Systematisch steht sie unterhalb des Primärrechts und setzt die Grundverordnung sowie die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für Außenfinanzierungsinstrumente operativ um, indem sie detaillierte Regeln zu Programmaufstellung, Verwaltungs- und Kontrollsystemen, Projektauswahl, Förderfähigkeit, Rechnungslegung, Finanzkorrekturen, Monitoring und Sichtbarkeit festlegt. Inhaltlich regelt sie den vollständigen Durchführungsrahmen für gemeinsame operationelle Programme zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern, einschließlich Benennung von Verwaltungs- und Prüfbehörden, Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen, Kofinanzierung, Vergabe, Kontrolle, Wiedereinziehung und Abschluss der Programme. Sie schafft damit ein unionsweit einheitliches Verwaltungs- und Kontrollregime für CBC-Programme, lässt den teilnehmenden Ländern aber bei Organisation und praktischer Ausgestaltung einen begrenzten Spielraum. • Der Anwendungsbereich erfasst die Kommission, die teilnehmenden Mitgliedstaaten, CBC-Partnerländer, gegebenenfalls Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Verwaltungsbehörden, nationale Behörden, Prüfbehörden, Kontrollkontaktstellen, Rechnungsprüfungsgruppen, Gemeinsame Monitoringausschüsse, zwischengeschaltete Stellen, Gemeinsame Technische Sekretariate sowie Begünstigte, Auftragnehmer und gegebenenfalls Dritte mit finanzieller Unterstützung. Sachlich gilt die Verordnung für die Vorbereitung, Annahme, Änderung, Durchführung, Kontrolle, Finanzierung und den Abschluss gemeinsamer operationeller Programme sowie der daraus finanzierten Projekte, einschließlich technischer Hilfe, Infrastrukturvorhaben und Finanzierungsinstrumente. Ausnahmen und Sonderregime bestehen insbesondere für Programme in indirekter Mittelverwaltung durch internationale Organisationen oder CBC-Partnerländer, für direkte Projektvergaben in eng begrenzten Ausnahmefällen sowie für vorbereitende Maßnahmen vor Inkrafttreten bestimmter Finanzierungsvereinbarungen. Zudem enthält die Verordnung besondere Fristen- und Übergangsregelungen, etwa zur Weitergeltung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 für ältere Haushaltsjahre. • In der Praxis bedeutet dies ein stark formalisiertes Governance- und Kontrollsystem für grenzübergreifende Förderprogramme. Programme dürfen nur auf Grundlage abgestimmter Strukturen, benannter Behörden, dokumentierter Kontrollverfahren und verbindlicher Finanzierungsregeln durchgeführt werden. Für Begünstigte folgen daraus strenge Anforderungen an Partnerschaft, Vergabe, Buchführung, Nachweisführung, Förderfähigkeit und Sichtbarkeit der Unionsfinanzierung. Zugleich werden Haftung, Wiedereinziehung und finanzielle Verantwortung zwischen Verwaltungsbehörde, teilnehmenden Staaten und Begünstigten klar verteilt.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verwaltungsbehörde: • Pflicht1: Das Programm nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwalten und die Beschlüsse des Gemeinsamen Monitoringausschusses rechtskonform umsetzen. • Pflicht2: Auswahl-, Vertrags-, Kontroll-, Buchführungs- und Berichtssysteme einrichten und aufrechterhalten, einschließlich EDV-System, Jahresbericht, Jahresabschluss und Zahlungsanträgen. • Pflicht3: Unregelmäßigkeiten korrigieren, rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinziehen und die Kommission über Finanzlage, Kontrollen und Risiken unterrichten. • Empfehlung: Frühzeitig ein belastbares internes Kontrollsystem mit klarer Aufgabentrennung und dokumentierten Prüfpfaden etablieren. Teilnehmende Länder / nationale Behörden: • Pflicht1: Verwaltungsbehörde bei Programmdurchführung, Kontrolle und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im eigenen Hoheitsgebiet unterstützen. • Pflicht2: Nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme einrichten, koordinieren und das reibungslose Funktionieren sicherstellen. • Pflicht3: Unregelmäßigkeiten und Betrug verhindern, feststellen, korrigieren und bei nicht wiedereinziehbaren Forderungen nach Maßgabe der Verordnung finanziell einstehen. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen nationaler Behörde, Kontrollkontaktstelle und Rechnungsprüfungsgruppe verbindlich und frühzeitig festlegen. Prüfbehörde: • Pflicht1: Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Projekte und Jahresabschlüsse nach anerkannten Prüfstandards prüfen. • Pflicht2: Eine Prüfstrategie fristgerecht erstellen, fortschreiben und der Kommission vorlegen. • Pflicht3: Bestätigungsvermerk und jährlichen Prüfbericht erstellen. • Empfehlung: Stichproben, Systemprüfungen und Follow-up von Mängeln risikobasiert und programmübergreifend abstimmen. Gemeinsamer Monitoringausschuss: • Pflicht1: Durchführung des Programms und Fortschritt bei Prioritäten, Indikatoren und Zielwerten überwachen. • Pflicht2: Auswahlkriterien, Arbeitsprogramm, Finanzierungsplan sowie Jahresberichte und Monitoring- und Kommunikationspläne genehmigen. • Pflicht3: Vorschläge zur Programmüberarbeitung prüfen und strittige Fälle behandeln. • Empfehlung: Entscheidungen, insbesondere zur Projektauswahl und Mittelumschichtung, nachvollziehbar dokumentieren. Begünstigte / federführender Begünstigter: • Pflicht1: Projekte partnerschaftlich entwickeln und durchführen sowie die jeweils eigenen Maßnahmen rechtlich und finanziell verantworten. • Pflicht2: Förderfähige Ausgaben ordnungsgemäß belegen, getrennt buchen, prüfen lassen und Vergabevorschriften einhalten. • Pflicht3: Der federführende Begünstigte muss die Weiterleitung der Mittel sicherstellen, Partnerschaftsvereinbarungen abschließen und die Gesamtdurchführung koordinieren. • Empfehlung: Vor Projektstart belastbare Partnerschafts- und Finanzierungsvereinbarungen sowie ein gemeinsames Nachweis- und Berichtswesen festlegen. Auftragnehmer / Dritte mit finanzieller Unterstützung: • Pflicht1: Vergabe- und Vertragsbedingungen sowie Transparenz- und Gleichbehandlungsanforderungen einhalten. • Pflicht2: Nachweise, Unterlagen und Informationen für Kontrollen und Prüfungen bereithalten. • Pflicht3: Erhaltene Mittel zweckentsprechend verwenden und gegebenenfalls zurückzahlen. • Empfehlung: Vertragsklauseln zu Prüfzugang, Dokumentation und Rückforderungsrisiken vor Annahme der Finanzierung eindeutig absichern.